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BGH Beschluss vom 09.10.2003 – 4 StR 359/03

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 359/03

BESCHLUSS

vom

9. Oktober 2003

in der Strafsache

gegen

wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-

desanwalts und des Beschwerdeführers am 9. Oktober 2003 gemäß § 349

Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

I.

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des

Landgerichts Rostock vom 25. März 2003

1.

dahingehend geändert, daß der Angeklagte des

sexuellen Mißbrauchs eines Kindes in sieben Fäl-

len, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit sexuel-

lem Mißbrauch einer Schutzbefohlenen, des ver-

suchten sexuellen Mißbrauchs eines Kindes und

des sexuellen Mißbrauchs einer Schutzbefohlenen

in sechs Fällen schuldig ist,

2.

im gesamten Strafausspruch mit den Feststellun-

gen aufgehoben.

II.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-

handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des

Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-

richts zurückverwiesen.

III. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im übrigen

wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit sexuellem Miß-

brauch von Schutzbefohlenen in sieben Fällen, versuchten sexuellen Miß-

brauchs eines Kindes in Tateinheit mit versuchtem sexuellen Mißbrauch von

Schutzbefohlenen und sexuellen Mißbrauchs von Schutzbefohlenen in sechs

Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Hiergegen

wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die Verletzung for-

mellen und materiellen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge den

aus der Beschlußformel ersichtlichen Erfolg; im übrigen ist es unbegründet im

Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

1. Die tateinheitliche Verurteilung wegen Mißbrauchs einer Schutzbe-

fohlenen in den Fällen 1/2, 3, 4, 5, 6 (Versuch) und 7 der Anklageschrift kann

keinen Bestand haben, da insoweit – wie der Generalbundesanwalt in seiner

Antragsschrift im einzelnen zutreffend ausgeführt hat – Verfolgungsverjährung

eingetreten ist. Der Senat ändert den Schuldspruch entsprechend ab. Soweit

der Generalbundesanwalt in seinem Antrag die Anzahl der verbleibenden tat-

einheitlich verwirklichten Fälle des sexuellen Mißbrauchs einer Schutzbefohle-

nen mit einem (statt richtig: zwei) bezeichnet hat, steht dies der Entscheidung

im Beschlußwege nicht entgegen, da es sich – wie die Antragsbegründung

zeigt – ersichtlich um einen Zählfehler handelt.

2. Die Schuldspruchänderung führt zur Aufhebung der betroffenen Ein-

zelstrafaussprüche. Der Senat kann nicht sicher ausschließen, daß das Land-

gericht in diesen Fällen ohne die tateinheitliche Verurteilung nach § 174 StGB

auf niedrigere Einzelstrafen erkannt hätte, da es im Rahmen der Strafzumes-

sung ausdrücklich als strafschärfend gewertet hat, „daß der Angeklagte in vie-

len Fällen sowohl den Tatbestand des sexuellen Mißbrauchs (eines Kindes) als

auch den des Mißbrauchs von Schutzbefohlenen verwirklichte“ (UA 31).

3. Der Strafausspruch kann aber auch im übrigen keinen Bestand ha-

ben. Das Landgericht hat nämlich bei der Bemessung der Einzelstrafen und

der Gesamtstrafe als straferschwerend berücksichtigt, daß der Angeklagte

„über die hier festgestellten Straftaten hinaus zahlreiche weitere sexuelle

Übergriffe auf die Geschädigte vorgenommen hat, die jedoch als einzelne,

voneinander abgrenzbare Straftaten nicht haben konkretisiert werden können“.

Diese Erwägung begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Zwar ist es

zulässig, bei der Strafzumessung zu berücksichtigen, daß der Angeklagte noch

weitere

– bisher nicht abgeurteilte – Straftaten begangen hat (vgl. BGHR StGB § 54

Serienstraftaten 2 m.w.N.). Voraussetzung ist jedoch, daß die weiteren Taten

prozeßordnungsgemäß und so bestimmt festgestellt sind, daß sie in ihrem we-

sentlichen Unwertgehalt abzuschätzen sind und eine unzulässige strafschär-

fende Berücksichtigung des bloßen Verdachts der Begehung weiterer Strafta-

ten ausgeschlossen werden kann (vgl. BGHR aaO; BGH NStZ-RR 1997,

130). Nach den hier getroffenen Feststellungen bleibt es indes völlig offen,

welche und wie viele Straftaten der Angeklagte über die abgeurteilten Taten

hinaus noch begangen hat.

Maatz Richter am Bundesgerichtshof Athing Prof. Dr. Kuckein ist urlaubsbedingt verhindert zu unterschreiben

Maatz

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