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BGH Urteil vom 15.10.2003 – 5 StR 305/03
5. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
vom 15. Oktober 2003 in der Strafsache gegen
wegen versuchten Totschlags
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom
15. Oktober 2003, an der teilgenommen haben:
Richter Basdorf
als Vorsitzender,
Richter Häger,
Richterin Dr. Gerhardt,
Richter Dr. Raum,
Richter Dr. Brause
als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt
Justizangestellte
als Verteidiger,
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des
Landgerichts Berlin vom 14. Juni 2002 wird verworfen.
Die dem Angeklagten im Revisionsverfahren entstande-
nen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur
Last.
– Von Rechts wegen –
G r ü n d e
Das Landgericht hat den Angeklagten G – wie die Mitangeklag-
ten H und E , gegen die das Urteil nach Rücknahme der sie betref-
fenden Revisionen der Staatsanwaltschaft rechtskräftig ist – vom Vorwurf
gemeinschaftlich versuchten Totschlags aus tatsächlichen Gründen freige-
sprochen. Die mit der Sachrüge begründete Revision der Staatsanwaltschaft,
die vom Generalbundesanwalt nicht vertreten wird, bleibt ohne Erfolg.
1. Der Tatvorwurf betrifft Schüsse, die DDR-Grenzsoldaten – darunter
der Angeklagte und seine beiden Mitangeklagten – am 23. Mai 1962 auf den
damals 14jährigen Schüler T aus Erfurt abgaben, dem die Flucht
über die innerdeutsche Grenze gelang, indem er vom Invalidenfriedhof in
Berlin (Ost) aus nach Übersteigen eines Grenzzaunes und zweier
Mauern den Spandauer Schiffahrtskanal durchschwamm und – getroffen
durch acht Schüsse von Grenzsoldaten – schwerverletzt von Zollbeamten
am West-Berliner Ufer des Kanals geborgen werden konnte. Zuvor hatten
West-Berliner Polizeibeamte den DDR-Grenzsoldaten Gö , um ihn
an der Abgabe weiterer, etwa tödlicher Schüsse auf den Flüchtling zu hin-
dern, beschossen und tödlich getroffen.
2. Im einzelnen hat die Jugendkammer zu dem Vorfall folgende Fest-
stellungen getroffen:
Der Angeklagte G , der als Feuerwehrmann aus Hoyerswerda
erst Anfang Mai 1962 zum Grenzdienst abkommandiert worden war und eine
kurze Grundausbildung erhalten hatte, bildete als Oberfeldwebel und Po-
stenführer mit dem später erschossenen Gefreiten Gö ein Postenpaar,
das auf einem Beobachtungsturm unweit der Sandkrugbrücke den Grenz-
dienst versah. Der Posten G hatte das Fluchtgeschehen – unwiderlegt –
eher als der Angeklagte wahrgenommen, ihn auf den Flüchtling aufmerksam
gemacht und war sogleich auf dem Grenzstreifen zwischen Grenz- und
Friedhofsmauer bis zu der Stelle gelaufen, an welcher der Flüchtling in den
Kanal gesprungen war. Von dort schoß er auf den schwimmenden Jungen.
Der Angeklagte G verblieb im Bereich des Beobachtungsturms, gab
von dort einen Warnschuß mit ungeklärter Zielrichtung und anschließend bei
einem Abstand von zumindest 100 Metern zu dem Schwimmer eine Salve
von wenigstens sieben Schüssen – wahrscheinlich mit Dauerfeuer – in
Richtung der Wasseroberfläche des Kanals ab. Möglicherweise zielte er da-
bei neben den Schwimmer und nahm dessen Verletzung oder Tötung durch
diese Schüsse nicht billigend in Kauf.
Jedenfalls sieben weitere Grenzsoldaten gaben während der Flucht
wenigstens etwa 100 Schüsse ab, darunter die beiden Mitangeklagten.
Der Postenführer H , der mit seinem Posten von der Position des
Angeklagten aus gesehen jenseits des Invalidenfriedhofs Dienst tat, hatte
den Flüchtling als erster entdeckt, ihn vergeblich angerufen und zum Ste-
henbleiben aufgefordert und war ihm dann mit seinem Posten nachgelaufen.
Als der Flüchtling Zaun und Mauern überwunden hatte und ins Wasser ge-
sprungen war, gab H , auf einem Grabstein stehend, über die Fried-
hofsmauer hinweg Schüsse – mit indes ungeklärter genauer Zielrichtung und
ohne festzustellenden Treffervorsatz – in Richtung des Kanals ab. Der Po-
sten hatte lediglich einen Warnschuß abgegeben; er hatte sich auf einen an-
deren Grabstein stellen wollen, war aber abgerutscht und hingefallen.
Der Mitangeklagte E schoß von der Sandkrugbrücke – ohne daß
sich sein Vorsatz, den Flüchtling zu treffen, hätte feststellen lassen – aus
einem Abstand von etwa 150 Metern zu dem Schwimmer in Richtung des
Kanals. Mindestens vier weitere namentlich bekannte DDR-Grenzsoldaten
gaben aus jeweils näher bestimmten Positionen (UA S. 15 f.) Schüsse ab.
Der Flüchtling, der während des Durchquerens des Kanals unruhig
und ungleichmäßig schwamm, wurde im Wasser siebenmal von hinten im
Schulter-, Rumpf-, Arm- und Beinbereich und ein achtes Mal am Bein noch
nach Erreichen des westlichen Ufers von Schüssen getroffen, deren Schüt-
zen nicht festzustellen waren. Er überlebte schwerverletzt, mußte etwa ein
Jahr lang stationär behandelt werden und ist seitdem verletzungsbedingt zu
70 % schwerbehindert.
3. Die Beweiswürdigung, auf deren Grundlage die Jugendkammer mit
bedingtem Tötungsvorsatz abgegebene Schüsse des Angeklagten G
auf den Flüchtling nicht festzustellen vermochte, und die daran anschließen-
de rechtliche Würdigung, mit der sie ihn vom Anklagevorwurf des (gemein-
schaftlich) versuchten Totschlags freigesprochen hat, weisen keine durch-
greifenden sachlichrechtlichen Fehler auf.
a) Das Landgericht vermochte nicht festzustellen, daß den DDR-
Grenzsoldaten am Tattage bei ihrer „Vergatterung“ ausdrücklich der Befehl
erteilt worden war, einen durch Schußwaffengebrauch am Grenzdurchbruch
zu hindernden Flüchtling notfalls „zu vernichten“. Hierzu sind in anderen tat-
zeitnahen entsprechenden Fällen abweichende Feststellungen getroffen
worden (vgl. BGHSt 41, 101, 102). Daraus läßt sich indes kein Rechtsfehler
ableiten, der sich auf die Beweiswürdigung der Jugendkammer zum Tö-
tungsvorsatz ausgewirkt haben könnte. Es ist nicht zu besorgen, daß die Ju-
gendkammer die Staatspraxis der DDR zur Tatzeit vor Inkrafttreten des
Grenzgesetzes und die entsprechende Befehlslage an der innerdeutschen
Grenze verkannt hätte, wonach Fluchtverhinderung als vorrangiges Ziel galt,
das auch notfalls um den Preis der Tötung des Flüchtlings zu verfolgen war,
die daher als gerechtfertigt galt (vgl. BGHSt 40, 241, 242 ff.; 41, 101, 103 f.).
Die Erkenntnis von der bestehenden Befehlslage nötigte das Tatgericht nicht
zu dem Schluß, daß der Angeklagte G ihr durch Abgabe von Schüssen
auf den Flüchtling mit bedingtem Tötungsvorsatz unbedingt Folge zu leisten
bereit gewesen wäre (vgl. BGHR StGB § 212 Abs. 1 Vorsatz, bedingter 45).
b) Aufgrund der nur begrenzt vorhandenen näheren Erkenntnisse über
Einzelheiten der Schußverletzungen des Flüchtlings sah sich das Landge-
richt – bei gleichzeitiger Berücksichtigung des Umstandes seiner unruhigen
und ungleichmäßigen Bewegungen während des Durchschwimmens des
Kanals – auch nach den Feststellungen zur Position des Angeklagten G
bei Abgabe der Schüsse außerstande, ihm etwa einen Treffer des Flüchtlings
zuzurechnen (UA S. 20). Diese Beweiswürdigung ist ersichtlich rechtsfehler-
frei.
Die weitgehend zuverlässige Aussage eines Augenzeugen, der vom
West-Berliner Ufer den Fluchtvorgang und die Schüsse aus einer Entfernung
von etwa 100 Metern beobachtet hatte (UA S. 22 ff.), wies den Angeklagten
G zwar als Schützen aus. Da der Zeuge indes keine klare Sicht auf die
Wasseroberfläche des Kanals gehabt, insbesondere den Einschlagpunkt der
beobachteten Schüsse nicht hatte einsehen können, hat die Jugendkammer
seiner Aussage zur identischen Zielrichtung der von ihm beobachteten
Schützen keinen Beweis für gezielte Schüsse des Angeklagten G auf
den schwimmenden Flüchtling entnommen. Auch insoweit ist die tatrichterli-
che Beweiswürdigung frei von Rechtsfehlern.
c) Die tatrichterliche Bewertung des Aussageverhaltens des Ange-
klagten ist sachlichrechtlich ebenfalls nicht zu beanstanden.
Daß das Landgericht angesichts der mißlungenen Fluchtverhinderung
und des Todes des dem Angeklagten G zugeordneten Postensoldaten
Gö eine erhebliche Drucksituation dieses Angeklagten bei seinen Ver-
nehmungen unmittelbar danach angenommen und für möglich gehalten hat,
er könne in dieser Situation bestrebt gewesen sein, eine tunlichst besonders
strikte Befolgung der Befehlslage zu bekunden, und folglich wahrheitswidrig
die Abgabe zielgerichteter eigener Schüsse auf den Flüchtling angegeben
haben, ist eine rechtsfehlerfreie Beweiswürdigung (vgl. BGHR StGB § 24
Abs. 1 Satz 1 Rücktritt 7; Willnow JR 1997, 221, 225). Sie wird durch den
Umstand nicht ernstlich in Frage gestellt, daß sich der Angeklagte selbst an
die Besonderheit entsprechenden bewußt wahrheitswidrigen Aussagever-
haltens bei der damaligen Vernehmung in der Hauptverhandlung – nach Ab-
lauf eines Zeitraumes von über 40 Jahren bezogen auf Vorgänge, deren ins-
gesamt bewußte Verdrängung nicht fernliegt – nicht zu erinnern vermochte.
Die tatrichterliche Bewertung des früheren Aussageverhaltens des Ange-
klagten läßt auch keine sachlichrechtlich beanstandenswerte Lückenhaftig-
keit oder Widersprüchlichkeit erkennen.
Die Jugendkammer hat die in der Hauptverhandlung abgegebene
Einlassung des Angeklagten, er habe damals lediglich in die Luft geschos-
sen, mit rechtsfehlerfreien Erwägungen widerlegt (UA S. 22 ff.). Das Landge-
richt war gleichwohl – namentlich vor dem Hintergrund, daß der überlebende
Flüchtling lediglich von einem geringen Bruchteil der von den Grenzsoldaten
während der Flucht insgesamt abgegebenen Schüsse getroffen worden ist –
aus Rechtsgründen nicht gehindert, zugunsten des Angeklagten G
– und entsprechend auch zugunsten der beiden rechtskräftig freigesproche-
nen Mitangeklagten – eine Abgabe von Schüssen auf die Wasseroberfläche
des Kanals anzunehmen, mit denen er den Flüchtling nicht getroffen hat,
nicht treffen wollte und die er auch in einer Weise abgab, daß er aus seiner
Sicht einen Treffer ausschließen konnte. Der überschießend wahrheitswidri-
ge Entlastungsversuch des Angeklagten, dem maßgebliches Belastungsge-
wicht nicht zukommt, hinderte das Tatgericht an einer derartigen Beweiswür-
digung nicht (vgl. für ein gleichartiges Tatgeschehen an der innerdeutschen
Grenze BGHR StGB § 212 Abs. 1 Vorsatz, bedingter 46, insoweit in BGHSt
41, 149, 150 f. nicht vollständig abgedruckt; allgemein zur mangelnden Bela-
stungseignung wahrheitswidrigen Verteidigungsvorbringens BGHR StPO
§ 261 Überzeugungsbildung 30 und 33; jeweils m.w.N.).
d) Möglicherweise hätte sich das Tatgericht gleichwohl allein aufgrund
mangelnder Zielgenauigkeit der vom Angeklagten eingesetzten, üblicherwei-
se von den DDR-Grenzsoldaten verwendeten Maschinenpistole Kalaschni-
kow und aufgrund besonderer Gefährlichkeit jeglichen Schießens in die
Richtung eines schwimmenden Menschen von einem bedingten Tötungsvor-
satz des Angeklagten bei Schußabgabe überzeugen können (vgl. BGH NJW
1995, 2728 f., insoweit in BGHSt 41, 101 nicht abgedruckt). Aus Rechtsgrün-
den gezwungen war das Tatgericht hierzu indes nicht (vgl. BGHR StGB
§ 212 Abs. 1 Vorsatz, bedingter 45) und bei der beschriebenen Ausgangsla-
ge auch nicht zu einer näheren Erörterung jener besonderen Gefahrenmo-
mente verpflichtet, deren rechtsfehlerhafte Verkennung oder Vernachlässi-
gung nicht zu besorgen ist.
e) Die Feststellungen weisen auf ein eher unkoordiniertes Verhalten
der einzelnen Grenzsoldaten in der Situation der Fluchtentdeckung hin. Ins-
besondere war auch für eine irgendwie geartete Verständigung oder Abspra-
che des Angeklagten G mit seinem Posten Gö , der sich alsbald
nach der Entdeckung räumlich von ihm entfernte, nichts auszumachen. Bei
dieser Sachlage mußte das Landgericht nicht näher in Betracht ziehen, das
Verhalten des Angeklagten G während des Fluchtablaufs bezogen auf
von anderen Grenzsoldaten gegen den Flüchtling gerichtete Schüsse, die zu
Treffern führten und mit bedingtem Tötungsvorsatz abgegeben waren, wei-
tergehend unter den Gesichtspunkten der Mittäterschaft oder Teilnahme zu
bewerten (vgl. BGHSt 41, 149, 151 f.; BGHR StGB § 212 Abs. 1 Vorsatz,
bedingter 49; Willnow JR 1997, 221, 225 f.; jeweils m.w.N.).
Eher mißverständliche Wendungen der Jugendkammer im Ergebnis
der Auswertung der genaueren Beobachtungen des erwähnten Augenzeu-
gen (UA S. 25) veranlassen keine andere Beurteilung. Die entsprechenden
Erwägungen zu gezieltem Beschuß und gleichzeitigem Sperrfeuer sind nach
dem Zusammenhang der Urteilsgründe als bloße – tatsächlich indes nicht
hinreichend sichere – Möglichkeiten der Sachverhaltsdeutung zu verstehen;
als Grundlage für den Angeklagten belastende Mindestfeststellungen schei-
den sie aus.
Basdorf Häger Gerhardt
Raum Brause