Rechtsprechung / BGH

BGH Urteil vom 14.10.2003 – X ZR 4/00

X. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

X ZR 4/00

URTEIL

in der Patentnichtigkeitssache

Nachschlagewerk: ja

BGHZ

:

nein

BGHR : ja

Verkündet am: 14. Oktober 2003 Wermes Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

Elektronische Funktionseinheit

EPÜ Art. 87, 88

Priorität für einen Anspruch in einer europäischen Pa-

tentanmeldung gemäß Art. 88 EPÜ kann nur dann in Anspruch

genommen werden, wenn der Fachmann den Gegenstand des Pa-

tentanspruchs unter Heranziehung des allgemeinen Fachwis-

sens unmittelbar und eindeutig der früheren Anmeldung als

Ganzes entnehmen kann; es muß sich um dieselbe Erfindung

handeln. Für die Beurteilung der identischen Offenbarung

gelten die Prinzipien der Neuheitsprüfung.

BGH, Urt. v. 14. Oktober 2003 - X ZR 4/00 - Bundespatentge-

richt

Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-

handlung vom 22. Juli 2003 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, die

Richter Prof. Dr. Jestaedt und Scharen, die Richterin Mühlens sowie den Rich-

ter Dr. Meier-Beck

für Recht erkannt:

Auf die Berufung der Klägerin wird unter Zurückweisung der Be-

rufung der Beklagten das am 22. Juli 1999 verkündete Urteil des

3. Senats (Nichtigkeitssenats) des Bundespatentgerichts abge-

ändert:

Das europäische Patent 0 624 272 wird mit Wirkung für die Bun-

desrepublik Deutschland dadurch teilweise für nichtig erklärt, daß

Patentanspruch 1 folgende Fassung erhält:

"Elektrische Funktionseinheit (PC) und Röhrenbildschirmgerät

(M) mit jeweiligen Anschlußpunkten für Verbindungsleitungen

einer Standardschnittstelle (SS) zum Versorgen des Röhren-

bildschirmgerätes mit für dessen grundlegende Funktion ent-

sprechenden Signalen ausgehend von der elektrischen Funkti-

onseinheit und aufeinander abgestimmten Mitteln (VC, PSB-

DC) zur Übertragung einer Nachricht seitens der elektrischen

Funktionseinheit an das Röhrenbildschirmgerät zur Steuerung

des Röhrenbildschirmgeräts in einen Energiesparzustand

d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , daß

die genannten Mittel der Standardschnittstelle zugeordnet sind

und Einrichtungselemente zum Erzeugen, Übertragen und

Auswerten der Nachricht umfassen, die Einrichtungselemente

zum Erzeugen der Nachricht in der elektrischen Funktionsein-

heit angeordnet sind, die Einrichtungselemente zum Auswerten

der Nachricht im Röhrenbildschirmgerät angeordnet sind und

die Einrichtungselemente derart betrieben werden, daß zum

Einstellen des Röhrenbildschirmgerätes in einen vorbestimmten

Energiesparzustand eine kodierte Nachricht erzeugt und aus-

gewertet wird, wodurch das Röhrenbildschirmgerät zunächst

einen ersten vorbestimmten Energiesparzustand und zu einem

späteren Zeitpunkt einen zweiten vorbestimmten Energiespar-

zustand einnimmt, wobei die elektrische Funktionseinheit (PC)

eine Einrichtung zum Abschalten der Funktion der Übertragung

der den Energiesparzustand des Röhrenbildschirmgerätes (M)

steuernden Nachricht (PSB) aufweist und die Einrichtung zum

Abschalten der Funktion der Übertragung der den Energiespar-

zustand des Röhrenbildschirmgerätes (M) steuernden Nachricht

(PSG) durch einen Benutzer des Steuergerätes (PC) wahlfrei

bedienbar ist."

Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Beklagte 4/5 und

die Klägerin 1/5 zu tragen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin des am 25. Januar 1993 ange-

meldeten und u.a. mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik

Deutschland erteilten europäischen Patents 0 624 272 (Streitpatents), für das

die Prioritäten der deutschen Patentanmeldungen 42 02 793 und 42 02 794

sowie der deutschen Gebrauchsmuster-Anmeldung 92 01 166, jeweils vom

31. Januar 1992, in Anspruch genommen worden sind. Das Streitpatent, das

eine "elektrische Funktionseinheit mit in Energiesparzustände schaltbarem Röh-

renbildschirmgerät" betrifft und vom Deutschen Patent- und Markenamt unter

der Nummer 593 00 827 geführt wird, umfaßt in der in der Verfahrenssprache

Deutsch erteilten Fassung drei Patentansprüche. Patentanspruch 1 hat folgen-

den Wortlaut:

"1. Elektrische Funktionseinheit (PC) und Röhrenbildschirmgerät

(M) mit jeweiligen Anschlußpunkten für Verbindungsleitun-

gen einer Standardschnittstelle (SS) zum Versorgen des

Röhrenbildschirmgerätes mit für dessen grundlegende Funk-

tion entsprechenden Signalen ausgehend von der elektri-

schen Funktionseinheit und mit aufeinander abgestimmten

Mitteln (VC, PSB-DC) zur Übertragung einer Nachricht sei-

tens der elektrischen Funktionseinheit an das Röhrenbild-

schirmgerät zur Steuerung des Röhrenbildschirmgerätes in

einen Energiesparzustand,

d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , daß

die genannten Mittel der Standardschnittstelle zugeordnet

sind und Einrichtungselemente zum Erzeugen, Übertragen

und Auswerten der Nachricht umfassen, daß die Einrich-

tungselemente zum Erzeugen der Nachricht in der elektri-

schen Funktionseinheit und zum Auswerten der Nachricht im

Röhrenbildschirmgerät angeordnet sind und daß die Ein-

richtungselemente derart betrieben werden, daß zum Ein-

stellen des Röhrenbildschirmgerätes in einem vorbestimmten

Energiesparzustand eine kodierte Nachricht erzeugt und

ausgewertet wird, wodurch das Röhrenbildschirmgerät zu-

nächst einen ersten vorbestimmten Energiesparzustand und

zu einem späteren Zeitpunkt wenigstens einen zweiten vor-

bestimmten Energiesparzustand einnimmt."

Wegen des Wortlauts der auf Patentanspruch 1 unmittelbar oder mittel-

bar zurückbezogenen Patentansprüche 2 und 3 wird auf die Streitpatentschrift

verwiesen.

Die Klägerin hat geltend gemacht, der Gegenstand des Streitpatents sei

nicht patentfähig. Er sei gegenüber den ursprünglichen Anmeldungsunterlagen

vom 25. Januar 1993 in unzulässiger Weise erweitert; denn dort sei nur "minde-

stens ein erster Energiesparzustand", nicht aber "ein erster und zu einem spä-

teren Zeitpunkt wenigstens ein zweiter Energiesparzustand" offenbart. Darüber

hinaus sei der Gegenstand des Streitpatents gegenüber der PCT-Anmeldung

PCT/US 93/11579 (= WO 94/12969) mit der Priorität vom 2. Dezember 1992

nicht neu, da die Beklagte die Prioritäten vom 31. Januar 1992 zu Unrecht in

Anspruch genommen habe.

Die Klägerin hat beantragt,

das europäische Patent 0 624 272 mit Wirkung für das Hoheits-

gebiet der Bundesrepublik Deutschland für nichtig zu erklären.

Die Beklagte hat um Klageabweisung gebeten. Hilfsweise hat sie das

Streitpatent mit vier Hilfsanträgen verteidigt.

Das Bundespatentgericht hat unter Abweisung der weitergehenden Kla-

ge das europäische Patent 0 624 272 teilweise für nichtig erklärt und das Streit-

patent in der Fassung des 4. Hilfsantrages der Beklagten neu formuliert.

Dagegen wenden sich die Berufungen beider Parteien.

Die Beklagte beantragt,

unter Abänderung des Urteils des Bundespatentgerichts die

Nichtigkeitsklage mit der Maßgabe abzuweisen, daß das Wort

"wenigstens" im Patentanspruch 1 entfällt.

Hilfsweise verteidigt sie Patentanspruch 1 des Streitpatents mit sechs

zum Teil neuen Hilfsanträgen.

Die Klägerin beantragt,

1. die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.

2. unter Abänderung des angefochtenen Urteils das Streitpatent

in vollem Umfang für nichtig zu erklären.

Die Beklagte bittet um Zurückweisung des gegnerischen Rechtsmittels.

Als gerichtlicher Sachverständiger hat Prof. Dr. techn. J. S.

,

ein

schriftli-

ches Gutachten erstattet, das er in der mündlichen Verhandlung erläutert und

ergänzt hat. Die Klägerin hat Gutachten des Prof. Dr.-Ing. N. F. ,

, und des Prof. Dr. H. M. , , vorgelegt.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Berufung der Klägerin hat zum Teil Erfolg. Sie führt unter

Abänderung des angefochtenen Urteils zur weiteren Teilnichtigerklärung des

Streitpatents; hingegen ist das Rechtsmittel der Beklagten unbegründet (Art.

138 Abs. 1 lit. a EPÜ, Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 1 IntPatÜG).

I.

1. Das Streitpatent betrifft eine elektrische Funktionseinheit und ein Röh-

renbildschirmgerät, das in Energiesparzustände geschaltet werden kann. Diese

etwa in Form von Personalcomputer (PC) und Monitor (M) bekannten Geräte

laufen an Arbeitsplätzen meist im Dauerbetrieb, obwohl sie häufig nur zu einem

Bruchteil der Betriebszeit benutzt werden. Dabei verbraucht der Monitor unnötig

Strom und erzeugt Wärme. Neben den vermeidbaren höheren Energiekosten

verursacht die mit der Verlustleistung verbundene Wärmebildung eine be-

schleunigte Alterung des Monitors und seiner Bestandteile und verringert damit

die Lebensdauer des Gerätes. Der nachteilige Energieverbrauch bei Nichtge-

brauch läßt sich durch Abschalten des Geräts vermeiden. Ein völliges Ab-

schalten bei kürzeren Nutzungspausen verbietet sich aber deshalb, weil das zu

einem häufigen Ab- und Anschalten des Bildschirms führt, das dessen Bauteile

wiederum altern läßt. Die genannten Nachteile können deutlich gemildert wer-

den, wenn der Monitor während der Nutzungspausen lediglich in Zustände mit

geringerem Energieverbrauch geschaltet wird.

Die Streitpatentschrift schildert einleitend Möglichkeiten, den Monitor bei

längeren Ruhephasen in einen Energiesparzustand zu schalten (Sp. 1 Z. 16 bis

23). Danach ist bei fest miteinander verbundenen Geräten eine Steuerung der

Energiesparzustände wegen der genauen gegenseitigen Abstimmung der Ge-

räte problemlos möglich, weil z.B. die Synchronisierungssignale des Monitors

abgeschaltet werden können. Die für diese Lösung erforderliche feste Verbin-

dung schließt es - wie sich aus der Kritik der Streitpatentschrift am Stand der

Technik ergibt - jedoch aus, Funktionseinheit und Monitor - wie insbesondere im

Personalcomputerbereich üblich - frei auszuwählen; deren Kombination ist

vielmehr durch die Funktion vorgegeben. Bei einer "offenen Anordnung", bei

der Geräte unterschiedlicher Hersteller mit einer Standardschnittstelle betrieben

werden, kann eine solche Steuerung in einen Energiesparzustand über die

Standardschnittstelle nicht durchgeführt werden, weil nicht zur Anordnung ge-

hörende Monitore ein nicht synchronisiertes Flimmerbild erzeugen würden

(Sp. 1 Z. 24 ff.).

Nach den weiteren Ausführungen der Streitpatentschrift (Sp. 1 Z. 35 ff.)

ist aus der europäischen Offenlegungsschrift 0 456 923 ein Bildschirmanzeige-

system mit einer Recheneinheit bekannt, das außer der üblichen Schnittstelle

für den Monitor eine zusätzliche serielle Schnittstelle für kodierte Signale zwi-

schen Rechner und Monitor aufweist. Diese Druckschrift behandelt ebenso wie

die amerikanische Patentschrift 5,059,961, bei der eine Dunkelschaltung des

Bildschirms über ein Zeitüberwachungssystem bewirkt wird, nicht das Problem

der Steuerung des Monitors in einen vorgegebenen Energiesparzustand. Der

aus dem Abstract der japanischen Offenlegungsschrift 1 269 979 bekannte Mo-

nitor besitzt zwar eine Wartestellungsfunktion, wobei in einer Tastatursignallei-

tung eine Signalauswertungsschaltung vorgesehen ist, über die mittels eines

Unterbrechungsschalters die Stromversorgung des Monitors abgeschaltet wird.

Durch die Totalabschaltung bzw. die Aus- und Einschaltzyklen unterliegen die

Bauteile des Monitors aber einem erheblichen Verschleiß. Zudem besteht bei

Aufrechterhaltung der Röhrenheizung die Gefahr einer "Kathodenvergiftung".

Aus dem deutschen Gebrauchsmuster 90 12 582 und der britischen Offenle-

gungsschrift 2 007 471 ist bekannt, zur Steuerung einer Wartestellungsfunktion

des Bildschirms die Leitungsverbindungen, insbesondere die Videosignallei-

tung, einer Standardschnittstelle zum Betreiben des Monitors zu benutzen. Da-

bei ist nur eine Dunkelsteuerung der Bildröhre möglich, wodurch zwar ein Ein-

brennen der Bildröhreninnenfläche verhindert, jedoch wegen des ansonsten

vollen Betriebszustandes keine Schonung der Bauteile durch Leistungsreduzie-

rung oder Abschaltung erreicht wird. Die deutsche Patentschrift 38 37 620

schließlich regelt die Dunkelschaltung des Bildschirms über einen Näherungs-

schalter, der die Steuerung einer Wartestellungsfunktion unabhängig von der

eigentlichen Steuerung des Monitors ermöglicht, den vollen Betriebszustand

aber beibehält, so daß auch hier keine Schonung der Bauteile durch Reduzie-

rung der Leistung oder durch Abschaltung erreicht wird.

2. Daraus ergibt sich das dem Streitpatent in der erteilten Fassung zu-

grundeliegende technische Problem, mit einer elektrischen Funktionseinheit

(PC) das über die Standardschnittstelle angeschlossene Röhrenbildschirmgerät

(M) (stufenweise) in einen ersten und zu einem späteren Zeitpunkt in einen

zweiten Energiesparzustand steuern (und später komplett abschalten) zu kön-

nen.

3. Dies wird gemäß Patentanspruch 1 mit folgenden Merkmalen erreicht:

1. Elektrische Funktionseinheit (PC) und Röhrenbildschirmgerät

(M)

1.1 mit jeweiligen Anschlußpunkten für Verbindungsleitungen

einer Standardschnittstelle (SS) zum Versorgen des Röh-

renbildschirmgerätes mit für dessen grundlegende Funkti-

on entsprechenden Signalen ausgehend von der elektri-

schen Funktionseinheit und

1.2 aufeinander abgestimmten Mitteln (VC, PSB-DC) zur

Übertragung einer Nachricht seitens der elektrischen

Funktionseinheit an das Röhrenbildschirmgerät zur Steue-

rung des Röhrenbildschirmgerätes in einen Energiespar-

zustand;

2.1 die genannten Mittel sind der Standardschnittstelle zuge-

ordnet und

2.2 umfassen Einrichtungselemente zum Erzeugen, Übertra-

gen und Auswerten der Nachricht;

2.2.1 die Einrichtungselemente zum Erzeugen der Nach-

richt sind in der elektrischen Funktionseinheit ange-

ordnet,

2.2.2 die Einrichtungselemente zum Auswerten der Nach-

richt sind im Röhrenbildschirmgerät angeordnet:

2.2.3 die Einrichtungselemente werden derart betrieben,

daß zum Einstellen des Röhrenbildschirmgerätes in

einen vorbestimmten Energiesparzustand eine ko-

dierte Nachricht erzeugt und ausgewertet wird,

2.2.3.1 wodurch das Röhrenbildschirmgerät zunächst ei-

nen ersten vorbestimmten Energiesparzustand

und zu einem späteren Zeitpunkt wenigstens ei-

nen zweiten vorbestimmten Energiesparzustand

einnimmt.

Nach der von der Beklagten im Berufungsverfahren mit Hauptantrag

verteidigten Fassung des Streitpatents ist in Merkmal 2.2.3.1 das Wort "wenig-

stens" gestrichen.

4. Die in Patentanspruch 1 des Streitpatents beschriebene Lehre betrifft

die Realisierung einer Energiezustandssteuerung zur Bauteileschonung (nicht

zur reinen Minimierung des Energieverbrauchs) über eine unveränderte Stan-

dardschnittstelle, wobei auch bei einer Kombination einer beliebigen elektri-

schen Funktionseinheit (PC) mit einem beliebigen Röhrenbildschirmgerät (M)

("offene" Anordnung) eine unbeeinträchtigte Nutzung der Grundfunktion der

Bilddarstellung sichergestellt ist (Sp. 3 Z. 54 ff.). Die Zusatzfunktion der Ener-

giezustandssteuerung wird dabei dadurch erreicht, daß sowohl die Funktions-

einheit als auch der Monitor entsprechend der Lehre des Streitpatents modifi-

ziert sind. Fehlt es daran bei einem der beiden zusammenwirkenden Geräte,

verbleibt es bei den eine Schaltung in einen Energiesparzustand nicht ein-

schließenden Grundfunktionen, die insbesondere mit der Darstellung des jewei-

ligen Bildes auf dem Monitor jedoch uneingeschränkt zur Verfügung stehen. Bei

der patentgemäßen Ausgestaltung ist darüber hinaus im Steuergerät und im

Monitor eine Erweiterung der mit der Standardschnittstelle verbundenen

Schaltungsteile vorgesehen, die eine Übertragung einer in der Funktionseinheit

erzeugten, kodierten Nachricht zur Steuerung der Energiesparzustände erlaubt.

Dabei werden die Mittel, die in der Funktionseinheit die Nachricht erzeugen,

diese über die Standardschnittstelle übertragen und die im Monitor diese emp-

fangen und auswerten, nur ihrer Funktion nach beschrieben. Die Lehre des

Patentanspruchs 1 umfaßt alle möglichen Übertragungen über eine Standard-

schnittstelle.

Als ein Beispiel der technischen Umsetzung dieser Informationsübertra-

gung wird im beschreibenden Teil der Streitpatentschrift anhand der Zeichnung

erläutert (Sp. 4 Z. 53 ff.), daß die die Standardschnittstelle ansteuernde Schal-

tung in der Funktionseinheit um einen Videocoder (VC) erweitert wird, der die

Standardsignale (VS, HSYNC und VSYNC) so verändert, daß neben der

Grundfunktion der Bilddarstellung auch eine Übertragung der zusätzlichen

Nachricht ermöglicht wird. Als Beispiele werden das Einfügen der Nachricht

während des Strahlrücklaufs (Austastlücke) und auch die vollständige oder teil-

weise Abschaltung der Synchronisierungssignale genannt. Die an der Stan-

dardschnittstelle angeschlossene Empfängerschaltung des Monitors wird um

einen Power-Stand-By-Decoder (PSB-DC) erweitert, der die Nachricht aus den

empfangenen Signalen herausfiltert (Sp. 5 Z. 6 ff.). Die Bauteile schonenden

Energiesparzustände sind dahin beschränkt, daß der Monitor zunächst den er-

sten vorbestimmten Energiesparzustand und zu einem späteren Zeitpunkt ei-

nen zweiten vorbestimmten Energiesparzustand einnimmt. Dabei besteht die

Möglichkeit, nach einer ersten Zeitspanne nur diejenigen Teile des Monitors

abzuschalten, deren Abschaltung einem schnellen Wiederstart nicht entgegen-

steht. Nach einer zweiten Zeitspanne kann der Monitor dann "komplett abge-

schaltet werden, womit eine einhundertprozentige Energieeinsparung erzielt

wird" (Sp. 3 Z. 46 bis 53).

Der Senat hat in der mündlichen Verhandlung mit den Parteien und dem

gerichtlichen Sachverständigen den Begriff "Energiesparzustand" im Sinne der

Lehre des Patentanspruchs 1 des Streitpatents vor allem im Hinblick auf den in

Merkmal 2.2.3.1 vorgesehenen "zweiten vorbestimmten Energiesparzustand"

eingehend erörtert. Nach den Ausführungen des gerichtlichen Sachverständi-

gen geht der Senat davon aus, daß der hier einschlägige Fachmann, ein an

einer Fachhochschule oder Universität ausgebildeter Diplom-Ingenieur der

Elektrotechnik mit der Fachrichtung der Nachrichtentechnik (Informationstech-

nik) und mehrjähriger Erfahrung in einem Entwicklungslabor, den Begriff "Ener-

giesparzustand" im Sinne des Streitpatents von seiner Funktion her versteht: Es

sollen jeweils nur diejenigen Bauteile des Monitors abgeschaltet werden, die

schnell etwa durch eine Dateneingabe wieder zu aktivieren sind, wenn eine er-

neute Benutzung des Gerätes gewünscht wird. Demgegenüber wird das völlige

Abschalten der Geräte, bei dem jede Energiezufuhr unterbrochen wird, als

Grenzfall verstanden, der eher nicht unter den Begriff des Energiesparzustan-

des im Sinne des Streitpatents subsumiert wird, weil es ein mechanisches Ein-

schalten des Geräts erfordert, eine erneute Aktivierung aber nicht durch bloße

Benutzung zu erreichen ist. In diesem Verständnis bestätigt sieht sich der

Fachmann dadurch, daß in Spalte 3 Zeilen 23 ff. der Streitpatentschrift ausge-

führt wird, es solle die Möglichkeit bestehen, durch Aussenden einer Nachricht

an den Monitor durch Leistungsreduzierung oder Abschaltung einen ersten und

zu einem späteren Zeitpunkt einen zweiten vorgegebenen, möglichst viele

Bauteile schonenden Energiesparzustand des Monitor zu steuern. Daraus ent-

nimmt der Fachmann, daß der Monitor stufenweise heruntergefahren werden

soll, aber gleichwohl eine schnelle Reaktivierungsmöglichkeit verbleiben soll,

um bei Bedarf eine bequeme Reaktivierung durch den Benutzer zu ermögli-

chen. Dies ist nur möglich, wenn eine Stand-By-Schaltung verbleibt.

Dagegen spricht auch nicht die in der Streitpatentschrift genannte japani-

sche Offenlegungsschrift 1 269 979. Auch bei dieser Vorrichtung wird, wie in

der mündlichen Verhandlung mit Hilfe des gerichtlichen Sachverständigen klar-

gestellt worden ist, der Monitor nicht vollständig abgeschaltet. Vielmehr wird

das Gerät bei Nichtbenutzung bis zum Stand-By-Zustand mit dem Ziel herun-

tergefahren, es bei Erfordernis aktivieren zu können (S. 3 Abs. 2 und 3 der

Übersetzung).

II.

1. Der Gegenstand des Streitpatents in der mit Hauptantrag verteidigten

Fassung geht nicht über die Gesamtheit der Anmeldungsunterlagen in der ur-

sprünglichen Fassung vom 25. Januar 1993 hinaus.

In Patentanspruch 1 der PCT-Anmeldung PCT/DE 93/00056 wird Schutz

begehrt für eine Geräteanordnung bestehend aus einer elektrischen Funktions-

einheit und einem Röhrenbildschirmgerät "mit jeweiligen Anschlußpunkten für

Verbindungsleitungen einer Standardschnittstelle zum Versorgen des Röhren-

bildschirmgerätes für dessen grundlegende Funktion mit entsprechenden Si-

gnalen ausgehend von der Funktionseinheit" (Merkmal 1.1) und "mit aufeinan-

der abgestimmten Mitteln zur Übertragung einer Nachricht seitens der elektri-

schen Funktionseinheit an das Röhrenbildschirmgerät zur Steuerung des Röh-

renbildschirmgerätes in einen Energiesparzustand" (Merkmal 1.2). Diese Ge-

räteanordnung ist dadurch gekennzeichnet, "daß die Mittel Einrichtungsele-

mente zur Erzeugung in der elektrischen Funktionseinheit (PC), zur Übertra-

gung und zur Auswertung im Röhrenbildschirmgerät (M) der den Energiespar-

zustand des Röhrenbildschirmsgerätes (M) steuernden Nachricht (PSB) in ko-

dierter Form umfassen" (Merkmale 2.1 - 2.2.3.). Nach der Beschreibung der

PCT-Anmeldung wird durch diese Steuerung des Röhrenbildschirmgerätes in

einen Energiesparzustand die Möglichkeit geschaffen, "nach einer ersten Zeit-

spanne nur diejenigen Teile des Röhrenbildschirmgerätes abzuschalten, die für

einen schnellen Wiederstart nicht erforderlich sind. Damit ist ein Bauteile scho-

nender Energiesparbetrieb möglich. Nach einer zweiten Zeitspanne kann das

Röhrenbildschirmgerät dann komplett abgeschaltet werden, womit eine einhun-

dertprozentige Energieeinsparung erzielt wird" (S. 3 Z. 20 bis 30). Als Ausfüh-

rungsbeispiel dieser Lehre werden in den Figuren 1 bis 7 eine Standardschnitt-

stelle SS bestehend aus drei Leitungsverbindungen beschrieben, von denen

zwei für die Übertragung von Synchronisiersignalen HSYNC, VSYNC in X- bzw.

Y-Richtung des Bildschirms des Monitors und die dritte für die Übertragung ei-

nes Videosignals VS dienen können. Es wird darauf hingewiesen, daß aber

auch beliebig andere Standardschnittstellen denkbar sind (S. 4 Z. 33 bis S. 5

Z. 3). Nach dem Beispiel gemäß Figur 3 wird die Nachricht zur Steuerung des

Energiesparzustandes des Monitors in kodierter Form auf den Leitungsverbin-

dungen der Standardschnittstelle übertragen, wobei nach entsprechenden Ver-

änderungen des Steuergerätes PC und des Monitors M beispielsweise die

Nachricht während des Strahlrücklaufs (Austastlücke) eingefügt werden kann.

Nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung ist der Gegenstand des

Patentanspruchs 1 des Streitpatents gegenüber der Offenbarung der PCT-An-

meldung jedenfalls nicht erweitert. Denn diese enthält ebenso wie Patentan-

spruch 1 des Streitpatents die Aussagen, daß eine Nachricht in der Funktions-

einheit (PC) erzeugt, übertragen und im Röhrenbildschirmgerät (M) ausgewertet

wird und daß diese Nachricht (PSB, Power Stand-By) den Energiesparzustand

des Röhrenbildgerätes (M) in mehreren Stufen steuert. Der gerichtliche Sach-

verständige hat überzeugend ausgeführt, daß der einschlägige Fachmann den

Begriff "Energiesparzustand" im Zusammenhang der genannten Beschrei-

bungsstelle der PCT-Anmeldung (S. 3 Z. 20 bis 30) in einem allgemeinen Sinn

als einen Bauteile schonenden Zustand versteht, in dem Energie gespart wird,

wobei unterschiedliche Stufen des Energiesparens in diesem Begriff zusam-

mengefaßt werden. Ausgehend von ihrer Funktion sehe der Fachmann, so der

gerichtliche Sachverständige, auch eine komplette Abschaltung als Energie-

sparzustand im Sinne dieser Druckschrift an, wobei trotz des Hinweises, mit der

kompletten Abschaltung des Röhrenbildschirmgerätes könne eine hundertpro-

zentige Energieeinsparung erzielt werden (S. 3 Z. 29 f.), auch hier nur an ein

Herunterfahren bis zur Stand-By-Position gedacht sei; denn auch bei der Lehre

der PCT-Anmeldung gehe es um ein Bauteile schonendes Energiesparen mit

der Möglichkeit eines bequemen und schnellen Wiederstarts. Ein völliges Ab-

schalten schone Bauteile aber nicht.

2. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 in der verteidigten Fassung

ist aber nicht neu (Art. 52 EPÜ); er

ist durch die PCT-Anmeldung

PCT/US 93/11579 (= WO 94/12969) neuheitsschädlich getroffen, weil das

Streitpatent die Prioritäten der deutschen Patentanmeldungen 42 02 793 und

42 02 794 sowie der deutschen Gebrauchsmuster-Anmeldung 92 01 166, je-

weils vom 31. Januar 1992, nicht in Anspruch nehmen kann.

a) Art. 87 Abs. 1 EPÜ gewährt jedermann für die Anmeldung derselben

Erfindung zum europäischen Patent während einer Frist von zwölf Monaten

nach der Einreichung der ersten Anmeldung ein Recht auf Inanspruchnahme

der Priorität (Prioritätsrecht). Priorität für einen Anspruch in einer europäischen

Patentanmeldung gemäß Art. 88 EPÜ kann jedoch nur dann in Anspruch ge-

nommen werden, wenn der Fachmann den Gegenstand des Anspruchs unter

Heranziehung des allgemeinen Fachwissens unmittelbar und eindeutig der frü-

heren Anmeldung als Ganzes entnehmen kann. Der Gegenstand der bean-

spruchten Erfindung muß im Prioritätsdokument identisch offenbart sein; es

muß sich um dieselbe Erfindung handeln (EPA GBK - G 2/98 - GRUR Int. 2002,

80; EPA ABl. 1993, 40). Dabei ist die Offenbarung des Gegenstandes der er-

sten Anmeldung jedoch nicht auf die dort formulierten Ansprüche beschränkt;

vielmehr ist dieser aus der Gesamtheit der Anmeldungsunterlagen zu ermitteln.

Maßgeblich ist das Verständnis der Fachmanns zum Zeitpunkt der Einreichung

der (prioritätsbeanspruchenden) europäischen Patentanmeldung. Für die Be-

urteilung der identischen Offenbarung gelten die Prinzipien der Neuheitsprüfung

(EPA GBK - G 2/98 - GRUR Int. 2002, 80; EPA ABl. 1990, 250; EPA ABl. 1993,

40; vgl. auch Sen.Urt. v. 11.9.2001 - X ZR 168/98, BGHZ 148, 383 =

GRUR 2002, 146 - Luftverteiler; Benkard/Ullmann/Grabinski, EPÜ, Art. 88

Rdn. 8).

b) Diese Voraussetzungen sind nicht gegeben. Die deutsche Patentan-

meldung 42 02 793 betrifft wie das Streitpatent eine sog. offene "Geräteanord-

nung", bei dem ein Steuergerät mit einem Röhrenbildschirmgerät über eine

Standardschnittstelle verbunden ist. Diese Geräteanordnung ist dadurch ge-

kennzeichnet, "daß zwischen dem Steuer- (PC) und dem Röhrenbildschirm-

gerät (M) Mittel für eine von der Funktion der Standardschnittstelle (SS) unab-

hängige Übertragung einer die Wartestellungsfunktion des Röhrenbild-

schirmgerätes (M) steuernden Nachricht (PSB) seitens des Steuergerätes (PC)

an das Röhrenbildschirmgerät (M) vorgesehen sind". Über die Ausgestaltung

der Nachricht oder die Wartestellungsfunktion enthält die Patentanmeldung al-

lerdings keine expliziten Informationen. Zwar wird einleitend in der Beschrei-

bung (S. 1 Z. 9 ff.) auf die Notwendigkeit hingewiesen, den Energieverbrauch

während der Benutzungspausen zu reduzieren. Jedoch wird in der Patentan-

meldung nur von einer "Wartestellung", die nach den Ausführungen des ge-

richtlichen Sachverständigen inhaltlich dem in der Streitpatentschrift offenbarten

"Energiesparzustand" entspricht, und von einer "Wartestellungsfunktion" ge-

sprochen. In der Beschreibung heißt es, Aufgabe der Erfindung sei, "eine Ge-

räteanordnung der eingangs genannten Art anzugeben, bei der die Möglichkeit

besteht, seitens des Steuergerätes die Wartestellungsfunktion des Röhrenbild-

schirmgerätes zu steuern, ohne daß damit die Verwendung der Einzelgeräte

auf eine Anordnung beschränkt ist, bei der sowohl das Steuergerät die Warte-

stellung des Röhrenbildschirmgerätes steuern kann, als auch das Röhrenbild-

schirmgerät bezüglich einer Wartestellungsfunktion steuerbar ist" (S. 2 Z. 1

bis 9). Zum Ausführungsbeispiel in Figur 1 wird ausgeführt, daß eine zur Steue-

rung der Wartestellungsfunktion des Monitors M maßgebende Nachricht seitens

des Steuergerätes PC an den Monitor M unabhängig von der Standardschnitt-

stelle SS auf der Leitungsverbindung ZV übertragen werden kann und der Mo-

nitor M auf Grund der Nachricht nach Ablauf einer vorgegebenen Zeitspanne in

eine Wartestellung schaltet (S. 3 Z. 27 bis 34). In Figur 3, die dem einzigen

Ausführungsbeispiel der Streitpatentschrift entspricht, wird die Nachricht zur

Steuerung der Wartestellungsfunktion des Monitors M in kodierter Form auf den

Leitungsverbindungen der Standardschnittstelle SS übertragen, so daß außer

den Leitungsverbindungen der Standardschnittstelle SS keine weiteren Lei-

tungsverbindungen benötigt werden (S. 4 Z. 10 ff.). Dazu ist das Steuergerät

mit einem Videocoder VC ausgestattet, der die Nachricht kodiert und in das Vi-

deosignal integriert. Der Monitor M weist einen "Power-Stand-By"-Decoder

PSB-DC auf, der aus den übertragenen Signalen eine für die Steuerung der

Wartestellungsfunktion maßgebende Nachricht PSB herausfiltert. Als vorteilhaft

wird geschildert, wenn die Steuereinheit eine Einrichtung zum Abschalten der

den PSB-Decoder steuernden Funktion aufweist, die z.B. von einem Benutzer

des Steuergeräts wahlfrei bedient werden kann (S. 4 Z. 32 bis 38).

Nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung, insbesondere den er-

gänzenden und klarstellenden Ausführungen des gerichtlichen Sachverständi-

gen, ist der Senat davon überzeugt, daß die deutsche Patentanmeldung 42 02

793 dem einschlägigen Fachmann explizit nur eine Wartestellung offenbart.

Dieser hatte auch keine Veranlassung, aus der ausdrücklichen Erwähnung ei-

ner eine Wartestellung bzw. Wartestellungsfunktion steuernden Nachricht auf

mehrere mögliche Nachrichten und mehrere Wartestellungen zu schließen. Ein

Hinweis in dieser Richtung ergibt sich weder aus dem Wortlaut der Ansprüche

und der Beschreibung der Patentanmeldung noch aus einer speziellen Inter-

pretation der Fachbegriffe "Nachricht" und "Wartestellungsfunktion". Zwar ist

nach Auffassung des gerichtlichen Sachverständigen das Ein- und Ausschalten

des Monitors als Teil der Wartestellungsfunktion anzusehen und in den Un-

teransprüchen 9 und 10 auch ausdrücklich erwähnt. Mehrere Zustände seien

auch denkbar, etwa bei Benutzung der in dem Ausführungsbeispiel Figur 3

ausdrücklich genannten SYNC-Signale. Zwingend sei dies für den Fachmann

aber nicht und auch nicht aus der Patentanmeldung zu entnehmen.

Die Patentanmeldung 42 02 794, die ein Röhrenbildschirmgerät betrifft,

und das deutsche Gebrauchsmuster 92 01 166, das eine elektrische Funktions-

einheit zum Gegenstand hat, kommen für die Beurteilung der Priorität nicht in

Betracht, weil sie ebenfalls nicht dieselbe Erfindung wie das Streitpatent be-

treffen.

c) Die von der Klägerin allein entgegengehaltene PCT-Anmeldung

PCT/US 93/11579 (= WO 94/12929), die am 9. Juni 1994 nach dem Anmelde-

tag des Streitpatents veröffentlicht worden ist, ist bei der Neuheitsprüfung des

Streitpatents als Stand der Technik zu berücksichtigen (Art. 54 Abs. 2 und 3

EPÜ), weil sie wirksam die Priorität der US-Anmeldung 07/984,370 vom

2. Dezember 1992 in Anspruch genommen hat.

Auf Grund der eingehenden Erörterung in der mündlichen Verhandlung

sieht der Senat als erwiesen an, daß die PCT/US 93/11579, die ein "Stand-By-

System mit niedrigem Energieverbrauch für einen Monitor" betrifft, alle Merk-

male des Patentanspruchs 1 des Streitpatents in der verteidigten Fassung des

Hauptantrages neuheitsschädlich vorwegnimmt. Diese Druckschrift befaßt sich

mit einem Computer, der über eine beliebige Schnittstelle und ein Kabel mit

einem Monitor verbunden ist, wobei der Computer horizontale SYNC- (HSYNC)

und vertikale SYNC- (VSYNC) sowie Videosignale an den Monitor sendet, um

dort ein Bild herzustellen. Bei Bedarf kann der Monitor in unterschiedliche

Energieverbrauchszustände (Energiesparzustände) geschaltet werden. Für die

Steuerung dieser Zustände werden zunächst die Zeiten der Inaktivität seit der

letzten Aktivität des Benutzers gemessen. Die Steuerung erfolgt sodann durch

Signale über eine Standardschnittstelle (VGA-Kabel) an den Monitor. Nach dem

Ausführungsbeispiel 2 B sind zwei Energiesparzustände vorgesehen. Durch

Abschalten von Schaltkreisen wird in einem ersten Schritt (Niveau Zwei der Si-

gnalleitung) der Energieverbrauch des Bildschirms um 80 bis 90 % reduziert

und sodann der Verbrauch in einem zweiten Schritt (Niveau Eins) durch weite-

res Abschalten mit Ausnahme des Microcontrollers um mehr als 90 % abge-

senkt (S. 9 Abs. 1 der Übersetzung).

III.

Patentanspruch 1 des Streitpatents ist auch in den Fassungen der Hilfs-

anträge 1, 3 a, 3 b und 4 nicht patentfähig.

1. Von Patentanspruch 1 in der Fassung des Hauptantrages unterschei-

det sich Hilfsantrag 1 lediglich durch folgenden (markierten) Zusatz zu Merk-

mal 2.2.3.1:

"wodurch das Röhrenbildschirmgerät zunächst in einen ersten

vorbestimmten Energiesparzustand und zu einem späteren Zeit-

punkt einen zweiten vorbestimmten Energiesparzustand ein-

nimmt, der ein Abschaltzustand sein kann".

Hilfsantrag 1 enthält damit keine Beschränkung des Gegenstandes des

Patentanspruchs 1 gegenüber der Fassung des Hauptantrages. Vielmehr wird

der zweite Energiesparzustand nur erläuternd in einer Form beschrieben, die

den Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen zufolge in Merk-

mal 2.2.3.1 der verteidigten Fassung enthalten ist. Wie bereits oben ausgeführt,

versteht der einschlägige Fachmann das Abschalten des Monitors als Grenzfall

des Energiesparzustandes. Entscheidend kommt hinzu, daß die Erläuterung

lediglich eine mögliche Ausführungsform beschreibt, die wiederum nicht aus-

schließt, daß der weite Zustand auch ein bloßer Stand-By-Zustand und damit

eine zweite Wartestellung sein kann. Damit gelten für die rechtliche Bewertung

die gleichen Grundsätze wie für den Hauptantrag, von dem sich der erste Hilfs-

antrag insoweit sachlich nicht unterscheidet.

2. Nach Hilfsantrag 3 a erhält Merkmal 2.2.3 folgende Fassung:

"und die Einrichtungselemente derart betrieben werden, daß

zum Einstellen des Röhrenbildschirmgerätes in einen vorbe-

stimmten Energiesparzustand eine von der Funktion der Stan-

dardschnittstelle (SS) unabhängige kodierte Nachricht er-

zeugt, übertragen und ausgewertet wird, wobei zur Auswer-

tung der an den Monitor (M) übertragenen Nachricht der Mo-

nitor (M) einen Decoder (PSB-DC) aufweist, der durch voll-

ständigen oder teilweisen Entzug der SYNC-Signale aktiviert

wird".

Es kann dahinstehen, ob diese Ergänzung des Merkmals mangels Be-

stimmtheit unzulässig ist. Jedenfalls ist Patentanspruch 1 in dieser bean-

spruchten Fassung nicht offenbart. Zwar wird in der Beschreibung des Streit-

patents (Sp. 5 Z. 6 bis 14) und der internationalen Anmeldung PCT/DE

93/00056 (S. 6 Z. 19 bis 25) ein Monitor dargestellt, der einen "Power-Stand-

By"-Decoder (PSB-DC) aufweist. Dieser soll zum einen in der Lage sein, aus

den übertragenen Signalen eine für die Steuerung des Energiesparzustandes

maßgebende Nachricht PSB herauszufiltern. Zum anderen soll er durch voll-

ständiges oder teilweises Abschalten der SYNC-Signale dazu veranlaßt werden

können, einen "Power-Stand-By"-Zustand zu aktivieren. Nicht offenbart ist hin-

gegen, daß zur Steuerung der Energiesparzustände eine von der Funktion der

Standardschnittstelle unabhängige kodierte Nachricht erzeugt werden soll und

daß der Decoder durch vollständigen oder teilweisen Entzug der SYNC-Signale

aktiviert werden soll.

3. Hilfsantrag 3 b ergänzt Merkmale 2.2.3 und 2.2.3.1 wie folgt:

"und die Einrichtungselemente derart betrieben werden, daß

zum Einstellen des Röhrenbildschirmgerätes in einen vorbe-

stimmten Energiesparzustand eine kodierte Nachricht in Form

von vollständigem oder teilweisem Entzug der SYNC-Signale

erzeugt, von der Funktion der Standardschnittstelle (SS) un-

abhängig übertragen und ausgewertet wird, wobei zur Aus-

wertung der an den Monitor (M) übertragenen Nachricht der

Monitor (M) einen Decoder (PSB-DC) aufweist

2.2.3.1. und infolge der Nachricht das Röhrenbildschirmgerät

zunächst in einen ersten vorbestimmten Energiesparzustand

und zu einem späteren Zeitpunkt in einen zweiten vorbe-

stimmten Energiesparzustand steuert".

Der Hilfsantrag ist zulässig. Patentanspruch 1 in der Fassung dieses

Hilfsantrages ist in der Streitpatentschrift (Sp. 5 Z. 6 bis 14) und in der interna-

tionalen Anmeldung PCT/DE 93/00056 (S. 6 Z. 19 bis 25) offenbart. Danach

kann die kodierte Nachricht, welche die beiden Energiesparzustände steuert, in

Form von vollständigem oder teilweisem Entzug der SYNC-Signale erzeugt,

von der Funktion der Standardschnittstelle unabhängig übertragen und von ei-

nem PSB-Decoder des Monitors mit der Folge ausgewertet werden, daß das

Röhrenbildschirmgerät zunächst in einen ersten vorbestimmten Energiesparzu-

stand und zu einem späteren Zeitpunkt in einen zweiten vorbestimmten Ener-

giesparzustand gesteuert wird.

Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 in der Fassung des Hilfsantrags

3 b ist aber ebenfalls nicht neu. Auch er kann die Priorität der deutschen Pa-

tentanmeldung 42 02 793 nicht in Anspruch nehmen, weil durch ihn - anders als

in der Patentanmeldung - zwei Energiesparzustände beansprucht werden.

Neuheitsschädlich steht damit auch ihm die internationale Anmeldung PCT/US

93/11579 entgegen. Wie bereits oben dargestellt, offenbart diese ein System für

einen Universalrechner, welcher mit Hilfe der SYNC-Signale dem Monitor si-

gnalisiert, verschiedene Zustände anzunehmen, wobei in einem Ausführungs-

beispiel zwei Sparzustände genannt werden (S. 9 Abs. 1 der Übersetzung). Das

System umfaßt Zeitmeßmittel zur Messung von Perioden der Inaktivität sowie

"Mittel zum Abschalten der Synchronisation für die Unterbrechung von wenig-

stens einem der beiden Signale HSYNC und VSYNC zum Monitor in Abhängig-

keit der Überlaufzustände der Zeitmeßmittel" (S. 3 Abs. 2 der Übersetzung). Bei

einer bevorzugten Ausführungsform wird geschildert, daß das Signal zum Bild-

schirm auf der Unterbrechung eines der beiden HSYNC- oder VSYNC-Signale

basiert (S. 6 Abs. 1 der Übersetzung). Damit nimmt diese Druckschrift die mit

Hilfsantrag 3 b beanspruchten Merkmale vorweg. Auf mögliche Bedenken ge-

genüber dem in dieser Fassung des Anspruchs enthaltenen Merkmal, "von der

Standardschnittstelle unabhängig", auf dessen Aufnahme die Beklagte hilfswei-

se verzichtet hat, kommt es daher in diesem Zusammenhang nicht an.

4. Nach Hilfsantrag 4 wird der Gegenstand des Patentanspruchs 1 in der

Fassung des Hauptantrags durch Merkmal 3 in folgender Fassung ergänzt:

"wobei die Nachricht zur Steuerung des Energiesparzustandes

des Monitors (M) in kodierter Form auf den Leitungsverbindun-

gen für das Videosignal (VS) und für die beiden Synchronisiersi-

gnale (HSYNC und VSYNC) der Standardschnittstelle (SS)

übertragen wird."

Mit diesem Hilfsantrag wird eine spezielle Übertragungsart zum Gegen-

stand des Patentanspruchs 1 des Streitpatents gemacht. Dieser Gegenstand ist

jedenfalls in Figur 1 der Streitpatentschrift und in Figur 3 der internationalen

Anmeldung PCT/DE 93/00056 offenbart. Da auch hier zwei Energiesparzustän-

de beansprucht werden, kann er ebenfalls die Priorität der deutschen Pa-

tentanmeldung 42 02 793 nicht für sich in Anspruch nehmen. Auch dieser Fas-

sung des Patentanspruchs 1

steht die

internationale Anmeldung

PCT/US 93/11579 neuheitsschädlich entgegen. Diese bereits genannte Druck-

schrift schildert ein Stand-By-System mit niedrigem Energieverbrauch für einen

Monitor, bei dem die Nachricht zur Steuerung der Energiesparzustände des

Monitors über die Leitungsverbindungen für das Videosignal und für die SYNC-

Signale der Standardschnittstelle übertragen werden können (S. 10 der Über-

setzung und Fig. 3).

IV.

Bestand hat Patentanspruch 1 des Streitpatents hingegen in der Fas-

sung des 5. Hilfsantrages, bei dem der Fassung des Hauptantrages die weite-

ren Merkmale 3 und 4 mit folgendem Wortlaut angefügt sind:

"3. wobei die elektrische Funktionseinheit eine Einrichtung zum

Abschalten der Funktion der Übertragung der den Energie-

sparzustand des Röhrenbildschirmgerätes (M) steuernden

Nachricht (PSB) aufweist

4. und die Einrichtung zum Abschalten der Funktion der Über-

tragung der den Energiesparzustand des Röhrenbild-

schirmgerätes (M) steuernden Nachricht (PSB) durch einen

Benutzer des Steuergerätes (PC) wahlfrei bedienbar ist."

Diese Fassung beschränkt den Gegenstand des Patentanspruchs 1

durch kumulative Aufnahme der in den Patentansprüchen 2 und 3 der erteilten

Fassung beanspruchten Ausführungsbeispiele. Danach soll die Funktion der

Übertragung der den Energiesparzustand des Monitors steuernden Nachricht

mit einer Einrichtung des Computers abgeschaltet (Merkmal 3) und ferner dem

Benutzer die Möglichkeit eröffnet werden, die Einrichtung zum Abschalten

wahlfrei zu bedienen. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 in dieser Fas-

sung ist auch nicht unzulässig gegenüber der PCT-Anmeldung 93/00056 er-

weitert, weil der Gegenstand der Unteransprüche 2 und 3 der erteilten Fassung

in den Unteransprüchen 9 und 10 der ursprünglichen Fassung enthalten und in

der Anmeldung (S. 6 Z. 24 ff.) beschrieben ist. In der Fassung des Hilfsantra-

ges 5 kann Patentanspruch 1 ebenso wie die erteilte Fassung des Streitpatents

die Priorität der deutschen Anmeldung 42 02 793 nicht für sich in Anspruch

nehmen, weil anders als bei dieser zwei Energiesparzustände vorgesehen sind.

Patentanspruch 1 in der Fassung des Hilfsantrages 5 ist aber gegenüber

der bereits erwähnten internationalen Anmeldung PCT/US 93/11579 neu

(Art. 52 EPÜ). Diese Druckschrift schildert alternative Ausführungsbeispiele, die

es dem Benutzer erlauben, die Steueroperation über Befehlsschritte, wie z.B.

Menüs, Dialogboxen oder Kommandozeilen zu steuern. Solche Steuerungen

können das bewußte Abschalten der Bildschirmenergie durch Drücken einer

"Spezialtaste", durch Eingabe einer Kommandozeile oder eines anderen Pro-

grammschnittstellenschritts, einschließen. Andere Eigenschaften können dem

Benutzer erlauben, die Ruhezeit, die benötigt wird, um das Bildschirmener-

gieemanagement (MPM) auszulösen, zu verändern und die MPM-Überwachung

ein- oder auszuschalten. Die internationale Anmeldung offenbart damit zwar

Mittel, auf die Zeitdauer einzuwirken, die Ruhezeit, die benötigt wird, um das

Bildschirmenergiemanagement auszulösen, zu verändern, sowie Mittel, um die

MPM-Überwachung ein- und auszuschalten. Die Druckschrift enthält aber kei-

nen Hinweis dahin, das den Energiezustand im Monitor steuernde Signal bei

seinem Entstehen durch Einrichtungen in der elektrischen Funktionseinheit ab-

zuschalten und die Einrichtung hierfür durch den Benutzer wahlfrei bedienbar

zu machen.

Patentanspruch 1 in der vorliegenden Fassung beruht auch auf erfinderi-

scher Tätigkeit (Art. 56 EPÜ). Das Patentamt und das Bundespatentgericht ha-

ben dies festgestellt. Entgegenstehenden Stand der Technik haben die Parteien

nicht in das Verfahren eingeführt.

V.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO, 110

Abs. 3 PatG.

Melullis

Jestaedt

Scharen

Mühlens

Meier-Beck