BGH Beschluss vom 09.10.2003 – IX ZR 220/02
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
9. Oktober 2003
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Fischer,
Dr. Ganter, Raebel, Kayser und Dr. Bergmann
am 9. Oktober 2003
beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil
des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 29. August
2002 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf
(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:4)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:9)(cid:1)(cid:10)(cid:5)(cid:12)(cid:11)(cid:9)(cid:5)(cid:14)(cid:13)
463.188,46
Gründe
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zulässig (§ 544 ZPO); sie hat indes-
sen keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung
(§ 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die
Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisi-
onsgerichts (§ 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO).
Die Fragen, welche die Nichtzulassungsbeschwerde im Zusammenhang
mit dem Komplex "Spesenschaden" formuliert, stellen sich nicht. Auf die von
der Beschwerde geltend gemachte Abweichung des Berufungsgerichts von der
höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Wissenszurechnung bei juristischen
Personen kommt es ebensowenig an. Denn die Beschwerde vermag nicht dar-
zutun, daß unter Zugrundelegung ihrer Rechtsansichten die Klage Erfolg ha-
ben kann. In den Tatsacheninstanzen wurden keine konkreten Umstände vor-
getragen, aufgrund derer ein Steuerberater verpflichtet sein könnte, unter Um-
gehung des Geschäftsführers einer GmbH die Gesellschafter direkt anzuspre-
chen.
Fischer
Ganter
Raebel
Kayser
Bergmann