Gesetze / Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 16.10.2003 – 3 StR 257/03

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

16. Oktober 2003

in der Strafsache

gegen

3 StR 257/03

1.

2.

3.

4.

wegen zu 1. Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.

zu 2. Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge;

hier: Revisionen der Angeklagten K. und C.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung der Beschwer-

deführer und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am

16. Oktober 2003 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 357 StPO einstimmig beschlos-

sen:

1. Auf die Revisionen der Angeklagten K. und C. wird das

Urteil des Landgerichts Hannover vom 19. Februar 2003 mit

den Feststellungen aufgehoben,

a) soweit die Beschwerdeführer und die Angeklagten G.

und Ka. im Fall 45 der Anklageschrift verurteilt sind,

b) im Ausspruch über die Gesamtstrafe gegen die Angeklagten

K. und G. .

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-

lung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel,

an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwie-

sen.

2. Die weitergehende Revision des Angeklagten K. wird ver-

worfen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten K. wegen "Handeltreibens

mit Kokain in nicht geringen Mengen in 3 Fällen und wegen gewerbsmäßigen

Handeltreibens mit Kokain in 4 Fällen" zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei

Jahren und drei Monaten und den Angeklagten C. wegen "Handeltreibens

mit Kokain in nicht geringer Menge" zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren

verurteilt. Hiergegen richten sich die Revisionen der Angeklagten mit der all-

gemeinen Sachbeschwerde. Das Rechtsmittel des Angeklagten C. hat vol-

len, das des Angeklagten K. nur den aus der Entscheidungsformel er-

sichtlichen Erfolg. Die Urteilsaufhebung im Fall der mit "Anklagevorwurf 45"

bezeichneten Tat ist nach § 357 StPO auch auf die Angeklagten Ka. und

G. zu erstrecken, die insoweit wegen "Handeltreibens mit Kokain in nicht

geringer Menge" zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren (Ka. ) bzw. zu ei-

ner Einzelstrafe von drei Jahren und sechs Monaten (G. ) verurteilt wor-

den sind, aber keine Revision eingelegt haben.

Das Urteil hält rechtlicher Prüfung nicht Stand, soweit die Angeklagten

im "Anklagevorwurf 45" wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht

geringer Menge verurteilt worden sind. Die pauschale Feststellung, die Ange-

klagten hätten aufgrund eines gemeinsamen Tatentschlusses einen Kokainvor-

rat von etwa 3.355 Gramm aufbewahrt, um das Kokain anschließend abzuset-

zen, reicht für den Schuldspruch nicht aus. Sie läßt die Tatbeteiligung jedes

einzelnen Angeklagten hinsichtlich eines vollendeten Handeltreibens mit der

Gesamtmenge nicht ausreichend erkennen. Die Feststellungen, wie die Ange-

klagten K. und C. sowie der Mitangeklagte Ka. mit Bruchteilen die-

ser Betäubungsmittelmenge umgegangen sind, ersetzen nicht die erforderli-

chen konkreten Feststellungen zu Einzelhandlungen der Angeklagten in bezug

auf die Gesamtmenge, so z. B. zur Beteiligung jedes einzelnen Angeklagten

am Einkauf und seinen Möglichkeiten, auf den Absatz Einfluß zu nehmen und

auf den Rauschgiftvorrat zuzugreifen.

Die notwendigen Feststellungen können auch dem Gesamtzusammen-

hang der Urteilsgründe nicht entnommen werden. Die Beweiswürdigung be-

schränkt sich auf die Mitteilung, der Sachverhalt stehe "fest aufgrund der Ge-

ständnisse der Angeklagten sowie der übrigen ausweislich des Hauptverhand-

lungsprotokolls erhobenen Beweise".

Der Umstand, daß die Urteilsgründe zum "Anklagevorwurf 45" nur in der

nahezu wortgleichen Wiedergabe des Anklagesatzes bestehen, weckt zudem

Zweifel, ob die im Urteil nicht näher geschilderten Geständnisse der Ange-

klagten eine ausreichende Grundlage für die Überzeugungsbildung des Ge-

richts sein konnten, zumal sich der Eindruck aufdrängt, daß dem Urteil eine

verfahrensbeendigende Absprache zugrunde liegt, bei der der von der Recht-

sprechung des Bundesgerichtshofs gesteckte Rahmen (BGHSt 43, 195) nicht

eingehalten worden ist.

Gemäß § 357 StPO war das Urteil auch aufzuheben, soweit die Mitan-

geklagten Ka. und G. , die selbst keine Revision eingelegt haben, we-

gen dieser Tat verurteilt worden sind.

Dies führt beim Angeklagten C. und beim Mitangeklagten Ka. zur

vollständigen Aufhebung des Urteils, beim Angeklagten K. und beim Mit-

angeklagten G. zur Aufhebung der Verurteilung wegen dieser Tat sowie

zur Aufhebung des Ausspruchs über die Gesamtstrafe. Der Senat schließt aus,

daß die Höhe der weiteren gegen diese Angeklagten verhängten Einzelstrafen

von der aufgehobenen Einsatzstrafe beeinflußt war.

Im übrigen hat die Überprüfung des Urteils keinen den Angeklagten

K. beschwerenden Rechtsfehler ergeben.

Für den Fortgang des Verfahrens verweist der Senat auf die Hinweise in

den Gründen seines aufgrund der Revision der Staatsanwaltschaft ergangenen

Urteils vom heutigen Tage.

Tolksdorf Miebach Winkler

Pfister Becker