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BGH Beschluss vom 09.10.2003 – V ZB 49/03

V. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

9. Oktober 2003

in der Fideikommißsache

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 9. Oktober 2003 durch die

Richter Tropf, Dr. Klein, Dr. Lemke, Dr. Gaier und die Richterin Dr. Stresemann

beschlossen:

Der als sofortige Beschwerde anzusehende Widerspruch vom

28. April 2003 gegen den Beschluß des 2. Zivilsenats des

Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts

in Schleswig

- Fideikommißsenat - vom 27. März 2003 wird auf Kosten des An-

tragstellers als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert des Verfahrens beträgt bis zu 1.000

Gründe

I.

Der Antragsteller ist Eigentümer des im Grundbuch von Sch.

Blatt 661 - Amtsgericht E. - eingetragenen Grundbesitzes. In Abteilung III

des Grundbuchs sind Grundschulden über 100.000 DM (früher Goldmark) und

200.000 DM (früher Goldmark) eingetragen. Sie sind zur Sicherheit für die An-

sprüche der Privatbeamten, Pensionäre, Witwen und Waisen gegen A.

G. Herzog von O. auf Zahlung von Gehalt, Pensionen, Witwen-

und Waisengeldern verpfändet. Diese Grundschulden sollen gelöscht werden.

Das Grundbuchamt verlangt von dem Antragsteller die Vorlage von Lö-

(cid:0)

schungsbewilligungen der Pfandglä0ubiger bzw. eines für sie bestellten Pfle-

gers.

Mit Schriftsatz seines Verfahrensbevollmächtigten vom 13. Mai 2002 hat

der Antragsteller die Bestellung eines Pflegers beantragt. Das Oberlandesge-

richt - Fideikommißsenat - hat den Antrag mit Beschluß vom 27. März 2003

zurückgewiesen. Dagegen richtet sich der "Widerspruch" des Antragstellers

vom 28. April 2003, den das Oberlandesgericht, soweit er als Gegenvorstellung

angesehen werden kann, mit Beschluß vom 18. August 2003 zurückgewiesen

und im übrigen auf Verlangen des Antragstellers dem Bundesgerichtshof zur

Entscheidung vorgelegt hat.

II.

Das Rechtsmittel ist unzulässig; der Beschluß des Oberlandesgerichts

vom 27. März 2003 ist unanfechtbar.

1. Zutreffend hat das Oberlandesgericht in erster Instanz als Fideikom-

mißgericht entschieden. Seine Zuständigkeit ergibt sich aus § 32 des Gesetzes

über das Erlöschen der Familienfideikommisse und sonstiger gebundener

Vermögen (FidErlG) vom 6. Juli 1938 (RGBl. I S. 825) und § 30 Abs. 1 der Ver-

ordnung zur Durchführung und Ergänzung dieses Gesetzes (DVFidErlG) vom

20. März 1939 (RGBl. I S. 509) in Verbindung mit § 7 Abs. 8 DVFidErlG. Da-

nach kann es, namentlich zur Sicherung von Rechten ungewisser und unbe-

kannter Beteiligter oder zur Verwaltung von Vermögensmassen, einen Pfleger

oder Sequester bestellen und deren Aufgaben und Befugnisse näher regeln.

2. Die Entscheidung des Oberlandesgerichts ist nicht anfechtbar; das

Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht in Schleswig entscheidet in Fidei-

kommißsachen in erster und letzter Instanz. Das gilt nicht nur - wie der An-

tragsteller meint - in streitigen Verfahren (vgl. für Nordrhein-Westfalen Senat,

Urt. v. 30. März 1990, V ZR 276/88, NJW-RR 1991, 57), sondern auch - wie

hier - in Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Denn anders als in Bayern

(vgl. § 2 Abs. 2 des Gesetzes über die Zuständigkeit und das Verfahren in Fi-

deikommiß- und Stiftungssachen vom 22. Oktober 1948, Bay.GVBl. 1948, 241)

haben weder der Bundesgesetzgeber noch die Gesetzgeber der übrigen Bun-

desländer ein Oberstes Fideikommißgericht geschaffen (vgl. Eckert, Der Kampf

um die Familienfideikommisse in Deutschland, 1992, S. 769).

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 2 Nr. 1 KostO.

Tropf Klein Lemke

Gaier Stresemann