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BGH Beschluss vom 15.10.2003 – 2 StR 332/03

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 332/03

BESCHLUSS

vom

15. Oktober 2003

in der Strafsache

gegen

wegen Urkundenfälschung u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-

desanwalts und des Beschwerdeführers am 15. Oktober 2003 gemäß § 349

Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-

richts Gera vom 22. April 2003 im Strafausspruch mit den zu-

gehörigen Feststellungen aufgehoben.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-

lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-

tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-

wiesen.

3. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Urkundenfälschung in Tat-

einheit mit Betrug zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Die Revi-

sion des Angeklagten, mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt, hat

zum Strafausspruch Erfolg; im übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349

Abs. 2 StPO.

Die Überprüfung des Urteils aufgrund der allgemeinen Sachrüge hat

zum Schuldspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erge-

ben. Dagegen hält der Strafausspruch der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

Die Strafkammer hat die Bedenkenlosigkeit des Angeklagten strafschärfend

gewertet, welche sie darin erblickt, daß er mehrfach Gelegenheit gehabt hätte,

die Tat abzubrechen. Damit wertet sie zu Lasten des Angeklagten, daß er die

Tat überhaupt begangen hat, anstatt von deren Begehung Abstand zu nehmen.

Dies verstößt gegen das Doppelverwertungsverbot des § 46 Abs. 3 StGB (vgl.

BGH NStZ-RR 2002, 106; 2001, 295; BGHR StGB § 46 Abs. 2 Wertungsfehler

14). Der Rechtsfehler führt zur Aufhebung des Strafausspruchs, weil der Senat

hier trotz der an sich angemessenen Strafe nicht ausschließen kann, daß diese

bei fehlerfreier Strafzumessung niedriger ausgefallen wäre. Denn hinzu kommt

folgendes: der Tatrichter wirft dem Angeklagten bei der Strafzumessung und

der Entscheidung über die Strafaussetzung zur Bewährung seinen Charakter

und seine Lebensführung mit einer Vielzahl von drastischen und moralisieren-

den Wendungen wie beispielsweise "Hai im Haifischbecken", "Lebensphiloso-

phie, sich zu schnappen, was zu schnappen ist", "in seiner Lebensführung über

keine moralischen Maßstäbe verfügt", "bei dem ihn leitenden Bestreben nach

seinem rücksichtslosen Vorteil ist Übles zu erwarten" vor. Diese Wendungen

begründen in ihrer Gesamtheit die Besorgnis, daß der Tatrichter eine gefühls-

mäßige, auf unklaren Erwägungen beruhende Strafzumessung vorgenommen

hat (vgl. BGH StraFo 2003, 215; NStZ 2002, 646; BGHR StGB § 46 Abs. 1 Be-

gründung 2), und daß er dabei von einer ablehnenden Haltung gegenüber dem

Angeklagten beeinflußt worden sein könnte.

Bode Detter Otten

Rothfuß Roggenbuck