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BGH Urteil vom 15.10.2003 – 2 StR 300/03

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

2 StR 300/03

URTEIL

vom

15. Oktober 2003

in der Strafsache

gegen

und andere

wegen Mordes u.a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 15. Oktober

2003, an der teilgenommen haben:

Richter am Bundesgerichtshof

Dr. Bode

als Vorsitzender,

Richter am Bundesgerichtshof

Dr. h.c. Detter,

Richterin am Bundesgerichtshof

Dr. Otten,

Richter am Bundesgerichtshof

Rothfuß und

Richterin am Bundesgerichtshof

Roggenbuck

als beisitzende Richter,

Bundesanwalt in der Verhandlung, Staatsanwältin bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt als amtlich bestellter Vertreter des Nebenklägervertreters

für die Nebenklägerin ,

Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Nebenklägerin N. wird das Ur-

teil des Landgerichts Köln vom 24. Februar 2003, soweit es die

Angeklagte S. betrifft, mit den Feststellungen - mit Aus-

nahme derer zum äußeren Tatgeschehen - aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung

und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an

eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts zurückver-

wiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe:

Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Anstiftung zum Totschlag

und zum Führen einer halbautomatischen Selbstladekurzwaffe zu einer Frei-

heitsstrafe von zehn Jahren verurteilt.

Die Revision der Nebenklägerin N. richtet sich mit der

Sachrüge dagegen, daß keine Verurteilung wegen Mordes in Mittäterschaft,

zumindest aber wegen Anstiftung zum Mord erfolgt ist. Das Rechtsmittel hat

weitgehend Erfolg; lediglich die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen

bleiben aufrechterhalten.

Nach den Feststellungen des Landgerichts hatte die verheiratete Ange-

klagte S. mit dem späteren Tatopfer N. ein intimes Verhältnis, das sie im Hin-

blick auf eine neue Beziehung zum Mitangeklagten K. beendete. Da N. dies

nicht hinnehmen wollte, kamen die beiden Angeklagten überein, daß K. den N.

erschießen solle, wenn dieser die Angeklagte S. nicht freigebe. Am 28. Juli

2002 trafen sich N. und die beiden Angeklagten zu einer Aussprache, bei der

K., was S. wußte, einen Revolver versteckt mit sich führte. Die drei hatten - im

Auto des N. sitzend (N. am Steuer, die Angeklagte S. auf dem Beifahrersitz und

K. hinter dem Fahrer) - ein längeres Streitgespräch. Als N. den K. aufforderte,

das Fahrzeug zu verlassen, zog dieser den mitgeführten Revolver heraus und

schoß dem N. in den Hinterkopf, wobei er dessen Arg- und Wehrlosigkeit be-

wußt ausnutzte. Das Opfer starb - wie beabsichtigt - an den Folgen des Kopf-

schusses.

Das Landgericht hat den Mitangeklagten K. wegen Mordes (in Tateinheit

mit Führen einer halbautomatischen Selbstladekurzwaffe, mit Ausübung der

tatsächlichen Gewalt über halbautomatische Selbstladekurzwaffen und mit

Ausübung der tatsächlichen Gewalt über Schußwaffen) zu einer lebenslangen

Freiheitsstrafe verurteilt.

Hinsichtlich der Angeklagten S. hat die Strafkammer die Annahme von

Mittäterschaft verneint und auch eine Verurteilung wegen Anstiftung zum Mord

abgelehnt.

Beides begegnet rechtlichen Bedenken.

1. Die Verneinung von Mittäterschaft der Angeklagten S. hält rechtlicher

Nachprüfung nicht stand.

Der Tatrichter hat zwar die Abgrenzung von Täterschaft und Teilnahme

erörtert (vgl. hierzu auch Senatsurteil vom 16. Juli 2003 - 2 StR 68/03). Seine

wertende Betrachtung beruht jedoch auf einem zu engen Verständnis der Be-

urteilungsgrundlage. Auch wird seine Annahme, die Angeklagte S. habe die

Tat nicht als eigene gewollt, sie habe keinen eigenständigen Tatbeitrag ge-

leistet und keine Herrschaft über die konkrete Tatausführung gehabt, von den

getroffenen Feststellungen nicht getragen.

Im Rahmen der erforderlichen Gesamtbewertung durfte das Landgericht

bei der rechtlichen Einordnung der Tatbeiträge der Angeklagten S. nicht aus-

schließlich auf die Ausführung der eigentlichen Tötungshandlung und den

Handlungsantrieb in dieser konkreten Situation abstellen (vgl. BGH NStZ 1996,

434, 435).

Mittäterschaft (§ 25 Abs. 2 StGB) erfordert - auf der Grundlage gemein-

samen Wollens - einen die Tatbestandserfüllung fördernden Beitrag, der sich

auf eine Vorbereitungs- oder Unterstützungshandlung beschränken oder in

einer geistigen Mitwirkung liegen kann. Gemeinschaftliche Begehung der Tat

setzt also nicht voraus, daß jeder Mittäter selbst ein gesetzliches Tatbestands-

merkmal verwirklicht hat. Hat ein Beteiligter einen wesentlichen Beitrag geleis-

tet, so ist er als Mittäter anzusehen, wenn er die Tat als eigene wollte. Das be-

deutet eine Einstellung des Mitwirkenden, die seinen Tatbeitrag nicht als bloße

Förderung fremden Tuns erscheinen läßt, sondern als Teil der Tätigkeit aller.

Ob er ein so enges Verhältnis zur Tat hat, ist nach den gesamten Umständen,

die von seiner Vorstellung umfaßt sind, in wertender Betrachtung zu beurteilen.

Bedeutsame Anhaltspunkte für eine Beteiligung als Mittäter können sein der

Grad des eigenen Interesses am Erfolg, der Umfang der Tatbeteiligung und die

Tatherrschaft oder wenigstens der Wille zur Tatherrschaft. Diesen Kriterien

wird das angefochtene Urteil nicht gerecht.

Nach den Feststellungen des Landgerichts brachte die Angeklagte S.

den K. dazu, daß man sich darüber einig wurde, daß K. den N. erschießen

sollte. Hieran hatte die S. ein starkes eigenes Interesse, da sie sich durch N.

erheblich belästigt fühlte. Die Angeklagte S. ging auch auf den Vorschlag des

N. ein, sich zu treffen, um - je nach Ausgang des Gesprächs - dem K. zu er-

möglichen, den N. zu erschießen. Danach ist die Annahme des Landgerichts,

die Angeklagte S. habe die Tötung des N. nicht als eigene Tat gewollt, nicht

nachzuvollziehen. Die Angeklagte S. hatte im übrigen auch insoweit Tatherr-

schaft, als sie die Tötung durch den Mitangeklagten K. unschwer hätte verhin-

dern können. Auf die Eigenhändigkeit bei der Tatbegehung selbst, auf die der

Tatrichter entscheidend abstellt, kommt es nicht ausschlaggebend an.

Daß sie vom konkreten Geschehensablauf "unwiderlegbar" überrascht

und erschreckt war, wie das Landgericht meint, versteht sich - wenn man dem

Bedeutung beimessen will - ebenfalls nicht von selbst. Diese Einlassung der

Angeklagten war nicht ohne weiteres als glaubhaft zugrundezulegen, da sie

wußte, daß K. die Schußwaffe zum Töten des N. dabei hatte und die Bedin-

gung hierfür (nicht Freigeben der Angeklagten S. durch N.) eingetreten war.

2. Die Verneinung einer Anstiftung zum Mord weist ebenfalls Rechts-

fehler auf.

Das Landgericht hat eine Verurteilung wegen Anstiftung zum Mord ab-

gelehnt, weil der Angeklagten S. nicht nachzuweisen sei, daß die konkrete Be-

gehungsweise der Tötung des N. abgesprochen gewesen sei. Die Angeklagte

S. habe sich vielmehr unwiderlegbar und glaubhaft dahingehend eingelassen,

daß sie von dem Knall erschreckt war und konkret mit dieser Art und Weise der

Tatbegehung in diesem Moment nicht gerechnet habe.

Der Tatrichter hat rechtsfehlerhaft nicht erörtert, ob die Angeklagte S.

die Möglichkeit einer heimtückischen Tatbegehung durch K. vorhergesehen

und billigend in Kauf genommen hat (vgl. dazu Senatsurteil vom 16. Juli 2003 -

2 StR 68/03; BGH NStZ 1996, 434, 435). Der Anstiftervorsatz muß die fremde

Haupttat nicht in allen Einzelheiten, sondern nur in ihren Hauptmerkmalen er-

fassen. In diesem Zusammenhang hätte der Tatrichter darauf eingehen müs-

sen, daß der Mitangeklagte K. mit Wissen und Wollen der Angeklagten S. ver-

steckt einen Revolver mit sich führte, um gegebenenfalls den N. zu erschießen.

Die getroffenen Feststellungen legen nahe, daß auch die Angeklagte S. sich

bewußt war, daß N. grundsätzlich ahnungslos war. Daß die Angeklagte S. zum

Zeitpunkt der Schußabgabe "konkret mit dieser Art und Weise der Tatbege-

hung in diesem Moment nicht gerechnet hatte" (UA S. 56) - wobei die Straf-

kammer ohnehin nach den getroffenen Feststellungen die Einlassung der An-

geklagten nicht ohne nähere Begründung als unwiderlegbar und glaubhaft an-

sehen durfte - schließt keinesfalls aus, daß sie die - eher naheliegende - Mög-

lichkeit einer heimtückischen Tatbegehung durch K. vorhergesehen und billi-

gend in Kauf genommen hat. Daß sie vom Knall erschreckt war, besagt eben-

falls nichts über ihre Vorstellung zur Tatausführung.

Durch die aufgezeigten Rechtsfehler werden die Feststellungen zum

äußeren Tatgeschehen nicht berührt und können daher bestehen bleiben.

Bode Detter Otten

Rothfuß Roggenbuck