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BGH Beschluss vom 15.10.2003 – XII ZB 103/02

XII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

15. Oktober 2003

in der Familiensache

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Oktober 2003 durch die

Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke, Prof.

Dr. Wagenitz und Dr. Ahlt

beschlossen:

Auf die Rechtsbeschwerde des Beklagten wird der Beschluß des

1. Familiensenats des Thüringer Oberlandesgerichts vom 30. Mai

2002 aufgehoben.

Der Rechtsstreit wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung,

auch über die außergerichtlichen Kosten der Rechtsbeschwerde,

an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Gerichtskosten werden für das Rechtsbeschwerdeverfahren nicht

erhoben (§ 8 GKG).

Beschwerdewert: 1.838

Gründe

I.

Das Amtsgericht (Familiengericht) hat durch Verbundurteil die Ehe der

Parteien geschieden, das Verfahren über den Versorgungsausgleich abge-

trennt und den Beklagten zur Zahlung von nachehelichem Unterhalt verurteilt.

Das Urteil wurde in dem zunächst auf den 2. April 2001 anberaumten und so-

dann auf den 23. April 2001 verlegten Verkündungstermin, von dem der Pro-

zeßbevollmächtigte des Beklagten Kenntnis hatte, durch Bezugnahme auf das

dem Verkündungsprotokoll anliegende Urteil verkündet, dem Beklagten aber

zunächst nicht zugestellt.

Nachdem der Beklagte mit Schriftsatz vom 16. Juli 2001 vergeblich um

Übersendung des Verkündungsprotokolls gebeten hatte, legte er am Montag,

dem 24. September 2001 Berufung ein. In der Berufungsschrift führte er aus,

ein - möglicherweise - am 23. April 2001 verkündetes Urteil sei ihm bislang,

ebenso wie ein Verkündungsprotokoll, weder zugestellt noch sonstwie be-

kanntgegeben worden. Das Vorgehen des Amtsgerichts sei in keiner Weise

nachvollziehbar; die Einlegung der Berufung sei daher zur Vermeidung einer

Versäumung der Frist des § 516 2. Halbsatz ZPO (a.F.) erforderlich. Er lege

daher Berufung ein, "soweit der Antragsgegner und Berufungsführer durch Ur-

teil zur Zahlung von nachehelichem Unterhalt verurteilt worden ist". Anträge

und Begründung würden fristgemäß nach Vorlage der Entscheidung folgen.

Das Urteil wurde dem Beklagten am 6. Dezember 2001 zugestellt. Mit

am Montag, dem 7. Januar 2002 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz bean-

tragte er, die Frist zur Begründung um einen Monat zu verlängern, ferner hilfs-

weise, ihm Wiedereinsetzung in die versäumte Berufungsbegründungsfrist zu

gewähren. Die Verlängerung wurde gewährt. Mit weiterem, am 7. Februar 2002

eingegangenem Schriftsatz beantragte er, das angefochtene Urteil zu Ziffer 3

(Unterhalt) aufzuheben und die Klage auf Zahlung von nachehelichem Unter-

halt abzuweisen.

Das Berufungsgericht verwarf die Berufung durch Beschluß als unzuläs-

sig, da die Berufung - mangels wirksamer Verlängerung der bereits abgelaufe-

nen Berufungsbegründungsfrist - nicht rechtzeitig begründet worden sei, und

wies den Antrag auf Wiedereinsetzung zurück. Dagegen richtet sich die - vom

Berufungsgericht nicht zugelassene - Rechtsbeschwerde des Beklagten, mit

der er in erster Linie seine im Berufungsverfahren zuletzt gestellten Anträge

weiterverfolgt.

II.

1. Die gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit §§ 522 Abs. 1 Satz 4,

238 Abs. 2 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 2 Nr. 1

ZPO zulässig. Die in der Rechtsprechung noch nicht hinreichend geklärte Fra-

ge, welche Anforderungen an die Begründung einer zur Wahrung der Fünfmo-

natsfrist des § 516 ZPO a.F. = § 517 ZPO n.F. eingelegten Berufung zu stellen

sind, hat rechtsgrundsätzliche Bedeutung.

2. Die Rechtsbeschwerde hat auch Erfolg.

Zutreffend ist zwar der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, daß sich

die Begründung einer Berufung gegen ein bis zum Ablauf der Fünfmonatsfrist

noch nicht zugestelltes Urteil darauf beschränken darf, eben dies als prozeß-

ordnungswidrig zu rügen (vgl. auch BAG BAGE 84, 140 ff. = NJW 1996, 1431).

Dies ergibt sich schon daraus, daß dem Rechtsmittelführer weitergehende

Ausführungen vor Kenntnis des anzufechtenden Urteils gar nicht möglich sind.

Zu Recht rügt die Rechtsbeschwerde aber, daß das Berufungsgericht

das Vorliegen einer diesen Anforderungen genügenden Berufungsbegründung

vor Ablauf der Berufungsbegründungsfrist des § 519 Abs. 2 Satz 2 ZPO a.F.

i.V. mit § 26 Nr. 5 EGZPO verneint hat, ohne zu prüfen, ob nicht auch schon

die am 24. September 2001 eingereichte Berufungsschrift zugleich die Erfor-

dernisse einer Berufungsbegründung erfüllt.

Das ist hier der Fall, so daß sich die Frage der Wiedereinsetzung in eine

versäumte Berufungsbegründungsschrift nicht stellt.

Grundsätzlich muß eine Berufungsbegründung zwar nach § 519 Abs. 3

Nr. 1 ZPO die Erklärung enthalten, inwieweit das Urteil angefochten wird und

welche Abänderungen des Urteils beantragt werden. Dies kann indes nicht

verlangt werden, wenn das anzufechtende Urteil dem Rechtsmittelführer aus

von ihm nicht zu vertretenden Gründen noch gar nicht bekannt ist. Auch er-

strebt § 519 Abs. 3 Nr. 1 ZPO a.F. keine durch die Sache nicht gerechtfertigte

Formalisierung und verlangt deshalb nicht einmal unbedingt einen förmlichen

Antrag. Es genügt, wenn die innerhalb der Begründungsfrist eingereichten

Schriftsätze des Berufungsklägers ihrem gesamten Inhalt nach eindeutig erge-

ben, in welchem Umfang und mit welchem Ziel das Urteil angefochten werden

soll (vgl. Senatsurteil vom 4. Juni 1986 - IVb ZR 51/85 - FamRZ 1987, 58, 59).

Insoweit ist zunächst zu beachten, daß die hier eingereichte Berufungs-

schrift von der sonst üblichen Einlegung eines Rechtsmittels abweicht, als sie

über die bloße Erklärung, Berufung gegen das näher bezeichnete Urteil einzu-

legen, hinausgehende Erklärungen enthält, insbesondere die, gegen das Urteil

werde Berufung eingelegt, soweit es ihn zur Zahlung von nachehelichem Un-

terhalt verurteile. Diese Erklärung kann das Rechtsbeschwerdegericht selbst

auslegen. Die Auslegung ergibt, daß die Berufungsschrift zugleich eine Be-

gründung dafür enthält und enthalten sollte, aus welchen Gründen und mit wel-

chem Ziel die Berufung eingelegt wird.

Der Hinweis des Beklagten, das anzufechtende Urteil sei noch nicht zu-

gestellt und die Einlegung der Berufung sei erforderlich, um die Fünfmonatsfrist

des § 516 ZPO a.F. zu wahren, läßt hinreichend deutlich erkennen, daß das

Urteil, welchen Inhalt es auch immer haben möge, in dem Umfang angefochten

wird, in dem es ihn durch Verurteilung zu Unterhaltszahlungen beschwert, um

es insoweit nicht in Rechtskraft erwachsen zu lassen.

Dem steht auch nicht entgegen, daß der Beklagte in der Berufungs-

schrift zugleich angekündigt hat, "Anträge und Begründung" würden fristgemäß

nach Vorlage der Entscheidung folgen. Dies kann auch bedeuten, daß er sich

lediglich vorbehalten wollte, die Anfechtung des Urteils nach dessen Kenntnis

zu beschränken und/oder - wie auch später geschehen - sich in diesem Um-

fang mit den Entscheidungsgründen auseinanderzusetzen.

Da die Berufung somit zu Unrecht als unzulässig verworfen worden ist,

kann der Beschluß des Berufungsgerichts keinen Bestand haben.

3. Eine eigene Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts, nämlich

die Zurückweisung an das Amtsgericht, etwa weil das Berufungsgericht bei

richtiger Entscheidung die Sache seinerseits wegen eines Verfahrensmangels

an das Gericht erster Instanz hätte zurückverweisen müssen (vgl. Senatsurteil

vom 12. Januar 1994 - XII ZR 167/92 - NJW-RR 1994, 379), kommt hier nicht

in Betracht, da das erstinstanzliche Verfahren nicht an einem Mangel leidet,

der zur Aufhebung seiner Entscheidung zwingt. Soweit die verspätete Zustel-

lung der erstinstanzlichen Entscheidung prozeßordnungswidrig war, beruht die

Entscheidung nicht darauf. Auch lag die Entscheidung ausweislich des Ver-

kündungsprotokolls im Zeitpunkt ihrer Verkündung bereits in vollständiger

Form vor, so daß sie nicht im Sinne des § 551 Nr. 7 ZPO a.F. als "nicht mit

Gründen versehen" anzusehen ist (vgl. auch Senatsurteil vom 24. Oktober

1990 - XII ZR 101/89 - FamRZ 1991, 43); der Beschluß des Gemeinsamen Se-

nats der oberen Gerichtshöfe des Bundes vom 27. April 1993 (NJW 1993,

2603) ist insoweit nicht einschlägig, weil er nur Entscheidungen betrifft, die bei

Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt waren.

4. Der Beschluß ist daher aufzuheben und der Rechtsstreit an das Be-

rufungsgericht zurückzuverweisen, damit es über die Berufung in der Sache

entscheiden kann.

Hahne

Sprick

Weber-Monecke

Wagenitz

Ahlt