Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 09.10.2003 – IX ZR 220/02

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

9. Oktober 2003

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Fischer,

Dr. Ganter, Raebel, Kayser und Dr. Bergmann

am 9. Oktober 2003

beschlossen:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil

des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 29. August

2002 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf

(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:4)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:9)(cid:1)(cid:10)(cid:5)(cid:12)(cid:11)(cid:9)(cid:5)(cid:14)(cid:13)

463.188,46

Gründe

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zulässig (§ 544 ZPO); sie hat indes-

sen keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung

(§ 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die

Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisi-

Die Fragen, welche die Nichtzulassungsbeschwerde im Zusammenhang

mit dem Komplex "Spesenschaden" formuliert, stellen sich nicht. Auf die von

der Beschwerde geltend gemachte Abweichung des Berufungsgerichts von der

höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Wissenszurechnung bei juristischen

Personen kommt es ebensowenig an. Denn die Beschwerde vermag nicht dar-

zutun, daß unter Zugrundelegung ihrer Rechtsansichten die Klage Erfolg ha-

ben kann. In den Tatsacheninstanzen wurden keine konkreten Umstände vor-

getragen, aufgrund derer ein Steuerberater verpflichtet sein könnte, unter Um-

gehung des Geschäftsführers einer GmbH die Gesellschafter direkt anzuspre-

chen.

Fischer

Ganter

Raebel

Kayser

Bergmann