Gesetze / Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 10.10.2003 – 2 ARs 321/03

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

10. Oktober 2003

in der Strafsache

gegen

2 ARs 321/03 2 AR 179/03

1.

2.

3.

wegen Verdachts des Betruges pp.

Az.: (111 Js 1238/02 - Staatsanwaltschaft Siegen = 1009 Js 004459/02 - Staatsanwaltschaft Bad Kreuznach und Frankfurt am Main 111 Js 384/03 - = Staatsanwaltschaft Siegen = 780 Js 2061/00 - Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main), Amtsgericht Idar-Oberstein

Az.: 3 AR 141/03 Generalstaatsanwaltschaft Siegen

Az.: KLs 111 Js 856/02 - R 203 (Staatsanwaltschaft Siegen), Landgericht Siegen

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts am 10. Oktober 2003 gemäß § 4 Abs. 1 und 2 StPO beschlossen:

Die Verfahren der Amtsgerichte Idar-Oberstein (111 Js 1238/02)

und Frankfurt am Main (111 Js 384/03) werden zu dem bei dem

Landgericht Siegen rechtshängigen Verfahren KLs 111 Js 856/02

- R 203 hinzuverbunden.

Gründe:

Der Bundesgerichtshof ist für die Entscheidung als gemeinschaftliches

oberes Gericht gemäß § 4 Abs. 2 StPO zuständig.

Die Verbindung der Verfahren gemäß § 4 Abs. 1 StPO ist zulässig und

zweckmäßig. In den Verfahren, die bei Gerichten unterschiedlicher Rangord-

nung rechtshängig sind, ist das Hauptverfahren jeweils eröffnet.

Ein Zusammenhang im Sinne von § 3 StPO besteht sowohl in persönli-

cher als auch in sachlicher Hinsicht. Das Landgericht Siegen hat die Bereit-

schaft erklärt, die mit der Anregung der Übernahme vorgelegten Verfahren der

Amtsgerichte Idar-Oberstein und Frankfurt am Main zu übernehmen. Die Ange-

klagten hatten rechtliches Gehör.

Bode Otten Rothfuß

Fischer Roggenbuck