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BGH Beschluss vom 14.10.2003 – 3 StR 69/03

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

14. Oktober 2003

in der Strafsache

gegen

3 StR 69/03

1.

2.

3.

wegen schweren Bandendiebstahls u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 14. Oktober 2003 ge-

mäß § 349 Abs. 2 StPO einstimmig beschlossen:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts

Stade vom 16. September 2002 werden verworfen.

Der Schuldspruch wird hinsichtlich aller Angeklagter dahin neu

gefaßt, daß die Worte "besonders schweren" entfallen, und hin-

sichtlich des Angeklagten S. dahin geändert, daß dieser we-

gen schweren Bandendiebstahls in elf Fällen verurteilt wird.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu

tragen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten Karl-Heinz B. wegen schwe-

ren Bandendiebstahls in elf Fällen und Diebstahls "in weiteren 19 besonders

schweren Fällen" unter Freispruch im übrigen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe

von sieben Jahren verurteilt; den Angeklagten Andreas B. hat es wegen

schweren Bandendiebstahls in neun Fällen und wegen Diebstahls "in weiteren

13 besonders schweren Fällen" unter Freispruch im übrigen zu einer Gesamt-

freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt; den Angeklagten

S. hat es wegen Bandendiebstahls in elf Fällen und wegen Diebstahls "in

weiteren 9 besonders schweren Fällen" zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei

Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die hiergegen gerichteten, auf die Rügen

der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützten Revisionen der

Angeklagten bleiben ohne Erfolg. Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der

Revisionsrechtfertigungen hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Ange-

klagten ergeben. Die von der Revision des Angeklagten Karl-Heinz B.

geltend gemachten Verfahrensrügen sind jedenfalls deshalb nicht in zulässiger

Form erhoben, weil die Revisionsbegründung die Anforderung, die den Verfah-

rensfehler begründenden Tatsachen aus sich heraus verständlich darzulegen,

nicht erfüllt.

Der Angeklagte S. hat sich, wie in den Urteilsgründen auch zu-

treffend ausgeführt, des schweren Bandendiebstahls gemäß § 244 a Abs. 1

StGB schuldig gemacht. Der Senat ändert deshalb den Schuldspruch. Soweit

die Angeklagten jeweils wegen Diebstahls gemäß § 242 StGB unter Erfüllung

von Regelbeispielen nach § 243 Abs. 1 Satz 2 StGB schuldig gesprochen wor-

den sind, faßt der Senat die Urteilsformel neu, da die Taten dort nicht als "be-

sonders schwere Fälle" zu bezeichnen sind (vgl. Meyer-Goßner, StPO 46. Aufl.

§ 260 Rdn. 25 m. w. N.).

Tolksdorf Winkler Pfister

von Lienen Hubert