Gesetze / Rechtsprechung / BGH
BGH Beschluss vom 15.10.2003 – 2 StR 372/03
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
15. Oktober 2003
in der Strafsache
gegen
wegen Beihilfe zum schweren Raub
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-
desanwalts und des Beschwerdeführers am 15. Oktober 2003 gemäß § 349
Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-
richts Hanau vom 18. Juni 2003 mit den Feststellungen aufge-
hoben, soweit eine Entscheidung über die Anordnung der Un-
terbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt un-
terblieben ist.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-
lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-
tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-
wiesen.
3. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum schweren
Raub zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt.
Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung sachlichen
Rechts. Das Rechtsmittel hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Er-
folg; im übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
Nach den Feststellungen konsumierte der Angeklagte seit mehreren
Jahren regelmäßig Drogen. Er trank viel Alkohol und nahm zur Verstärkung der
Wirkung des Alkohols Tabletten, u. a. Benzodiazepine und Diazepam. Weiter-
hin spritzte er Heroin und konsumierte Methadon. Bei der abgeurteilten Tat
hatte der Angeklagte eine Blutalkoholkonzentration von 2,46 %o, die Wirkung
des Alkohols wurde durch Diazepam verstärkt. Zu der Tat kam es, weil der
- hungrige - Angeklagte und der Haupttäter K. nicht genügend Geld hatten,
um sich sowohl Hähnchen als auch danach noch Alkohol kaufen zu können.
Aufgrund seiner Alkoholsucht entschloß sich der Angeklagte, das vorhandene
Geld für Alkohol aufzusparen und K. bei dem Raub zu unterstützen.
Angesichts dieser Feststellungen hätte der Tatrichter mit der Hilfe eines
Sachverständigen prüfen und entscheiden müssen, ob der Angeklagte in einer
Entziehungsanstalt unterzubringen ist. Die Unterbringung nach § 64 StGB ist
zwingend anzuordnen, wenn die rechtlichen Voraussetzungen der Maßregel
gegeben sind (st. Rspr. vgl. BGH bei Detter NStZ 2003, 133, 135; 2002, 415,
419). Daß bei dem Angeklagten keine hinreichend konkrete Aussicht eines Be-
handlungserfolgs besteht (vgl. BVerfGE 91, 1 ff), ist aus den bisherigen Fest-
stellungen nicht ersichtlich. Daß nur der Angeklagte Revision eingelegt hat,
hindert die Nachholung einer Unterbringungsanordnung nicht (§ 358 Abs. 2
StPO; BGHSt 37, 5). Der Beschwerdeführer hat die Maßregel nach § 64 StGB
auch nicht von einem Rechtsmittelangriff ausgenommen (vgl. BGHSt 38, 362).
Der Senat kann ausschließen, daß das Landgericht bei Anordnung der
Unterbringung eine niedrigere Strafe verhängt hätte.
Bode Detter Otten
Rothfuß Roggenbuck