BGH Beschluss vom 09.10.2003 – VII ZB 19/03
VII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
9. Oktober 2003
in dem Rechtsstreit
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Oktober 2003 durch den
Vorsitzenden Richter Dr. Dressler und die Richter Prof. Dr. Thode, Hausmann,
Dr. Wiebel und Dr. Kuffer
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde des Beklagten gegen den Beschluß des
12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 19. Mai 2003
wird auf seine Kosten verworfen.
Gegenstandswert: 43.720,06
Gründe
I.
Das Berufungsgericht hat die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
nach Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung abgelehnt und die
Berufung des Beklagten verworfen. Sein Prozeßbevollmächtigter habe schuld-
haft und zurechenbar die Frist versäumt. Die behaupteten plötzlichen extremen
Rückenschmerzen am Abend vor Fristablauf hätten den Prozeßbevollmächtig-
ten nicht von der Verpflichtung befreit, in geeigneter Weise wenigstens ein Ge-
such um Fristverlängerung, wenn schon nicht selber zu stellen, so doch wenig-
stens anderweit zu veranlassen.
Die Rechtsbeschwerde hält die Anforderungen des Berufungsgerichts an
die Pflichten eines Rechtsanwalts für überspannt. Infolge der Erkrankung sei
selbst eine nur telefonische Veranlassung der nötigen Schritte unmöglich ge-
wesen. Zentrales Vorbringen des Beklagten sei unberücksichtigt geblieben; der
Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs sei verletzt; das Berufungsgericht
sei objektiv von den Maßstäben der Rechtsprechung abgewichen.
II.
Die statthafte Rechtsbeschwerde scheitert daran, daß die weiteren Zu-
lässigkeitsvoraussetzungen gemäß § 574 Abs. 2 ZPO fehlen.
Zutreffend macht die Beschwerde die Zulassungsgründe der Grundsätz-
lichkeit und des Erfordernisses einer Fortbildung des Rechts nicht geltend.
Die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung macht eine Entschei-
dung des Senats nicht erforderlich. Das Berufungsgericht hat im Rahmen der
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, insbesondere des von der Be-
schwerde zitierten Beschlusses vom 6. März 1990 (VI ZB 4/90, VersR 1990,
1026 = BGHR ZPO, § 233 Erkrankung 1), entschieden. Eine Verletzung von
Verfahrensgrundrechten ist nicht ersichtlich. Das Berufungsgericht hat die Dar-
stellung des Beklagten zur Kenntnis genommen und gewürdigt. Die Beanstan-
dungen der Rechtsbeschwerde streben lediglich eine im Ergebnis abweichende
Würdigung der Umstände an.
Dressler Thode Hausmann
Wiebel Kuffer