BGH Beschluß vom 10.10.2003 – IXa ZB 204/03
IXa. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
10. Oktober 2003
in dem Zwangsvollstreckungsverfahren
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
ZPO § 788 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1
Ist ein Vollstreckungsbescheid, aus dem die Zwangsvollstreckung betrieben worden
ist, durch einen Prozeßvergleich ersetzt worden, kann der Gläubiger grundsätzlich
die Erstattung der Vollstreckungskosten in der Höhe verlangen, in der sie angefallen
wären, wenn er von vornherein die Vollstreckung auf den Vergleichsbetrag be-
schränkt hätte.
BGH, Beschluß vom 10. Oktober 2003 - IXa ZB 204/03 - LG Ravensburg
AG Leutkirch
Der IXa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Kreft, die Richter Raebel, von Lienen, die Richterinnen Dr. Kessal-Wulf und
Roggenbuck
am 10. Oktober 2003
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der 4. Zivilkammer
des Landgerichts Ravensburg vom 23. Juni 2003 wird auf Kosten
der Schuldnerin zurückgewiesen.
Der Beschwerdewert wird auf 198,90
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Gründe
I.
Aufgrund eines Vollstreckungsbescheides über eine Hauptforderung von
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17.014,92
Amtsgericht
Leutkirch den Erlaß eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses. Nach
Einspruch der Schuldnerin gegen den Vollstreckungsbescheid schlossen die
Parteien am 12. Juli 2002 vor dem Landgericht Ravensburg folgenden Ver-
gleich:
1. Die Beklagte bezahlt an den Kläger Euro 9.000 nebst Zinsen in Höhe von
5 %-Punkten über dem Basiszinssatz ab dem 01.08.2002.
2. Damit ist die Werklohnforderung des Klägers und sind die von der Beklagten in den Rechtsstreit eingeführten Gewährleistungsansprüche und sonstigen Gegenansprü- che erledigt.
3. Der Kläger verzichtet auf die Rechte aus dem Vollstreckungsbescheid ...
4. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.
5.
...
Der Gläubiger hat beim Amtsgericht - Vollstreckungsgericht - Leutkirch
beantragt, die Kosten der Zwangsvollstreckung aus dem Vollstreckungsbe-
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September 2002 hat das
Amtsgericht diese auf 198,90
n-
waltsgebühr gemäß § 57 Abs. 1 BRAGO einen Gegenstandswert in Höhe des
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Vergleichsbetrages von 9.000
mmen hat. Die Beschwerde der
Schuldnerin gegen den Kostenfestsetzungsbeschluß hat das Landgericht Ra-
vensburg mit Beschluß vom 23. Juni 2002 zurückgewiesen. Hiergegen wendet
sich die Schuldnerin mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde.
II.
Das gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO statthafte und auch
im übrigen zulässige Rechtsmittel ist unbegründet.
1. Nach Auffassung des Beschwerdegerichts enthält der Prozeßver-
gleich keine Regelung über die Kosten der Zwangsvollstreckung aus dem Voll-
streckungsbescheid. Diese gehörten nicht zu den Kosten des Rechtsstreits.
Der Gläubiger könne von der Schuldnerin die Vollstreckungskosten in der Hö-
he ersetzt verlangen, in der sie angefallen wären, wenn er die Zwangsvoll-
streckung von vorneherein auf die Vergleichssumme beschränkt hätte. Dies
ergebe sich insbesondere aus dem Umstand, daß in Höhe des Vergleichsbe-
trages die Vollstreckung zu Recht erfolgt sei, weil die Parteien durch den Ab-
schluß des Prozeßvergleichs das Bestehen eines entsprechenden Anspruchs
verbindlich zum Ausdruck gebracht hätten.
2. Demgegenüber vertritt die Rechtsbeschwerde die Meinung, daß der
Vollstreckungsbescheid durch den Prozeßvergleich ersetzt worden und damit
gegenstandslos geworden sei, wodurch die Grundlage der Zwangsvollstrek-
kung und die Erstattungsfähigkeit der bisher angefallenen Vollstreckungsko-
sten entfallen sei. Die Parteien hätten durch den Abschluß des Vergleichs ihre
Rechtsbeziehungen neu geordnet mit der Folge, daß der Rückgriff auf die frü-
here Rechtslage verboten sei. Es stehe nicht fest, inwieweit der Vergleichsbe-
trag identisch sei mit dem Anspruch, der mit dem Vollstreckungsbescheid gel-
tend gemacht worden sei. Der Inhalt des Prozeßvergleichs allein sei dafür
maßgebend, welche Partei die bereits entstandenen Vollstreckungskosten tra-
gen müsse. Diese könnten nur dann als Kosten des Rechtsstreits angesehen
werden, wenn sich dafür aus dem Vergleichstext eindeutige Anhaltspunkte er-
gäben. Das treffe hier nicht zu.
3. Die Meinung der Rechtsbeschwerde vermag nicht zu überzeugen.
a) Zur Frage, ob der Gläubiger bereits entstandene Kosten der Zwangs-
vollstreckung aus einem Vollstreckungsbescheid, der später durch einen Pro-
zeßvergleich ersetzt wurde, gemäß § 788 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 ZPO
gegen den Schuldner vom Vollstreckungsgericht festsetzen lassen kann, wer-
den unterschiedliche Meinungen vertreten.
Eine Meinung lehnt die Erstattungsfähigkeit ab, soweit diese nicht dem
Inhalt des Prozeßvergleichs zu entnehmen ist. Dies wird vor allem damit be-
gründet, daß der Vollstreckungsbescheid keine Grundlage für die Festsetzung
von Vollstreckungskosten bilden könne, weil der Prozeßvergleich die Rechts-
lage zwischen den Parteien neu geregelt und den Vollstreckungsbescheid er-
setzt habe. Es stehe nicht fest, inwieweit der Vergleich den Vollstreckungsbe-
scheid bestätige oder nicht, da die Erwägungen, die zum Vergleichsschluß und
zur Festlegung der Vergleichssumme geführt hätten, ganz anderer Natur ge-
wesen sein könnten als die Überzeugung von der Berechtigung des mit dem
Vollstreckungsbescheid geltend gemachten Anspruchs (vgl. KG NJW-RR 2000,
518 f; OLG Düsseldorf NJW-RR 1999, 943; OLG Hamm MDR 1993, 917).
Nach der herrschenden Meinung hindert der Umstand, daß der Voll-
streckungsbescheid durch den Prozeßvergleich gegenstandslos geworden ist,
die Festsetzung der bis dahin entstandenen Vollstreckungskosten nicht. Aller-
dings könnten diese nur in der Höhe festgesetzt werden, in der sie entstanden
wären, wenn der Gläubiger die Zwangsvollstreckung von vorneherein auf den
nach dem Vergleich endgültig zu bezahlenden Betrag beschränkt hätte (vgl.
OLG München NJW-RR 1999, 798; OLG Zweibrücken JurBüro 1999, 552;
OLG Stuttgart Rpfleger 1994, 118; OLG Hamburg JurBüro 1991, 1132; Münz-
berg in Stein/Jonas, ZPO 22. Aufl. § 788 Rn. 48; Zöller/Stöber, ZPO 23. Aufl.
§ 788 Rn. 14).
b) Zutreffend geht das Landgericht davon aus, daß die Parteien in dem
Prozeßvergleich keine Regelung für die aufgrund der Vollstreckung aus dem
Vollstreckungsbescheid angefallenen Kosten getroffen haben. Von der Ko-
stenaufhebung gemäß Nr. 4. des Vergleichs werden sie nicht umfaßt, da sie
keine Kosten des Rechtsstreits sind (vgl. OLG Düsseldorf NJW-RR 1999, 943;
OLG Karlsruhe MDR 1994, 733; Zöller/Stöber, aaO § 788 Rn. 14). Der in Nr. 3.
des Vergleichs enthaltene Verzicht des Klägers auf die Rechte aus dem Voll-
streckungsbescheid regelt lediglich, daß für die Zukunft nur der Prozeßver-
gleich Vollstreckungstitel ist. Insbesondere nimmt er dem Vollstreckungsbe-
scheid die Wirkung für die in der Vergangenheit bereits durchgeführten Voll-
streckungsmaßnahmen in dem durch den Prozeßvergleich bestätigten Umfang
nicht (vgl. Stein/Jonas/Münzberg, ZPO 22. Aufl. § 717 Rn. 64). Das gilt insbe-
sondere deshalb, weil nach dem Inhalt des Vergleichs alles dafür spricht, daß
dem Vollstreckungsbescheid und dem Prozeßvergleich derselbe Anspruch
zugrunde liegt.
c) Mit Recht hat sich das Beschwerdegericht der herrschenden Meinung
in Rechtsprechung und Literatur angeschlossen. Ist ein Vollstreckungsbe-
scheid, auf dessen Grundlage die Zwangsvollstreckung betrieben wurde, durch
einen Prozeßvergleich ersetzt worden, kann der Gläubiger Vollstreckungsko-
sten in der Höhe festsetzen lassen, die entstanden wären, wenn er von vorne-
herein die Vollstreckung auf den Vergleichsbetrag beschränkt hätte.
Daß der Vollstreckungsbescheid durch den Prozeßvergleich gegen-
standslos geworden ist, steht der Festsetzung der Vollstreckungskosten gemäß
§ 788 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 ZPO nicht entgegen. Dasselbe gilt für den
Umstand, daß durch den Vergleich die Rechtslage zwischen den Parteien neu
geordnet wurde und deshalb ein Rückgriff auf die frühere (ungewisse oder
streitige) Rechtslage unzulässig ist (vgl. Thomas/Putzo, ZPO 25. Aufl. § 794
Rn. 30; Häsemeyer, ZZP 108, 289, 297). Diese Vorschrift stellt nämlich auf die
Vollstreckbarkeit des zugrunde liegenden Anspruchs und nicht auf die Konti-
nuität des Vollstreckungstitels ab (vgl. OLG Zweibrücken JurBüro 1999, 552,
553; OLG Stuttgart Rpfleger 1994, 118; Münzberg in Stein/Jonas, aaO § 788
Rn. 48). Entscheidend ist, daß der Gläubiger im Hinblick auf die Vergleichs-
summe im Ergebnis zu Recht vollstreckt hat. Der dem Vollstreckungsbescheid
zugrunde liegende Anspruch wurde insoweit durch die verbindliche Regelung
der Parteien in dem Prozeßvergleich zwar nicht formal, aber der Sache nach
bestätigt (vgl. OLG Hamburg JurBüro 1991, 1132).
Gemäß § 788 Abs. 2 Satz 1 ZPO können die Kosten der Vollstreckung
aus dem Vollstreckungsbescheid in Höhe des Vergleichsbetrages vom Voll-
streckungsgericht festgesetzt werden, obwohl der Vollstreckungsbescheid
durch den Prozeßvergleich aufgehoben wurde (vgl. OLG Stuttgart Rpfleger
1994, 118).
Kreft Raebel von Lienen
Kessal-Wulf Roggenbuck