BGH Beschluss vom 09.10.2003 – V ZB 49/03
V. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
9. Oktober 2003
in der Fideikommißsache
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 9. Oktober 2003 durch die
Richter Tropf, Dr. Klein, Dr. Lemke, Dr. Gaier und die Richterin Dr. Stresemann
beschlossen:
Der als sofortige Beschwerde anzusehende Widerspruch vom
28. April 2003 gegen den Beschluß des 2. Zivilsenats des
Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts
in Schleswig
- Fideikommißsenat - vom 27. März 2003 wird auf Kosten des An-
tragstellers als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert des Verfahrens beträgt bis zu 1.000
Gründe
I.
Der Antragsteller ist Eigentümer des im Grundbuch von Sch.
Blatt 661 - Amtsgericht E. - eingetragenen Grundbesitzes. In Abteilung III
des Grundbuchs sind Grundschulden über 100.000 DM (früher Goldmark) und
200.000 DM (früher Goldmark) eingetragen. Sie sind zur Sicherheit für die An-
sprüche der Privatbeamten, Pensionäre, Witwen und Waisen gegen A.
G. Herzog von O. auf Zahlung von Gehalt, Pensionen, Witwen-
und Waisengeldern verpfändet. Diese Grundschulden sollen gelöscht werden.
Das Grundbuchamt verlangt von dem Antragsteller die Vorlage von Lö-
(cid:0)
schungsbewilligungen der Pfandglä0ubiger bzw. eines für sie bestellten Pfle-
gers.
Mit Schriftsatz seines Verfahrensbevollmächtigten vom 13. Mai 2002 hat
der Antragsteller die Bestellung eines Pflegers beantragt. Das Oberlandesge-
richt - Fideikommißsenat - hat den Antrag mit Beschluß vom 27. März 2003
zurückgewiesen. Dagegen richtet sich der "Widerspruch" des Antragstellers
vom 28. April 2003, den das Oberlandesgericht, soweit er als Gegenvorstellung
angesehen werden kann, mit Beschluß vom 18. August 2003 zurückgewiesen
und im übrigen auf Verlangen des Antragstellers dem Bundesgerichtshof zur
Entscheidung vorgelegt hat.
II.
Das Rechtsmittel ist unzulässig; der Beschluß des Oberlandesgerichts
vom 27. März 2003 ist unanfechtbar.
1. Zutreffend hat das Oberlandesgericht in erster Instanz als Fideikom-
mißgericht entschieden. Seine Zuständigkeit ergibt sich aus § 32 des Gesetzes
über das Erlöschen der Familienfideikommisse und sonstiger gebundener
Vermögen (FidErlG) vom 6. Juli 1938 (RGBl. I S. 825) und § 30 Abs. 1 der Ver-
ordnung zur Durchführung und Ergänzung dieses Gesetzes (DVFidErlG) vom
20. März 1939 (RGBl. I S. 509) in Verbindung mit § 7 Abs. 8 DVFidErlG. Da-
nach kann es, namentlich zur Sicherung von Rechten ungewisser und unbe-
kannter Beteiligter oder zur Verwaltung von Vermögensmassen, einen Pfleger
oder Sequester bestellen und deren Aufgaben und Befugnisse näher regeln.
2. Die Entscheidung des Oberlandesgerichts ist nicht anfechtbar; das
Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht in Schleswig entscheidet in Fidei-
kommißsachen in erster und letzter Instanz. Das gilt nicht nur - wie der An-
tragsteller meint - in streitigen Verfahren (vgl. für Nordrhein-Westfalen Senat,
Urt. v. 30. März 1990, V ZR 276/88, NJW-RR 1991, 57), sondern auch - wie
hier - in Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Denn anders als in Bayern
(vgl. § 2 Abs. 2 des Gesetzes über die Zuständigkeit und das Verfahren in Fi-
deikommiß- und Stiftungssachen vom 22. Oktober 1948, Bay.GVBl. 1948, 241)
haben weder der Bundesgesetzgeber noch die Gesetzgeber der übrigen Bun-
desländer ein Oberstes Fideikommißgericht geschaffen (vgl. Eckert, Der Kampf
um die Familienfideikommisse in Deutschland, 1992, S. 769).
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 2 Nr. 1 KostO.
Tropf Klein Lemke
Gaier Stresemann