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BGH Urteil vom 09.10.2003 – VII ZR 122/01

VII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Verkündet am: 9. Oktober 2003 Fahrner, Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

Nachschlagewerk: ja

BGHZ.

nein

BGHR: ja

BGB § 181

Die fehlende Eintragung der Befreiung eines Vertreters von den Beschränkungen

des § 181 BGB kommt einem Vertragspartner nicht zugute, dem es nicht möglich

gewesen wäre, sein Handeln bei Kenntnis der nicht eingetragenen Tatsache anders

einzurichten.

BGH, Urteil vom 9. Oktober 2003 - VII ZR 122/01 - OLG Celle

LG Hildesheim

Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 9. Oktober 2003 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressler und die

Richter Prof. Dr. Thode, Dr. Kuffer, Prof. Dr. Kniffka und Bauner

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 22. Zivilsenats

des Oberlandesgerichts Celle vom 8. Februar 2001 aufgehoben.

Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entschei-

dung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Be-

rufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die Klägerin klagt auf Restwerklohn aus abgetretenem Recht. Die Par-

teien streiten darum, ob die Verjährung der im Jahre 1997 fällig gewordenen

Forderung durch die von der Klägerin erhobene Klage unterbrochen worden ist.

Die Beklagte beauftragte die S. KG (im folgenden: Auftragnehmerin) mit

Beton- und Maurerarbeiten für die Erweiterung einer Kläranlage. Diese führte

die Arbeiten aus und rechnete ab. Die Beklagte zahlte den geforderten Rest-

werklohn nicht. Die Auftragnehmerin trat ihre Forderung am 1. Oktober 1997

zunächst an die geschäftsführende Gesellschafterin der Komplementär-GmbH

der Klägerin, Frau I., ab. Die Gesellschafter der Klägerin befreiten diese mit Be-

schluß vom 19. Januar 1998 von den Beschränkungen des § 181 BGB; eine

Eintragung in das Handelsregister erfolgte nicht. Frau I. erklärte am 10. Juli

1998, daß sie die Forderung an die Klägerin abtrete; sie nahm die Abtretung

zugleich in deren Namen an.

Das Landgericht hat die am 9. Dezember 1998 zugestellte Klage abge-

wiesen. Die Berufung ist erfolglos geblieben. Dagegen richtet sich die Revision

der Klägerin, die ihre Forderung in vollem Umfang weiterverfolgt.

Entscheidungsgründe

Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Ur-

teils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

Auf das Schuldverhältnis ist das Bürgerliche Gesetzbuch in der bis zum

31. Dezember 2001 geltenden Fassung anzuwenden (Art. 229 § 5 Satz 1

EGBGB).

I.

Das Berufungsgericht hält den Anspruch für verjährt. Die Klage habe die

Verjährungsfrist nicht unterbrochen, weil sie nicht von der Berechtigten (§ 209

Abs. 1 BGB) erhoben worden sei. Im Berufungsverfahren sei durch Vorlage der

entsprechenden Urkunden belegt worden, daß die Auftragnehmerin ihre An-

sprüche an die Klägerin abgetreten habe und die Abtretung vom 10. Juli 1998,

bei der die Willenserklärungen beider Seiten von Frau I. abgegeben worden

seien, wegen deren Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB durch

den Gesellschafterbeschluß vom 19. Januar 1998 wirksam gewesen sei. Die

Klägerin sei mithin nach der materiellen Rechtslage vor Verjährungseintritt In-

haberin der Klageforderung geworden.

Die Klägerin könne der Beklagten die Befreiung der Geschäftsführerin ih-

rer Komplementär-GmbH von den Beschränkungen des § 181 BGB aber wegen

der fehlenden Eintragung nach § 15 Abs. 1 HGB nicht entgegenhalten. Für die

Anwendung dieser Vorschrift sei es nicht erforderlich, daß die Beklagte das

Handelsregister eingesehen habe oder der Eintragungsstand für ihr Handeln

oder Unterlassen kausal gewesen sei. Geschützt sei das Vertrauen auf die

Richtigkeit der in Form des Handelsregisters geschaffenen öffentlichen Infor-

mationsgrundlage über die Verhältnisse einer Handelsfirma. Es handele sich

um einen typisierten Vertrauensschutz, bei dem Kenntnisnahme vom Register-

inhalt und Kausalität unwiderleglich vermutet würden, soweit lediglich die Mög-

lichkeit eines Handelns im Vertrauen auf den Fortbestand der bisherigen

Rechtslage bestanden habe. Die Beklagte hätte den Vertrauensschutz des § 15

Abs. 1 HGB zum einen benötigt, wenn sie trotz Kenntnis der Abtretung vom

10. Juli 1998 im Vertrauen auf den Registerinhalt und das Verbot des Selbst-

kontrahierens an den bisherigen Forderungsinhaber gezahlt hätte. Zum ande-

ren hätte sie aufgrund des Registerinhalts in Verbindung mit dem Verbot des

Selbstkontrahierens seit Ablauf des Jahres 1999 davon ausgehen können, daß

die Klage nicht vom Berechtigten erhoben worden sei und sie daher wegen

Verjährungseintritts über die Mittel für die Begleichung der Forderung ander-

weitig verfügen könne. Die Abtretung sei schwebend unwirksam gewesen; eine

vor Ablauf der Verjährung erfolgte Genehmigung der Abtretung sei nicht vorge-

tragen. Eine spätere Genehmigung könne nicht zur Verjährungsunterbrechung

führen.

II.

Das hält einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

Die Klage hat die Verjährung rechtzeitig unterbrochen. Dabei bedarf es

keiner Entscheidung, ob die Wirksamkeit der Annahme der Abtretung durch

Frau I. als Vertreterin der Klägerin eine Befreiung von den Beschränkungen des

§ 181 BGB voraussetzte oder ob ein lediglich rechtlich vorteilhaftes Geschäft

vorlag, welches eine solche Befreiung nicht erforderte. Die Befreiung ist vor der

Annahme der Abtretung erteilt worden; die fehlende Eintragung in das Handels-

register kann die Beklagte der Klägerin nicht nach § 15 Abs. 1 HGB entgegen-

halten.

1. Die Berufung auf den durch § 15 Abs. 1 HGB gewährleisteten Ver-

trauensschutz setzt nicht voraus, daß derjenige, der sich auf das Handelsregi-

ster beruft, es tatsächlich eingesehen hat (BGH, Urteil vom 1. Dezember 1975

- II ZR 62/75, BGHZ 65, 309, 311).

2. Der Schutz des § 15 Abs. 1 HGB greift nur ein, wenn die Möglichkeit

bestand, daß der Dritte sein Handeln auf die Registereintragung einrichtete. Die

Anwendung der Vorschrift ist auf Fälle beschränkt, in denen die Kenntnis der

einzutragenden Tatsachen für das Verhalten des Dritten und seine durch dieses

Verhalten beeinflußten Rechte oder Verbindlichkeiten von Bedeutung sein

kann. Der Dritte muß sich bei seinem geschäftlichen Verhalten auf den unrichti-

gen Eintragungsstand wenigstens verlassen haben können (MünchKommHGB/

Lieb, § 15 Rn. 32; Baumbach/Duden/Hopt, HGB, 30. Aufl., § 15 Rn. 9).

Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Die Beklagte hat sich nicht in

einem rechtsgeschäftlichen Verhalten auf die fehlende Eintragung einrichten

können. Die Erwägung des Berufungsgerichts zu einer möglichen Zahlung ist

nicht von Bedeutung, weil der Schutz des § 15 Abs. 1 HGB erst eingreifen

könnte, wenn eine Zahlung erfolgt wäre. Ein mögliches Vertrauen der Beklagten

darauf, wegen Verjährung der Forderung über ihre finanziellen Mittel anders

disponieren zu können, wird durch § 15 Abs. 1 HGB nicht geschützt.

III.

Die Sache war an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, um die nach

dessen Rechtsstandpunkt nicht erforderlichen Feststellungen zu Grund und

Höhe des geltend gemachten Anspruchs zu ermöglichen.

Dressler Thode Kuffer

Kniffka Bauner