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BGH Beschluss vom 14.10.2003 – 3 StR 228/03
3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
14. Oktober 2003
in der Strafsache
gegen
wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwer-
deführers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am
14. Oktober 2003 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des
Landgerichts Oldenburg vom 11. Februar 2003 wird das
vorgenannte Urteil
a) im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte
im Fall B I. 1. a) der Urteilsgründe des Handeltreibens
mit Betäubungsmitteln in 20 Fällen, jeweils in Tatein-
heit mit Erwerb von Betäubungsmitteln, sowie in den
Fällen B I. 1. b) und B I. 2. jeweils des Besitzes von
Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tatein-
heit mit Handeltreiben mit Betäubungsmitteln schuldig
ist,
b) im Rechtsfolgenausspruch mit den zugehörigen Fest-
stellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-
handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des
Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-
richts zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im übrigen
wegen "gewerbsmäßigen unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln in Tat-
einheit mit Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in 20 Fällen, wegen uner-
laubten Besitzes von Betäubungsmitteln in Tateinheit mit Handeltreiben mit
Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen sowie wegen Beihilfe
zur unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei
Fällen" zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Mit seiner Re-
vision rügt der Angeklagte die Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel
hat zum Teil Erfolg.
I.
In den Fällen B I. 1. a) und b) sowie B I. 2. der Urteilsgründe halten die
Schuldsprüche einer rechtlichen Überprüfung nicht stand.
1. Im Fall B I. 1. a) hat das Landgericht den Beschwerdeführer des "ge-
werbsmäßigen Erwerbs von Betäubungsmitteln in Tateinheit mit Handeltreiben
mit Betäubungsmitteln in 20 Fällen" schuldig gesprochen. Soweit bei diesen
Taten dem Betäubungsmittelerwerb neben dem tateinheitlich verwirklichten
Handeltreiben eigenständige Bedeutung zukommt, fehlt es den Feststellungen
zufolge jedoch an einem gewerbsmäßigen Handeln des Beschwerdeführers.
Dieser behielt danach ungefähr die Hälfte des von ihm erworbenen
Rauschgifts zum Eigenkonsum, während er die andere Hälfte mit hohen Auf-
schlägen an andere Endabnehmer weiterveräußerte und mit den dadurch er-
zielten Gewinnen seinen Lebensunterhalt, insbesondere seinen Drogenkon-
sum, bestritt (UA S. 5). Soweit der Beschwerdeführer das Heroin zum Eigen-
verbrauch erworben hat, scheidet ein gewerbsmäßiges Handeln aus, weil der
Erwerb nicht darauf gerichtet war, dem Beschwerdeführer eine fortlaufende
Einnahmequelle zu verschaffen; soweit der Heroinankauf der gewinnbringen-
den Weiterveräußerung diente, geht der Erwerb als unselbständiger Teilakt im
Tatbestand des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln auf. Seinen Betäu-
bungsmittelhandel hat der Beschwerdeführer zwar gewerbsmäßig betrieben
und damit das Regelbeispiel des § 29 Abs. 3 Nr. 1 BtMG verwirklicht; die An-
wendung einer Strafzumessungsvorschrift kommt im Schuldspruch aber nicht
zum Ausdruck (st. Rspr.; vgl. BGH NStZ 2002, 656). Der Schuldspruch ist des-
halb dahin abzuändern, daß der Beschwerdeführer im Fall B I. 1. a) des Han-
deltreibens mit Betäubungsmitteln in 20 Fällen, jeweils in Tateinheit mit Erwerb
von Betäubungsmitteln, schuldig ist.
2. In den Fällen B I. 1. b) und B I. 2. tragen die Feststellungen nicht den
Schuldspruch wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer
Menge.
Danach erwarb der Beschwerdeführer von dem gesondert verfolgten
H. jeweils 10 g Heroingemisch mit einem Wirkstoffgehalt von mindestens
20 % Heroinhydrochlorid (UA S. 6, 13), wovon die Hälfte zum gewinnbringen-
den Weiterverkauf bestimmt war (UA S. 5). Der Wirkstoffanteil dieses hälftigen
Anteils belief sich auf ca. 1,0 g Heroinhydrochlorid und blieb damit deutlich
unterhalb der Grenze der nicht geringen Menge von 1,5 g. Dem Beschwerde-
führer kann deshalb in diesen beiden Fällen nur Besitz von Betäubungsmitteln
in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Handeltreiben mit Betäubungsmitteln
zur Last gelegt werden; die Schuldsprüche waren entsprechend abzuändern.
II.
Der Rechtsfolgenausspruch verfällt in vollem Umfang der Aufhebung.
1. Die in den Fällen B I. 1. a) und b) sowie B I. 2. verhängten Einzel-
strafen sind aufzuheben, weil die Strafkammer, wie sich aus den Darlegungen
oben zu I. 2 ergibt, bei diesen Taten von einem zu großen Schuldumfang aus-
gegangen ist. Der Wegfall von insgesamt 22 Einzelstrafen hat die Aufhebung
der Gesamtstrafe zur Folge. Die verbleibenden vier Einzelstrafen hebt der Se-
nat ebenfalls auf, um dem neuen Tatrichter eine in sich stimmige Strafzumes-
sung zu ermöglichen.
2. Auch soweit das Landgericht von einer Unterbringung des Beschwer-
deführers in einer Entziehungsanstalt nach § 64 StGB abgesehen hat, kann
das angefochtene Urteil keinen Bestand haben. Den Feststellungen zufolge
war der Beschwerdeführer spätestens ab Januar 2002 schwer heroinabhängig;
mit den begangenen Straftaten finanzierte er vor allem seinen Drogenkonsum
(UA S. 5). Trotzdem hat das Landgericht nicht geprüft, ob eine Unterbringung
des Beschwerdeführers nach § 64 StGB veranlaßt ist, was auch der Beschwer-
deführer in seiner Stellungnahme zum Antrag des Generalbundesanwalts aus-
drücklich beanstandet. Dieser Erörterungsmangel macht eine neue tatrichterli-
che Prüfung der Maßregelanordnung erforderlich.
Tolksdorf Miebach Winkler
Becker Hubert