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BGH Beschluss vom 09.10.2003 – 3 StR 322/03

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

3 StR 322/03

BESCHLUSS

vom

9. Oktober 2003

in der Strafsache

gegen

wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwer-

deführers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am

9. Oktober 2003 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-

richts Wuppertal vom 3. Februar 2003 im Ausspruch über die

Maßregel aufgehoben; die Anordnung entfällt.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-

gen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubter Einfuhr von

Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Han-

deltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zur Freiheitsstrafe

von fünf Jahren und drei Monaten verurteilt sowie gegen ihn eine Maßregel

angeordnet. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung sachlichen

Rechts.

1. Zum Schuld- und Strafausspruch hat die Nachprüfung des Urteils auf-

grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des An-

geklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).

2. Dagegen kann der Maßregelausspruch, mit dem gegen den Ange-

klagten als Beifahrer des Transportfahrzeugs eine selbständige Sperre nach

§ 69 a StGB angeordnet worden war, keinen Bestand haben. Dabei kann offen

bleiben, ob der Senat der in der Rechtsprechung vereinzelt vertretenen Auffas-

sung zustimmen kann, wonach Maßregeln nach §§ 69, 69 a StGB auch gegen

Beifahrer verhängt werden können (vgl. BGHSt 10, 333; BGH bei Holtz MDR

1978, 986 und MDR 1981, 453; OLG Düsseldorf JMBI. NRW 2002, 208), je-

denfalls wären bei Zugrundelegung dieser Auffassung besonders gewichtige

Hinweise zu fordern, aus denen sich die Ungeeignetheit des Angeklagten zum

Führen von Kraftfahrzeugen ergibt. Solche sind hier den Urteilsgründen nicht

zu entnehmen; der Senat schließt aus, daß ein neuer Tatrichter solche fest-

stellen könnte. Unter diesen Umständen ist es auch nicht erforderlich, die Ent-

scheidung der Revisionssache bis zum Abschluß des Verfahrens über die An-

frage des 4. Strafsenats vom 16. September 2003 - 4 StR 85, 155, 175/03 -, in

der ein verkehrsspezifischer Zusammenhang zwischen der begangenen Straf-

tat und dem Führen eines Kraftfahrzeugs gefordert wird, zurückzustellen.

3. Wegen des nur geringen Erfolgs des Rechtsmittels ist es nicht unbil-

lig, den Beschwerdeführer mit den gesamten Kosten zu belasten (§ 473 Abs. 4

StPO).

Tolksdorf Miebach Wink-

ler

RiBGH Becker ist infolge Hubert

Urlaubs an der Unterzeich-

nung gehindert.

Tolksdorf