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BGH Beschluss vom 10.10.2003 – 2 ARs 321/03
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
10. Oktober 2003
in der Strafsache
gegen
1.
2.
3.
wegen Verdachts des Betruges pp.
Az.: (111 Js 1238/02 - Staatsanwaltschaft Siegen = 1009 Js 004459/02 - Staatsanwaltschaft Bad Kreuznach und Frankfurt am Main 111 Js 384/03 - = Staatsanwaltschaft Siegen = 780 Js 2061/00 - Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main), Amtsgericht Idar-Oberstein
Az.: 3 AR 141/03 Generalstaatsanwaltschaft Siegen
Az.: KLs 111 Js 856/02 - R 203 (Staatsanwaltschaft Siegen), Landgericht Siegen
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts am 10. Oktober 2003 gemäß § 4 Abs. 1 und 2 StPO beschlossen:
Die Verfahren der Amtsgerichte Idar-Oberstein (111 Js 1238/02)
und Frankfurt am Main (111 Js 384/03) werden zu dem bei dem
Landgericht Siegen rechtshängigen Verfahren KLs 111 Js 856/02
- R 203 hinzuverbunden.
Gründe:
Der Bundesgerichtshof ist für die Entscheidung als gemeinschaftliches
oberes Gericht gemäß § 4 Abs. 2 StPO zuständig.
Die Verbindung der Verfahren gemäß § 4 Abs. 1 StPO ist zulässig und
zweckmäßig. In den Verfahren, die bei Gerichten unterschiedlicher Rangord-
nung rechtshängig sind, ist das Hauptverfahren jeweils eröffnet.
Ein Zusammenhang im Sinne von § 3 StPO besteht sowohl in persönli-
cher als auch in sachlicher Hinsicht. Das Landgericht Siegen hat die Bereit-
schaft erklärt, die mit der Anregung der Übernahme vorgelegten Verfahren der
Amtsgerichte Idar-Oberstein und Frankfurt am Main zu übernehmen. Die Ange-
klagten hatten rechtliches Gehör.
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