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BGH Beschluss vom 09.10.2003 – 3 StR 364/03

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

3 StR 364/03

BESCHLUSS

vom

9. Oktober 2003

in der Strafsache

gegen

wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 9. Oktober 2003 ge-

mäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts

Flensburg vom 19. Juni 2003 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-

gen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Einfuhr von Betäubungs-

mitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Handeltreiben mit Betäu-

bungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren

und acht Monaten verurteilt.

Innerhalb der Revisionseinlegungsfrist hat sich der Angeklagte mit ei-

nem in serbo-kroatischer Sprache verfaßten Schreiben an das Landgericht

gewandt. Es bestehen Zweifel, ob er mit diesem Schreiben Revision einlegen

wollte, wie der Generalbundesanwalt in seiner Stellungnahme meint: Eine

Übersetzung, die nach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist - anscheinend

von dem Vorsitzenden der Strafkammer - veranlaßt worden ist, läßt nicht er-

kennen, daß dem Angeklagten an einer Überprüfung des Urteils gelegen ist.

Jedenfalls aber wäre das Rechtsmittel aus den vom Generalbundesanwalt

dargelegten Gründen unzulässig.

Tolksdorf Miebach Winkler

Pfister Becker