Gesetze / Rechtsprechung / BGH
BGH Beschluss vom 14.10.2003 – 3 StR 346/03
3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
14. Oktober 2003
in der Strafsache
gegen
wegen Vergewaltigung u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 14. Oktober 2003 ge-
mäß § 206 a Abs. 1, § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-
richts Lübeck vom 19. Mai 2003 wird
a) das Verfahren im Fall II. 1 der Urteilsgründe eingestellt; im
Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und
die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse
zur Last;
b) das vorgenannte Urteil dahin geändert, daß der Angeklagte
wegen Vergewaltigung, wegen sexuellen Mißbrauchs von
Kindern in zwei Fällen und wegen sexuellen Mißbrauchs von
Schutzbefohlenen in 19 Fällen unter Einbeziehung der Ein-
zelstrafen aus dem Urteil des Landgerichts Lübeck vom
25. Februar 1999 (7 KLs 4/99), dessen Gesamtstrafe aufge-
löst wird, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren
verurteilt wird.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten seines
Rechtsmittels und die den Nebenklägerinnen im Revisionsver-
fahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs von
Kindern in drei Fällen, wegen Vergewaltigung und wegen sexuellen Miß-
brauchs von Schutzbefohlenen in 19 Fällen unter Einbeziehung von Einzel-
strafen aus einer Vorverurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben
Jahren und zur Zahlung von Schmerzensgeld in Höhe von 4.000
(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:7)(cid:1)(cid:8)(cid:3)(cid:10)(cid:9) e-
benklägerin verurteilt. Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten mit
sachlichrechtlichen Beanstandungen. Das Rechtsmittel hat nur den aus der
Entscheidungsformel ersichtlichen Erfolg.
Die Verurteilung wegen des an einem nicht näher feststellbaren Tag
Mitte 1984 begangenen sexuellen Mißbrauch von R. (Fall II. 1
der Urteilsgründe) kann keinen Bestand haben. Wie der Generalbundesanwalt
zu Recht ausgeführt hat, ist nicht auszuschließen, daß diese Tat bereits ver-
jährt war, als am 30. Juni 1994 die Vorschrift des § 78 b Abs. 1 Nr. 1 StGB in
Kraft trat, wonach die Verjährung solcher Taten bis zur Vollendung des
18. Lebensjahres des Opfers ruht. Der Senat schließt aus, daß sich in einer
neuen Verhandlung eine Tatbegehung nach dem 30. Juni 1984 wird feststellen
lassen, und stellt deshalb das Verfahren insoweit ein.
Die Revision zeigt mit ihren Einzelbeanstandungen gegen die Strafzu-
messung keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler auf. Der durch
die Verfahrenseinstellung bedingte Wegfall der Einzelstrafe von neun Monaten
berührt die Gesamtstrafe nicht. Der Senat schließt angesichts der übrigen Ein-
zelstrafen von einmal drei Jahren, neunzehnmal einem Jahr und zweimal neun
Monaten sowie der drei einbezogenen Freiheitsstrafen von jeweils drei Jahren
aus, daß die angesichts des Gesamtschuldumfangs - ein jahrelanger sexueller
Mißbrauch, begangen an einer Tochter und zwei Stieftöchtern, bei dem es zu
insgesamt vier Schwangerschaften kam - ohnehin sehr milde bemessene Ge-
samtfreiheitsstrafe noch geringer ausgefallen wäre, wenn das Landgericht die
Verjährungsfrage zutreffend beurteilt hätte.
Tolksdorf Winkler Pfister
von Lienen Hubert