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BGH Beschluss vom 14.10.2003 – 3 StR 346/03

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

3 StR 346/03

BESCHLUSS

vom

14. Oktober 2003

in der Strafsache

gegen

wegen Vergewaltigung u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 14. Oktober 2003 ge-

mäß § 206 a Abs. 1, § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-

richts Lübeck vom 19. Mai 2003 wird

a) das Verfahren im Fall II. 1 der Urteilsgründe eingestellt; im

Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und

die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse

zur Last;

b) das vorgenannte Urteil dahin geändert, daß der Angeklagte

wegen Vergewaltigung, wegen sexuellen Mißbrauchs von

Kindern in zwei Fällen und wegen sexuellen Mißbrauchs von

Schutzbefohlenen in 19 Fällen unter Einbeziehung der Ein-

zelstrafen aus dem Urteil des Landgerichts Lübeck vom

25. Februar 1999 (7 KLs 4/99), dessen Gesamtstrafe aufge-

löst wird, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren

verurteilt wird.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten seines

Rechtsmittels und die den Nebenklägerinnen im Revisionsver-

fahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs von

Kindern in drei Fällen, wegen Vergewaltigung und wegen sexuellen Miß-

brauchs von Schutzbefohlenen in 19 Fällen unter Einbeziehung von Einzel-

strafen aus einer Vorverurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben

Jahren und zur Zahlung von Schmerzensgeld in Höhe von 4.000

(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:7)(cid:1)(cid:8)(cid:3)(cid:10)(cid:9) e-

benklägerin verurteilt. Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten mit

sachlichrechtlichen Beanstandungen. Das Rechtsmittel hat nur den aus der

Entscheidungsformel ersichtlichen Erfolg.

Die Verurteilung wegen des an einem nicht näher feststellbaren Tag

Mitte 1984 begangenen sexuellen Mißbrauch von R. (Fall II. 1

der Urteilsgründe) kann keinen Bestand haben. Wie der Generalbundesanwalt

zu Recht ausgeführt hat, ist nicht auszuschließen, daß diese Tat bereits ver-

jährt war, als am 30. Juni 1994 die Vorschrift des § 78 b Abs. 1 Nr. 1 StGB in

Kraft trat, wonach die Verjährung solcher Taten bis zur Vollendung des

18. Lebensjahres des Opfers ruht. Der Senat schließt aus, daß sich in einer

neuen Verhandlung eine Tatbegehung nach dem 30. Juni 1984 wird feststellen

lassen, und stellt deshalb das Verfahren insoweit ein.

Die Revision zeigt mit ihren Einzelbeanstandungen gegen die Strafzu-

messung keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler auf. Der durch

die Verfahrenseinstellung bedingte Wegfall der Einzelstrafe von neun Monaten

berührt die Gesamtstrafe nicht. Der Senat schließt angesichts der übrigen Ein-

zelstrafen von einmal drei Jahren, neunzehnmal einem Jahr und zweimal neun

Monaten sowie der drei einbezogenen Freiheitsstrafen von jeweils drei Jahren

aus, daß die angesichts des Gesamtschuldumfangs - ein jahrelanger sexueller

Mißbrauch, begangen an einer Tochter und zwei Stieftöchtern, bei dem es zu

insgesamt vier Schwangerschaften kam - ohnehin sehr milde bemessene Ge-

samtfreiheitsstrafe noch geringer ausgefallen wäre, wenn das Landgericht die

Verjährungsfrage zutreffend beurteilt hätte.

Tolksdorf Winkler Pfister

von Lienen Hubert