BGH Beschluss vom 14.10.2003 – 5 StR 426/03
5. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 14. Oktober 2003 in dem Sicherungsverfahren gegen
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Oktober 2003 beschlossen:
Die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 27. Mai 2003 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Der Senat kann trotz des nicht besonderen Gewichtes der Anlaßtaten die Verhältnismäßigkeit (§ 62 StGB) der Unterbringung des Beschuldigten in ei- nem psychiatrischen Krankenhaus noch bestätigen. Jedoch wird dem Ge- sichtspunkt der Verhältnismäßigkeit bei der Überprüfung der weiteren Voll- streckung der Maßregel besondere Beachtung zu widmen sein.
Basdorf Häger Gerhardt
Raum Brause