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BGH Beschluß vom 15.10.2003 – 1 StR 402/03

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

15. Oktober 2003

in der Strafsache

gegen

wegen versuchten Totschlags

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Oktober 2003 gemäß

§ 349 Abs. 4 StPO beschlossen:

Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landge-

richts Ulm vom 18. Juni 2003 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch

über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurge-

richt zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Das Landgericht hat die Angeklagte wegen versuchten Totschlags in

Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zur Freiheitsstrafe von vier Jahren

verurteilt. Die Revision der Angeklagten hat mit der Sachbeschwerde Erfolg.

I.

1. Das Landgericht hat festgestellt: Die Angeklagte befand sich in der

Sylvesternacht 2002/2003 bei ihrem Freund O. , dem späteren

Tatopfer. Dieser richtete eine Sylvesterfeier aus. Zum Jahreswechsel gingen

die anderen Gäste vor das Haus, während die Angeklagte sich zurückziehen

und etwas hinlegen wollte. Hiermit war O. "überhaupt nicht einver-

standen". Er fing an zu schimpfen und es entspann sich ein mit Worten ausge-

tragener Streit. Er schenkte sich schließlich - allein im Wohnzimmer - ein Glas

Sekt ein, um "nörgelnd alleine zu zechen".

Die Angeklagte wollte sich im Schlafzimmer auf die am Boden liegende

Matratze legen. Zuvor entnahm sie einer Küchenschublade ein scharfes Metz-

germesser mit einer Klingenlänge von ca. 20 cm, das sie neben sich auf die

Matratze legte. Aus ihren Erfahrungen der letzten zwölf Jahre, in denen sie

alkoholisiert immer wieder in Streitsituationen - "sogar mit Messern" - gegen-

über ihren jeweiligen Lebenspartnern gewalttätig geworden war, wußte die An-

geklagte, zu welchem Ergebnis diese Vorbereitung führen könnte. Damit, daß

O. sie in Ruhe lassen würde, rechnete sie zu diesem Zeitpunkt nicht

ernsthaft. Sie erwartete, daß er wieder zu ihr ins Schlafzimmer kommen würde,

um sie zu beschimpfen und um zu streiten. O. hatte sie allerdings nie

geschlagen; auch jetzt rechnete sie damit nicht. Sie sah allerdings billigend

voraus, daß sie bei einer Eskalation des Streits einen nicht mehr kontrollierba-

ren Aggressionsausbruch haben könnte, in dessen Verlauf sie unter Benutzung

des eigens bereit gelegten Messers ihren Freund auch so erheblich verletzen

könnte, daß er stürbe.

Schließlich ging O. , der über das Verhalten der Angeklagten

weiter wütend war, tatsächlich zu ihr ins Schlafzimmer und trat gegen die Ma-

tratze. Er belegte sie mit Schimpfworten und wollte sie jetzt aus der Wohnung

werfen. Durch diese Beschimpfung in Verbindung mit ihrer Alkoholisierung

(Blutalkoholkonzentration: 2,11 Promille) kam es bei der Angeklagten, wie von

ihr vorhergesehen, zu einem Impulskontrollverlust mit einem aggressiven

Durchbruch. Sie geriet in einen Zustand, "in dem sie nicht mehr wußte, was sie

tat" (UA S. 9). Sie nahm das Messer auf und stach wild und kraftvoll insgesamt

dreimal auf O. ein. Zwei Stiche trafen diesen am linken Oberarm. Der

dritte Stich drang in die Brust O. s und durchtrennte zwei Rippen nahe

dem Brustbein; er traf den rechten Vorhof des Herzens und verletzte diesen.

Der Stich war lebensgefährlich. Aufgrund glücklicher Umstände bildete sich ein

Blutgerinnsel, das die Verletzung des rechten Vorhofs des Herzens verstopfte.

Deshalb verstarb O. nicht alsbald, sondern konnte im Verlauf des

Neujahrstages durch mehrere Operationen gerettet werden, nachdem die

Schwere der Verletzung schließlich erkannt worden war.

Unmittelbar nach der Tat realisierte die Angeklagte, "was sie Schlimmes

angerichtet" hatte (UA S. 9). Sie hockte sich zu ihrem Freund auf den Boden,

nahm dessen Kopf auf ihren Schoß und versuchte ihn mit den Worten: "Papi,

Papi, schrei nicht, es ist nichts passiert, ich liebe dich", zu trösten, bis sie von

einem herbeieilenden Gast ihres Freundes ins Wohnzimmer geschickt wurde.

2. Der von der Kammer hinzugezogene psychiatrische Sachverständige,

dem diese sich angeschlossen hat, hat ausgeführt, bei der Angeklagten sei seit

langem ein episodischer, exzessiver Alkoholmißbrauch festzustellen, der auch

in der Vergangenheit immer wieder zu schwersten aggressiven Durchbrüchen

geführt habe, die mit Kontrollverlust und partieller Amnesie einhergegangen

seien. Es liege eine neurotische Persönlichkeitsstörung vor. Im Laufe des

Streites, welcher der Tat voraufgegangenen sei, habe sich bei der Angeklagten

infolge affektiver Erregung ein aggressiver Impulskontrollverlust entwickelt, der

sich im Moment des Zustechens eingestellt habe. Die Fähigkeit zu einsichts-

gemäßem Handeln sei zu diesem Zeitpunkt erheblich beeinträchtigt, mögli-

cherweise ("nicht ausschließbar") sogar aufgehoben gewesen (UA S. 16). Dies

gelte indessen nur für den Zeitpunkt des Zustechens, nicht für den davor lie-

genden Zeitraum. Für diesen, also während der Impulskontrollverlust sich noch

entwickelt habe, könne allerdings eine erhebliche Einschränkung der Steue-

rungsfähigkeit nicht ausgeschlossen werden.

Die Strafkammer hat dementsprechend zu Gunsten der Angeklagten an-

genommen, daß ihre Steuerungsfähigkeit im Zeitpunkt des Zustechens "nicht

weiter vorhanden war". Die Angeklagte habe allerdings zuvor noch reflektiert

was sie tat, als sie das Messer eigens aus der Küche geholt und neben sich

auf der Matratze bereitgelegt habe.

Die Strafkammer hat die Angeklagte deshalb unter dem Gesichtspunkt

der vorverlegten Verantwortlichkeit des versuchten Totschlags in Tateinheit mit

gefährlicher Körperverletzung schuldig gesprochen, erheblich verminderte

Schuldfähigkeit zum Zeitpunkt des Bereitlegens des Messers angenommen

und der Strafbemessung unter Berücksichtigung dieses Umstandes den Straf-

rahmen des minder schweren Falles des Totschlags nach § 213 StGB zugrun-

degelegt; diesen hat sie nach Versuchsgrundsätzen nochmals gemildert.

II.

Die Revision ist begründet. Der Schuldspruch hält sachlich-rechtlicher

Nachprüfung nicht stand.

Das Landgericht hat die Möglichkeit eines strafbefreienden Rücktritts

der Angeklagten vom Versuch des Totschlags nicht erörtert (§ 24 Abs. 1 StGB).

Dessen hätte es aber bedurft; denn die Angeklagte war ersichtlich nach dem

dritten Messerstich durch äußere Umstände nicht gehindert, weiter auf ihr Op-

fer einzustechen. Auch ein Täter, der nach Tatbeginn schuldunfähig wird und

zunächst mit natürlichem Vorsatz weiterhandelt, kann grundsätzlich mit straf-

befreiender Wirkung vom Versuch zurücktreten (BGHSt 23, 356, 359 zu § 46

Nr. 1 StGB aF; MünchKommStGB/Herzberg § 24 Rdn. 137 ff.). Der Senat ver-

mag die Frage eines strafbefreienden Rücktritts vom Totschlagsversuch auch

nicht selbst zu beantworten, weil die Feststellungen und die Beweiswürdigung

hierzu sich als lückenhaft, unklar und deshalb insoweit nicht tragfähig erwei-

sen.

1. Die Prüfung eines etwaigen strafbefreienden Rücktritts der Ange-

klagten vom Totschlagsversuch hätte zunächst die Bewertung erfordert, ob der

Versuch beendet war; solchenfalls wäre hier mangels konkreter Rettungsbe-

mühungen der Angeklagten ein Rücktritt nicht mehr in Betracht gekommen

(§ 24 Abs. 1 Satz 2 StGB). Für die Abgrenzung zwischen beendetem und un-

beendetem Versuch ist die Vorstellung des Täters nach Abschluß der letzten

Ausführungshandlung maßgebend (sog. Rücktrittshorizont). Beendet ist ein

Versuch erst dann, wenn der Täter nach der letzten Ausführungshandlung die

tatsächlichen Umstände, die den Erfolgseintritt - hier also den tödlichen Aus-

gang - nahelegen, erkennt oder den Erfolgseintritt in Verkennung der tatsächli-

chen Ungeeignetheit der Handlung für möglich hält. Deshalb kommt es darauf

an, ob nach den drei Messerstichen für die Angeklagte erkennbar eine unmit-

telbare Lebensgefahr für das Opfer eingetreten war und ob sie mit einem tödli-

chen Ausgang rechnete oder nicht. Im ersten Falle hätte die Angeklagte Akti-

vitäten zur Verhinderung des Erfolges entfalten müssen, um straffrei zu blei-

ben; daran fehlte es hier. Im zweiten Falle reichte es, daß sie mit der Tathand-

lung innehielt (vgl. nur BGHSt 35, 90, 93; BGHR StGB § 24 Abs. 1 Satz 1

Rücktritt 8; Tröndle/Fischer StGB 51. Aufl. § 24 Rdn. 15).

Bei dieser gebotenen Bewertung hätte der Tatrichter sich weiter die Fra-

ge vorlegen müssen, ob während des Zustechens der Angeklagten deren Ein-

sichtsfähigkeit jedenfalls insoweit erhalten war, daß sie eine Vorstellung von

den Folgen ihrer Messerstiche entwickeln konnte. Der Nichteinsichtsfähige wird

dazu in der Regel nicht in der Lage sein. Unterbricht er allerdings sein Handeln

bewußt, wird das für ein Wiedererlangen der Einsichtsfähigkeit sprechen (vgl.

dazu MünchKommStGB/Herzberg § 24 Rdn. 138). Die Urteilsgründe deuten

hierzu darauf hin, daß die Strafkammer von einer erhaltenen Einsichtsfähigkeit

der Angeklagten ausgegangen ist, aber ihre Steuerungsfähigkeit zur Tatzeit als

möglicherweise ausgeschlossen erachtet hat (UA S. 16). Allerdings erscheint

die Wortwahl der Strafkammer insoweit nicht eindeutig. So heißt es im Rahmen

der Feststellungen, die Angeklagte habe nicht mehr gewußt, was sie tat (UA

S. 9). Der psychiatrische Sachverständige hat auch von "partieller Amnesie"

gesprochen (UA S. 15). Zwischen dem Ausschluß oder der Einschränkung der

Unrechtseinsichtsfähigkeit und der Steuerungsfähigkeit ist indessen genau zu

unterscheiden (BGHSt 40, 341, 349; BGH bei Holtz MDR 1987, 93; Tröndle/

Fischer aaO § 20 Rdn. 3).

Hätte die Angeklagte unter Berücksichtigung ihres Impulskontrollverlu-

stes und des aggressiven Durchbruchs nach dem dritten Messerstich erfaßt,

daß sie ihren Freund lebensgefährlich getroffen hatte und mit dessen Tod ge-

rechnet, wäre der Versuch beendet gewesen. Da sie nach den bisherigen

Feststellungen keine Rettungsbemühungen entfaltet hat, wäre sie dann inso-

weit nicht straffrei (hinsichtlich des versuchten Totschlags §§ 212, 22, 23

StGB).

Die bislang getroffenen Feststellungen zur Frage der Beendigung des

Totschlagsversuchs sind unklar; die Würdigung setzt sich damit nicht ausein-

ander: Einerseits erkannte die Angeklagte, was "sie Schlimmes angerichtet

hatte" (UA S. 9 unten); andererseits versuchte sie ihren Freund u.a. mit den

Worten zu trösten, es sei "nichts passiert" (UA S. 9, 12), und sogar im Kran-

kenhaus wurde der Ernst der Verletzung "zunächst nicht direkt" erkannt (UA

S. 17). Allerdings war der dritte Stich mit solcher Wucht geführt, daß zwei Rip-

pen des Opfers durchtrennt wurden. All diese Umstände hätten der Bewertung

bedurft.

2. Sollte die Angeklagte die Lebensgefährlichkeit ihres Handelns nach

dem dritten Stich zunächst nicht erkannt haben, käme ein freiwilliger Rücktritt

vom unbeendeten Tötungsversuch in Betracht. Hier wäre zu prüfen gewesen,

aus welchem Grunde die Angeklagte nicht weiter zustach. Nachdem äußere

Umstände sie daran ersichtlich nicht hinderten, könnte es an der Freiwilligkeit

des Innehaltens gleichwohl fehlen, wenn willensunabhängige Umstände die

weitere Tatbegehung verhindert hätten. Solche sind bei unwiderstehlichen in-

neren Hemmungen angenommen worden, etwa wenn der Täter infolge

Schocks oder seelischen Drucks unfähig zur weiteren Tatbegehung geworden

war (vgl. BGHSt 9, 48, 53). Allerdings kann freiwilliger Rücktritt dann vorliegen,

wenn Mitleid, seelische Erschütterung beim Anblick des bis dahin Angerichte-

ten oder die Wiederkehr hinreichender Steuerungsfähigkeit nach Affektentla-

dung ein willensgesteuertes Innehalten ermöglichen (vgl. zu alledem BGHSt 7,

296, 299; 9, 48, 53; 21, 216, 217; 35, 184, 186; BGHR StGB § 24 Abs. 1 Satz 1

Versuch, unbeendeter 18; Freiwilligkeit 21; BGH NStZ 1992, 536, 537; 1994,

428 f.; NJW 1993, 2125, 2126; bei Dallinger MDR 1975, 541; vgl. auch BGH

bei Dallinger MDR 1952, 531; Tröndle/Fischer aaO § 24 Rdn. 22 f.).

Für die Entscheidung ist die objektive Sachlage nur insoweit von Be-

deutung, wie sie Rückschlüsse auf die innere Einstellung des Täters gestattet

(BGH StV 1988, 527). Bleibt offen, ob der Täter von der weiteren Tatausfüh-

rung - hier des Totschlags - durch Umstände gehindert war, die von seinem

Willen unabhängig waren, so ist nach dem Zweifelssatz von der Freiwilligkeit

des Rücktritts auszugehen (BGH bei Holtz MDR 1982, 969; MDR 1986, 271;

BGH StV 1992, 10, 11; BGH, Beschluß vom 20. Januar 1995 - 2 StR 715/94;

Tröndle/Fischer aaO § 24 Rdn. 28).

Unter Beachtung dieser Grundsätze hätte die Strafkammer es unter-

nehmen müssen, den Sachverhalt zu klären und dazu Feststellungen zu tref-

fen. Sodann wäre die erforderliche rechtliche Würdigung unter dem Gesichts-

punkt eines etwaigen freiwilligen strafbefreienden Rücktritts anzustellen gewe-

sen. Daran fehlt es.

3. Das angefochtene Urteil kann im Schuldspruch und auch im Strafaus-

spruch auf dem bezeichneten rechtlichen Mangel beruhen, wenngleich die ver-

hängte Strafe auch unter dem alleinigen Gesichtspunkt der gefährlichen Kör-

perverletzung als nicht zu hoch erscheinen mag. Der Grundsatz der Einheit-

lichkeit der Tat steht einer Aufrechterhaltung des Schuldspruchs wegen ge-

fährlicher Körperverletzung entgegen (vgl. Meyer-Goßner StPO 46. Aufl. § 353

Rdn. 7).

4. Der neue Tatrichter wird zu bedenken haben, daß die Annahme voll-

ständig aufgehobener Steuerungsfähigkeit bei einem Affektdurchbruch nur in

Ausnahmefällen in Betracht kommt (vgl. BGH NStZ 1995, 175, 176 = BGHR

StGB § 20 Affekt 3; BGH NStZ 1997, 333 f.; siehe auch BGH StV 1997, 630,

631 a.E.; Jähnke in LK 11. Aufl. § 20 Rdn. 58). Er wird überdies zu prüfen ha-

ben, ob die Angeklagte in einem psychiatrischen Krankenhaus unterzubringen

ist (§ 63 StGB; vgl. BGH StV 1999, 309 f.). Das Verschlechterungsverbot hin-

dert ihn daran nicht (§ 358 Abs. 2 Satz 2 StPO). Die bisherigen Feststellungen

können nahelegen, daß die Angeklagte für die Allgemeinheit gefährlich ist, weil

sie schon früher unter ähnlichen Bedingungen ihre Partner - auch mit dem

Messer - attackiert hat und ein Zeuge sie als "tickende Zeitbombe" charakteri-

siert hat (UA S. 11).

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