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BGH Urteil vom 15.10.2003 – 5 StR 305/03

5. Strafsenat

5 StR 305/03

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

vom 15. Oktober 2003 in der Strafsache gegen

wegen versuchten Totschlags

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom

15. Oktober 2003, an der teilgenommen haben:

Richter Basdorf

als Vorsitzender,

Richter Häger,

Richterin Dr. Gerhardt,

Richter Dr. Raum,

Richter Dr. Brause

als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt

Justizangestellte

als Verteidiger,

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des

Landgerichts Berlin vom 14. Juni 2002 wird verworfen.

Die dem Angeklagten im Revisionsverfahren entstande-

nen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur

Last.

– Von Rechts wegen –

G r ü n d e

Das Landgericht hat den Angeklagten G – wie die Mitangeklag-

ten H und E , gegen die das Urteil nach Rücknahme der sie betref-

fenden Revisionen der Staatsanwaltschaft rechtskräftig ist – vom Vorwurf

gemeinschaftlich versuchten Totschlags aus tatsächlichen Gründen freige-

sprochen. Die mit der Sachrüge begründete Revision der Staatsanwaltschaft,

die vom Generalbundesanwalt nicht vertreten wird, bleibt ohne Erfolg.

1. Der Tatvorwurf betrifft Schüsse, die DDR-Grenzsoldaten – darunter

der Angeklagte und seine beiden Mitangeklagten – am 23. Mai 1962 auf den

damals 14jährigen Schüler T aus Erfurt abgaben, dem die Flucht

über die innerdeutsche Grenze gelang, indem er vom Invalidenfriedhof in

Berlin (Ost) aus nach Übersteigen eines Grenzzaunes und zweier

Mauern den Spandauer Schiffahrtskanal durchschwamm und – getroffen

durch acht Schüsse von Grenzsoldaten – schwerverletzt von Zollbeamten

am West-Berliner Ufer des Kanals geborgen werden konnte. Zuvor hatten

West-Berliner Polizeibeamte den DDR-Grenzsoldaten Gö , um ihn

an der Abgabe weiterer, etwa tödlicher Schüsse auf den Flüchtling zu hin-

dern, beschossen und tödlich getroffen.

2. Im einzelnen hat die Jugendkammer zu dem Vorfall folgende Fest-

stellungen getroffen:

Der Angeklagte G , der als Feuerwehrmann aus Hoyerswerda

erst Anfang Mai 1962 zum Grenzdienst abkommandiert worden war und eine

kurze Grundausbildung erhalten hatte, bildete als Oberfeldwebel und Po-

stenführer mit dem später erschossenen Gefreiten Gö ein Postenpaar,

das auf einem Beobachtungsturm unweit der Sandkrugbrücke den Grenz-

dienst versah. Der Posten G hatte das Fluchtgeschehen – unwiderlegt –

eher als der Angeklagte wahrgenommen, ihn auf den Flüchtling aufmerksam

gemacht und war sogleich auf dem Grenzstreifen zwischen Grenz- und

Friedhofsmauer bis zu der Stelle gelaufen, an welcher der Flüchtling in den

Kanal gesprungen war. Von dort schoß er auf den schwimmenden Jungen.

Der Angeklagte G verblieb im Bereich des Beobachtungsturms, gab

von dort einen Warnschuß mit ungeklärter Zielrichtung und anschließend bei

einem Abstand von zumindest 100 Metern zu dem Schwimmer eine Salve

von wenigstens sieben Schüssen – wahrscheinlich mit Dauerfeuer – in

Richtung der Wasseroberfläche des Kanals ab. Möglicherweise zielte er da-

bei neben den Schwimmer und nahm dessen Verletzung oder Tötung durch

diese Schüsse nicht billigend in Kauf.

Jedenfalls sieben weitere Grenzsoldaten gaben während der Flucht

wenigstens etwa 100 Schüsse ab, darunter die beiden Mitangeklagten.

Der Postenführer H , der mit seinem Posten von der Position des

Angeklagten aus gesehen jenseits des Invalidenfriedhofs Dienst tat, hatte

den Flüchtling als erster entdeckt, ihn vergeblich angerufen und zum Ste-

henbleiben aufgefordert und war ihm dann mit seinem Posten nachgelaufen.

Als der Flüchtling Zaun und Mauern überwunden hatte und ins Wasser ge-

sprungen war, gab H , auf einem Grabstein stehend, über die Fried-

hofsmauer hinweg Schüsse – mit indes ungeklärter genauer Zielrichtung und

ohne festzustellenden Treffervorsatz – in Richtung des Kanals ab. Der Po-

sten hatte lediglich einen Warnschuß abgegeben; er hatte sich auf einen an-

deren Grabstein stellen wollen, war aber abgerutscht und hingefallen.

Der Mitangeklagte E schoß von der Sandkrugbrücke – ohne daß

sich sein Vorsatz, den Flüchtling zu treffen, hätte feststellen lassen – aus

einem Abstand von etwa 150 Metern zu dem Schwimmer in Richtung des

Kanals. Mindestens vier weitere namentlich bekannte DDR-Grenzsoldaten

gaben aus jeweils näher bestimmten Positionen (UA S. 15 f.) Schüsse ab.

Der Flüchtling, der während des Durchquerens des Kanals unruhig

und ungleichmäßig schwamm, wurde im Wasser siebenmal von hinten im

Schulter-, Rumpf-, Arm- und Beinbereich und ein achtes Mal am Bein noch

nach Erreichen des westlichen Ufers von Schüssen getroffen, deren Schüt-

zen nicht festzustellen waren. Er überlebte schwerverletzt, mußte etwa ein

Jahr lang stationär behandelt werden und ist seitdem verletzungsbedingt zu

70 % schwerbehindert.

3. Die Beweiswürdigung, auf deren Grundlage die Jugendkammer mit

bedingtem Tötungsvorsatz abgegebene Schüsse des Angeklagten G

auf den Flüchtling nicht festzustellen vermochte, und die daran anschließen-

de rechtliche Würdigung, mit der sie ihn vom Anklagevorwurf des (gemein-

schaftlich) versuchten Totschlags freigesprochen hat, weisen keine durch-

greifenden sachlichrechtlichen Fehler auf.

a) Das Landgericht vermochte nicht festzustellen, daß den DDR-

Grenzsoldaten am Tattage bei ihrer „Vergatterung“ ausdrücklich der Befehl

erteilt worden war, einen durch Schußwaffengebrauch am Grenzdurchbruch

zu hindernden Flüchtling notfalls „zu vernichten“. Hierzu sind in anderen tat-

zeitnahen entsprechenden Fällen abweichende Feststellungen getroffen

worden (vgl. BGHSt 41, 101, 102). Daraus läßt sich indes kein Rechtsfehler

ableiten, der sich auf die Beweiswürdigung der Jugendkammer zum Tö-

tungsvorsatz ausgewirkt haben könnte. Es ist nicht zu besorgen, daß die Ju-

gendkammer die Staatspraxis der DDR zur Tatzeit vor Inkrafttreten des

Grenzgesetzes und die entsprechende Befehlslage an der innerdeutschen

Grenze verkannt hätte, wonach Fluchtverhinderung als vorrangiges Ziel galt,

das auch notfalls um den Preis der Tötung des Flüchtlings zu verfolgen war,

die daher als gerechtfertigt galt (vgl. BGHSt 40, 241, 242 ff.; 41, 101, 103 f.).

Die Erkenntnis von der bestehenden Befehlslage nötigte das Tatgericht nicht

zu dem Schluß, daß der Angeklagte G ihr durch Abgabe von Schüssen

auf den Flüchtling mit bedingtem Tötungsvorsatz unbedingt Folge zu leisten

bereit gewesen wäre (vgl. BGHR StGB § 212 Abs. 1 Vorsatz, bedingter 45).

b) Aufgrund der nur begrenzt vorhandenen näheren Erkenntnisse über

Einzelheiten der Schußverletzungen des Flüchtlings sah sich das Landge-

richt – bei gleichzeitiger Berücksichtigung des Umstandes seiner unruhigen

und ungleichmäßigen Bewegungen während des Durchschwimmens des

Kanals – auch nach den Feststellungen zur Position des Angeklagten G

bei Abgabe der Schüsse außerstande, ihm etwa einen Treffer des Flüchtlings

zuzurechnen (UA S. 20). Diese Beweiswürdigung ist ersichtlich rechtsfehler-

frei.

Die weitgehend zuverlässige Aussage eines Augenzeugen, der vom

West-Berliner Ufer den Fluchtvorgang und die Schüsse aus einer Entfernung

von etwa 100 Metern beobachtet hatte (UA S. 22 ff.), wies den Angeklagten

G zwar als Schützen aus. Da der Zeuge indes keine klare Sicht auf die

Wasseroberfläche des Kanals gehabt, insbesondere den Einschlagpunkt der

beobachteten Schüsse nicht hatte einsehen können, hat die Jugendkammer

seiner Aussage zur identischen Zielrichtung der von ihm beobachteten

Schützen keinen Beweis für gezielte Schüsse des Angeklagten G auf

den schwimmenden Flüchtling entnommen. Auch insoweit ist die tatrichterli-

che Beweiswürdigung frei von Rechtsfehlern.

c) Die tatrichterliche Bewertung des Aussageverhaltens des Ange-

klagten ist sachlichrechtlich ebenfalls nicht zu beanstanden.

Daß das Landgericht angesichts der mißlungenen Fluchtverhinderung

und des Todes des dem Angeklagten G zugeordneten Postensoldaten

Gö eine erhebliche Drucksituation dieses Angeklagten bei seinen Ver-

nehmungen unmittelbar danach angenommen und für möglich gehalten hat,

er könne in dieser Situation bestrebt gewesen sein, eine tunlichst besonders

strikte Befolgung der Befehlslage zu bekunden, und folglich wahrheitswidrig

die Abgabe zielgerichteter eigener Schüsse auf den Flüchtling angegeben

haben, ist eine rechtsfehlerfreie Beweiswürdigung (vgl. BGHR StGB § 24

Abs. 1 Satz 1 Rücktritt 7; Willnow JR 1997, 221, 225). Sie wird durch den

Umstand nicht ernstlich in Frage gestellt, daß sich der Angeklagte selbst an

die Besonderheit entsprechenden bewußt wahrheitswidrigen Aussagever-

haltens bei der damaligen Vernehmung in der Hauptverhandlung – nach Ab-

lauf eines Zeitraumes von über 40 Jahren bezogen auf Vorgänge, deren ins-

gesamt bewußte Verdrängung nicht fernliegt – nicht zu erinnern vermochte.

Die tatrichterliche Bewertung des früheren Aussageverhaltens des Ange-

klagten läßt auch keine sachlichrechtlich beanstandenswerte Lückenhaftig-

keit oder Widersprüchlichkeit erkennen.

Die Jugendkammer hat die in der Hauptverhandlung abgegebene

Einlassung des Angeklagten, er habe damals lediglich in die Luft geschos-

sen, mit rechtsfehlerfreien Erwägungen widerlegt (UA S. 22 ff.). Das Landge-

richt war gleichwohl – namentlich vor dem Hintergrund, daß der überlebende

Flüchtling lediglich von einem geringen Bruchteil der von den Grenzsoldaten

während der Flucht insgesamt abgegebenen Schüsse getroffen worden ist –

aus Rechtsgründen nicht gehindert, zugunsten des Angeklagten G

– und entsprechend auch zugunsten der beiden rechtskräftig freigesproche-

nen Mitangeklagten – eine Abgabe von Schüssen auf die Wasseroberfläche

des Kanals anzunehmen, mit denen er den Flüchtling nicht getroffen hat,

nicht treffen wollte und die er auch in einer Weise abgab, daß er aus seiner

Sicht einen Treffer ausschließen konnte. Der überschießend wahrheitswidri-

ge Entlastungsversuch des Angeklagten, dem maßgebliches Belastungsge-

wicht nicht zukommt, hinderte das Tatgericht an einer derartigen Beweiswür-

digung nicht (vgl. für ein gleichartiges Tatgeschehen an der innerdeutschen

Grenze BGHR StGB § 212 Abs. 1 Vorsatz, bedingter 46, insoweit in BGHSt

41, 149, 150 f. nicht vollständig abgedruckt; allgemein zur mangelnden Bela-

stungseignung wahrheitswidrigen Verteidigungsvorbringens BGHR StPO

§ 261 Überzeugungsbildung 30 und 33; jeweils m.w.N.).

d) Möglicherweise hätte sich das Tatgericht gleichwohl allein aufgrund

mangelnder Zielgenauigkeit der vom Angeklagten eingesetzten, üblicherwei-

se von den DDR-Grenzsoldaten verwendeten Maschinenpistole Kalaschni-

kow und aufgrund besonderer Gefährlichkeit jeglichen Schießens in die

Richtung eines schwimmenden Menschen von einem bedingten Tötungsvor-

satz des Angeklagten bei Schußabgabe überzeugen können (vgl. BGH NJW

1995, 2728 f., insoweit in BGHSt 41, 101 nicht abgedruckt). Aus Rechtsgrün-

den gezwungen war das Tatgericht hierzu indes nicht (vgl. BGHR StGB

§ 212 Abs. 1 Vorsatz, bedingter 45) und bei der beschriebenen Ausgangsla-

ge auch nicht zu einer näheren Erörterung jener besonderen Gefahrenmo-

mente verpflichtet, deren rechtsfehlerhafte Verkennung oder Vernachlässi-

gung nicht zu besorgen ist.

e) Die Feststellungen weisen auf ein eher unkoordiniertes Verhalten

der einzelnen Grenzsoldaten in der Situation der Fluchtentdeckung hin. Ins-

besondere war auch für eine irgendwie geartete Verständigung oder Abspra-

che des Angeklagten G mit seinem Posten Gö , der sich alsbald

nach der Entdeckung räumlich von ihm entfernte, nichts auszumachen. Bei

dieser Sachlage mußte das Landgericht nicht näher in Betracht ziehen, das

Verhalten des Angeklagten G während des Fluchtablaufs bezogen auf

von anderen Grenzsoldaten gegen den Flüchtling gerichtete Schüsse, die zu

Treffern führten und mit bedingtem Tötungsvorsatz abgegeben waren, wei-

tergehend unter den Gesichtspunkten der Mittäterschaft oder Teilnahme zu

bewerten (vgl. BGHSt 41, 149, 151 f.; BGHR StGB § 212 Abs. 1 Vorsatz,

bedingter 49; Willnow JR 1997, 221, 225 f.; jeweils m.w.N.).

Eher mißverständliche Wendungen der Jugendkammer im Ergebnis

der Auswertung der genaueren Beobachtungen des erwähnten Augenzeu-

gen (UA S. 25) veranlassen keine andere Beurteilung. Die entsprechenden

Erwägungen zu gezieltem Beschuß und gleichzeitigem Sperrfeuer sind nach

dem Zusammenhang der Urteilsgründe als bloße – tatsächlich indes nicht

hinreichend sichere – Möglichkeiten der Sachverhaltsdeutung zu verstehen;

als Grundlage für den Angeklagten belastende Mindestfeststellungen schei-

den sie aus.

Basdorf Häger Gerhardt

Raum Brause