BGH Beschluss vom 10.10.2003 – IXa ZB 80/03
IXa. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
10. Oktober 2003
in dem Zwangsversteigerungsverfahren
Der IXa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Kreft, die Richter Raebel, von Lienen, die Richterinnen Dr. Kessal-Wulf und
Roggenbuck
am 10. Oktober 2003
beschlossen:
Der Antrag der Gläubigerin auf Erlaß einer Kostenentscheidung
wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Auf Antrag der Gläubigerin ordnete das Amtsgericht mit Beschluß vom
11. April 2000 die Zwangsversteigerung aus einer gemäß § 800 ZPO gegen
den jeweiligen Grundstückseigentümer vollstreckbaren Grundschuldbestel-
lungsurkunde an. Nach Eintragung des Zwangsversteigerungsvermerks wur-
den die im Rubrum genannten 20 Personen "in Gesellschaft bürgerlichen
Rechts namens GbR P. " als Eigentümer im Grundbuch eingetragen.
Nachdem daraufhin die Zwangsversteigerung vorläufig eingestellt worden war,
erwirkte die Gläubigerin die Umschreibung der vollstreckbaren Ausfertigung
der Grundschuldbestellungsurkunde auf die Gesellschafter der GbR
P. .
Mit Schriftsatz vom 17. April 2002 beantragte die Gläubigerin die Fort-
setzung des Zwangsversteigerungsverfahrens unter Hinweis darauf, daß der
Vollstreckungstitel dem vertretungsberechtigten und zustellungsbevollmäch-
tigten Gesellschafter B. J. nunmehr ordnungsgemäß zugestellt wor-
den sei. Mit Verfügung vom 14. Juni 2002 lehnte das Amtsgericht dies mit der
Begründung ab, der Vollstreckungstitel müsse an alle Gesellschafter der GbR
P. zugestellt werden, die Vertretungsbefugnis des Gesellschafters B.
J. sei nicht ausreichend nachgewiesen. Daraufhin wurde die vollstreck-
bare Ausfertigung der Grundschuldbestellungsurkunde auf Betreiben der
Gläubigerin an alle Gesellschafter mit Ausnahme des Gesellschafters
M.
A. zugestellt.
Gegen die Verfügung des Amtsgerichts legte die Gläubigerin sofortige
Beschwerde ein, die das Landgericht mit Beschluß vom 19. Dezember 2002
zurückwies. Dagegen richtete sich die zugelassene Rechtsbeschwerde der
Gläubigerin, mit der sie die Fortsetzung der Zwangsversteigerung erreichen
wollte.
Aufgrund eines Vergleichs der Parteien vom 13. Mai 2003 nahm die
Gläubigerin den Zwangsversteigerungsantrag zurück. Daraufhin hat sie mit
Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten vom 18. August 2003 das Rechtsbeschwer-
deverfahren für erledigt erklärt und eine Kostenentscheidung gemäß § 91 a
ZPO (analog) beantragt.
II.
Für die Entscheidung kann offen bleiben, ob und unter welchen Voraus-
setzungen eine nach Rücknahme des Versteigerungsantrags prozessual über-
holte Rechtsbeschwerde vom Gläubiger für erledigt erklärt werden kann, um
eine Entscheidung über die im Rechtsmittelzug angefallenen Kosten herbei-
zuführen (vgl. BGH, Urt. v. 12. Mai 1998 - IX ZR 219/97, NJW 1998, 2453,
2454; Zöller/Vollkommer, ZPO 23. Aufl. § 91 a Rn. 19; Stöber, ZVG 17. Aufl.
Einleitung 39.10). Im Streitfall ist der Antrag der Gläubigerin auf Erlaß einer
Kostenentscheidung schon deshalb zurückzuweisen, weil dafür kein Rechts-
schutzbedürfnis besteht.
Die Beteiligten haben in dem Vergleich vom 13. Mai 2003 hinsichtlich
der Kosten des Beschwerde- und Rechtsbeschwerdeverfahrens eine Regelung
dahingehend getroffen, daß die Gläubigerin auf eine Kostenerstattung ver-
zichtet. Die Gläubigerin, der damals die Anhängigkeit des Rechtsbeschwerde-
verfahrens gegen die Entscheidung des Landgerichts vom 19. Dezember 2002
bekannt war, hat nämlich in Nr. 7 des "zur Vermeidung der Zwangsversteige-
rung und Beendigung des anhängigen Zwangsversteigerungsverfahrens" ge-
schlossenen Vergleichs mit der GbR P. vereinbart: "Mit Abschluß und
Durchführung dieses Vergleichs sind alle wechselseitigen Ansprüche, mit Aus-
nahme der durch diesen Vergleich begründeten Rechte und Pflichten, der
Parteien abgegolten ...". Diese Abfindungsklausel umfaßt auch den - nicht
durch den Vergleich begründeten - Erstattungsanspruch bezüglich der Kosten
des Beschwerde- und Rechtsbeschwerdeverfahrens. Dieser war bereits mit
Einlegung
der Rechtsmittel aufschiebend bedingt entstanden (vgl. BGHZ 121, 397, 399;
Zöller/Herget, aaO Vor § 91 Rn. 10; Ganter, Festschrift für Franz Merz 1992
S. 105, 106 f). Als solcher stand er der Gläubigerin zum Zeitpunkt des Ver-
gleichsabschlusses zu.
Kreft Raebel von Lie-
nen
Kessal-Wulf Roggenbuck