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BGH Beschluss vom 09.10.2003 – 3 StR 309/03

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

3 StR 309/03

vom 9. Oktober 2003 in der Strafsache gegen

wegen versuchten Totschlags u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdefüh- rers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 9. Oktober 2003 beschlossen:

1. Dem Angeklagten wird auf seine Kosten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Versäumung der Frist zur Erhebung der Rüge der Verletzung von § 256 StPO gewährt.

2. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Ol- denburg vom 5. März 2003 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung kei- nen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat: Die Verfahrensrüge bleibt ohne Erfolg, weil der Senat ausschließen kann, daß das Urteil auf der fehlerhaften Verlesung des Notfallaufnah- meberichts beruht.

Tolksdorf Winkler Pfister von Lienen Hubert