BGH Beschlüsse vom 09.10.2003 – VII ZB 46/02
VII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
9. Oktober 2003
in dem Prozeßkostenhilfeverfahren
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Oktober 2003 durch den
Vorsitzenden Richter Dr. Dressler und die Richter Prof. Dr. Thode, Hausmann,
Dr. Wiebel und Dr. Kuffer
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde des Antragstellers wird der Beschluß
des 7. Zivilsenats
(Einzelrichterin) des Oberlandesgerichts
Rostock vom 29. August 2002 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten
des Beschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht (Einzel-
richterin) zurückverwiesen.
Gerichtskosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren werden nicht
erhoben.
Gründe
I.
Der Antragsteller
ist
Insolvenzverwalter über das Vermögen der
P.-GmbH.
Er begehrt für die beabsichtigte Klage gegen die Antragsgegner Prozeß-
kostenhilfe wegen Restwerklohnforderungen in Höhe von 32.580,59
(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7) n-
sen. Das Landgericht hat den Antrag mit der Begründung zurückgewiesen, es
sei nicht ersichtlich, warum es den Gläubigern nicht zuzumuten sei, die Verfah-
renskosten aufzubringen (§ 116 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Die dagegen gerichtete so-
fortige Beschwerde hat das Oberlandesgericht durch Beschluß der Einzelrichte-
rin zurückgewiesen. Die Einzelrichterin hat mit weiterem Beschluß vom 29. Au-
gust 2002 der Gegenvorstellung des Antragstellers nicht abgeholfen und die
Rechtsbeschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache zugelassen.
Mit dieser begehrt der Antragsteller weiterhin Prozeßkostenhilfe.
II.
Das Beschwerdegericht (Einzelrichterin) hat ausgeführt, das Gericht
müsse in die Lage versetzt werden, sich eine Überzeugung bilden zu können,
ob die Aufbringung der Kosten des Rechtsstreits den Gläubigern zuzumuten
sei, auch wenn eine kleinliche Prüfung der Vermögensverhältnisse nicht ange-
bracht sei und sich ein Gericht auf die Angaben eines Insolvenzverwalters in
der Regel verlassen könne. Der Antragsteller habe jedoch zum Unvermögen
der wirtschaftlich Beteiligten nicht ausreichend vorgetragen. Die an den Umfang
dieser Darlegung zu stellenden Anforderungen hätten grundsätzliche Bedeu-
tung.
III.
Die fristgerecht eingelegte Rechtsbeschwerde führt zur Aufhebung der
angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an die Ein-
zelrichterin des Beschwerdegerichts.
1. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 ZPO
statthaft. Ihre Zulassung ist nicht deshalb unwirksam, weil die Einzelrichterin
entgegen § 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO anstelle des Kollegiums entschieden hat.
2. Die angefochtene Einzelrichterentscheidung unterliegt indes der Auf-
hebung, weil sie unter Verletzung des Verfassungsgebots des gesetzlichen
Richters ergangen ist. Die Einzelrichterin durfte nicht selbst entscheiden, son-
dern hätte das Verfahren gemäß § 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO dem mit drei Richtern
besetzten Senat übertragen müssen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 13. März 2003
- IX ZB 134/02, NJW 2003, 1254 = MDR 2003, 588; vom 10. April 2003 - VII ZB
17/02, BB 2003, 1200).
3. Die Aufhebung führt zur Zurückverweisung der Sache an die Einzel-
richterin, die den angefochtenen Beschluß erlassen hat.
IV.
Wegen der durch die Rechtsbeschwerde angefallenen Gerichtskosten
macht der Senat von der Möglichkeit des § 8 GKG Gebrauch.
Dressler Thode Hausmann
Wiebel Kuffer