BGH Urteil vom 15.10.2003 – VIII ZR 329/02
VIII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Verkündet am: 15. Oktober 2003 Potsch, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 15. Oktober 2003 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die
Richter Dr. Hübsch, Dr. Leimert, Wiechers und Dr. Wolst
für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil der 10. Zivilkammer des Landge-
richts Mannheim vom 17. Oktober 2002 wird auf Kosten des Klä-
gers zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Der Kläger unterzeichnete am 31. Juli 2001 ein Formular, mit dem er bei
der Beklagten ein gebrauchtes Motorrad der Marke Y. zum Preis von
10.041,83 DM mit Liefertermin am 6. August 2001 bestellte. In dem Bestellfor-
mular wurde unter "Zahlungs- und Finanzierungsbedingungen" aufgenommen,
daß eine Anzahlung von 4.000 DM in bar am 3. August 2001 und eine Rest-
zahlung von 5.999 DM über die A. -Bank erfolgen sollte. Das Formular enthält
ferner die Bestimmung:
"An diese Bestellung ist der Käufer vier Wochen gebunden. Der Kaufvertrag ist abgeschlossen, wenn der Verkäufer die Annahme oder Bestellung innerhalb der Frist schriftlich bestätigt hat oder die Lieferung ausgeführt ist."
Nachdem die Finanzierungsanfrage der Beklagten am 31. Juli 2001 von
der A. -Bank abschlägig beschieden worden war, verkaufte die Beklagte das
Fahrzeug am selben Tag an einen anderen Kunden weiter.
Der Kläger, der ein Ersatzmotorrad zu einem höheren Preis erworben
hat, nimmt die Beklagte auf Zahlung des Differenzbetrages von 2.598,17 DM
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(1.328,42
abgewiesen, das Landgericht hat die hiergegen gerichtete Berufung des Klä-
gers zurückgewiesen.
Mit seiner - vom Landgericht zugelassenen - Revision verfolgt der Kläger
seinen Klageantrag weiter.
Entscheidungsgründe
I.
Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, das Amtsgericht habe
zu Recht festgestellt, daß zwischen den Parteien kein Kaufvertrag über das
Motorrad abgeschlossen worden sei. Es brauche nicht entschieden zu werden,
ob die vereinbarte vierwöchige Bindungsfrist unangemessen lang und daher
gemäß § 10 Nr. 1 AGBG unwirksam sei, da auch in diesem Fall ein Kaufvertrag
zwischen den Parteien nicht zustande gekommen sei. In diesem Fall griffen
gemäß § 6 Abs. 2 AGBG die allgemeinen gesetzlichen Regeln ein; seitens der
Beklagten sei weder bei den Vertragsverhandlungen über den Vertragsschluß
eine Vertragsannahme unter Anwesenden gemäß § 147 Abs. 1 BGB erklärt
noch eine Annahmeerklärung unter Abwesenden gemäß § 147 Abs. 2 BGB ab-
gegeben worden.
Der Kläger könne die Mehrkosten für das ersatzweise beschaffte Motor-
rad auch nicht aus dem Gesichtspunkt des Verschuldens bei Vertragsschluß
ersetzt verlangen. Hier behaupte der Kläger, er habe der Beklagten noch am
31. Juli 2001 nach Mitteilung des Scheiterns der Finanzierung die Barzahlung
des gesamten Kaufpreises angeboten, das Motorrad sei jedoch zu diesem Zeit-
punkt schon verkauft gewesen. Eine Haftung wegen Verschuldens bei Ver-
tragsschluß käme nur dann in Betracht, wenn der Kläger der Beklagten die so-
fortige Barzahlung des gesamten Kaufpreises nach Scheitern der Finanzie-
rungsanfrage zu einem Zeitpunkt angeboten hätte, in dem das Motorrad noch
nicht anderweitig veräußert worden sei. Hier aber habe die Beklagte das Motor-
rad nach der negativen Auskunft der A. -Bank ohne weitere Rückfrage beim
Kläger an einen Dritten veräußert. Diese Vorgehensweise stelle kein Verschul-
den bei Vertragsverhandlungen dar, da den Verkäufer bei Scheitern der Finan-
zierung keine Rückfragepflicht beim Käufer treffe, ob dieser den Kaufpreis auf
andere Weise erbringen könne, bevor er, der Verkäufer, berechtigt sei, das
Fahrzeug anderweitig zu veräußern. Die Interessenlage des Verkäufers ver-
biete es auch, den Vertrag dahingehend auszulegen, daß eine vorvertragliche
Bindung gewollt sei.
II.
Gegen diese Ausführungen wendet sich die Revision ohne Erfolg und ist
daher zurückzuweisen.
1. Auf das vor dem 1. Januar 2002 entstandene Schuldverhältnis der
Parteien sind die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches und des AGB-
Gesetzes in der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung anwendbar
Einen vertraglichen Schadensersatzanspruch des Klägers wegen Nicht-
erfüllung gemäß § 326 Abs. 1 Satz 2 BGB a.F. haben die Vorinstanzen zu
Recht verneint. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob die in dem vom Kläger
unterzeichneten Bestellformular zugunsten der Beklagten bestimmte vierwöchi-
ge Annahmefrist unangemessen lang und damit nach § 10 Nr. 1 AGBG (jetzt:
308 Nr. 1 BGB) unwirksam ist (vgl. BGHZ 145, 139, 143 betreffend Verkauf vor-
rätiger Möbel). In letzterem Fall tritt an die Stelle der unwirksamen Annahmefrist
gemäß § 6 Abs. 2 AGBG (jetzt: 306 Abs. 2 BGB) die gesetzliche Regelung des
§ 147 BGB. Da die schriftliche Bestellung des Klägers vom 31. Juli 2001, die
von der Beklagten nicht sofort angenommen wurde, als ein Antrag unter Abwe-
senden zu behandeln ist (vgl. BGH, Urteil vom 17. September 1984 - II ZR
23/84, WM 1984, 1391 = NJW 1985, 196 unter 2 m.w.Nachw.), konnte dieser
Antrag nur innerhalb der Frist des § 147 Abs. 2 BGB angenommen werden.
Nachdem die Beklagte jedoch - nach Ablehnung der vorgesehenen Finanzie-
rung des Restkaufpreises durch die A. -Bank - den Abschluß eines Kaufver-
trages mit dem Kläger verweigert hat, ist dessen Antrag erloschen (§ 146 BGB).
2. Entgegen der Ansicht der Revision liegt auch kein Vorvertrag zwi-
schen den Parteien vor, durch den die Beklagte im Falle der - auch anderwei-
tig - gesicherten Kaufpreiszahlung zum Abschluß des Kaufvertrages verpflichtet
gewesen wäre. Dabei ist zu berücksichtigen, daß die Annahme eines Vorver-
trages nur gerechtfertigt ist, wenn besondere Umstände darauf schließen las-
sen, daß die Parteien sich - ausnahmsweise - schon binden wollten, bevor sie
alle Vertragspunkte abschließend geregelt hatten (Senatsurteil vom 26. März
1980 - VIII ZR 150/79, WM 1980, 805 = NJW 1980, 1577 unter 1 c cc
m.w.Nachw.; siehe auch MünchKommBGB/Kramer, 4. Aufl., Vor § 145
Rdnr. 43). Durch die Verwendung des Bestellformulars der Beklagten haben die
Parteien jedoch, wie das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei angenommen hat
trags durch die Verkäuferin keine vertragliche Bindung bestehen sollte, dem-
nach auch nicht aufgrund eines Vorvertrages.
3. Eine Schadensersatzpflicht der Beklagten wegen Verschuldens bei
Vertragsverhandlungen scheidet gleichfalls aus.
Im Rahmen der Vertragsfreiheit hat jeder Vertragspartner grundsätzlich
bis zum Vertragsabschluß das Recht, von dem in Aussicht genommenen Ver-
tragsabschluß Abstand zu nehmen. Ein Schadensersatzanspruch wegen Ab-
bruchs von Vertragsverhandlungen kommt dann in Betracht, wenn ein Ver-
tragspartner bei der Gegenseite zurechenbar das aus dessen Sicht berechtigte
Vertrauen erweckt hat, der Vertrag werde mit Sicherheit zustande kommen,
sodann aber die Vertragsverhandlungen ohne triftigen Grund abbricht (vgl. Se-
natsurteil vom 10. Januar 1996 - VIII ZR 327/94, WM 1996, 738 unter II 3 b bb;
BGH, Urteil vom 7. Dezember 2000 - VII ZR 360/98, WM 2001, 684 = NJW-RR
2001, 381 unter II 2 a, jew. m.w.Nachw.). Wenn auch das Vertragsangebot
beim Angebotsempfänger gewisse Sorgfaltspflichten, insbesondere die Pflicht
zu einer sorgfältigen Behandlung des Angebots auslösen kann (vgl. RGZ 107,
240, 242; Staudinger/Bork, BGB 2003, § 145 Rdnr. 37), ist dieser doch in seiner
Entscheidung frei, ob er den angetragenen Vertrag schließen will.
Ein treuwidriges Verhalten im Sinne der obengenannten Rechtsprechung
ist der Beklagten nicht vorzuwerfen. Wie die Beklagte unwiderlegt vorgetragen
hat und es auch der Lebenserfahrung entspricht, sollte die Annahme der Be-
stellung des Klägers allein noch von der Finanzierungszusage der A. -Bank
abhängen. Nachdem die Kreditanfrage für den Kläger seitens der A. -Bank
noch am 31. Juli 2001 abschlägig beschieden worden war, war die Beklagte im
Interesse eines baldigen Verkaufs des vorrätigen gebrauchten Motorrads be-
fugt, dieses an einen zur Barzahlung bereiten Käufer zu veräußern. Eine Ver-
pflichtung zu einem nochmaligen Eintritt in Vertragsverhandlungen mit dem
Kläger, wobei nicht davon auszugehen war, daß dieser nunmehr zu einer Bar-
zahlung in der Lage sein würde, traf die Beklagte entgegen der Ansicht der Re-
vision nach dem gescheiterten Vertragsabschluß nicht. Auf den Gesichtspunkt,
daß im Regelfall wegen treuwidrigen Abbruchs der Vertragsverhandlungen zwi-
schen den künftigen Vertragsparteien nur das Vertrauensinteresse ersetzt wird,
kommt es nicht mehr an (vgl. BGH, Urteil vom 6. Juni 1998 - XII ZR 126/96,
NJW 1998, 2900 m.w.Nachw.).
Dr. Deppert Dr. Hübsch Dr. Leimert
Wiechers Dr. Wolst