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BGH Beschluss vom 09.10.2003 – IX ZR 178/00

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

9. Oktober 2003

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Fischer,

Dr. Ganter, Raebel, Kayser und Dr. Bergmann

am 9. Oktober 2003

beschlossen:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 30. Zivilsenats des

Oberlandesgerichts München, Zivilsenate

in Augsburg, vom

28. März 2000 wird nicht angenommen.

Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 51.129,19

(= 100.000 DM) festgesetzt.

Gründe

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung; das Berufungs-

urteil beruht auch nicht auf Rechtsirrtum (§ 554b ZPO a.F.).

Für auftragswidriges Handeln oder einen Beratungsfehler des Beklagten

in den Jahren 1992 und 1993 lassen die bindenden Feststellungen des Beru-

fungsgerichts keinen Raum.

Der Beklagte mußte zwar entgegen seiner Ansicht bei der Beratung des

Klägers im Jahre 1994 davon ausgehen, daß es sich bei dem Bauerwartungs-

grundstück um gewillkürtes Betriebsvermögen handelte. Nach der rechtsfeh-

lerfreien Feststellung des Berufungsgerichts brauchte der Beklagte jedoch

nicht damit zu rechnen, daß der Kläger durch den Verkauf des Grundstücks im

Jahre 1994 einen Entnahmegewinn erzielen würde, der sich im März/April des

Jahres durch eine sofortige Überführung des Grundstücks in das Privatvermö-

gen noch hätte vermeiden lassen.

Fischer Ganter Raebel

Kayser Bergmann