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BGH Beschluss vom 15.06.2004 – 3 StR 368/02
3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
15. Juni 2004
in den Strafsachen
gegen
3 StR 368/02 3 StR 415/02
1.
2.
alias:
wegen zu 1.: Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.
zu 2.: Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Juni 2004 beschlossen:
Gemäß § 132 Abs. 2 und 4 GVG werden dem Großen Senat für
Strafsachen folgende Rechtsfragen zur Entscheidung vorgelegt:
1. Ist es zulässig, im Rahmen einer Urteilsabsprache zu vereinba-
ren, daß auf ein Rechtsmittel verzichtet wird?
2. Ist es zulässig, daß das Gericht im Rahmen einer Urteilsab-
sprache darauf hinwirkt, daß ein Rechtsmittelverzicht erklärt
wird, indem es diesen ausdrücklich anspricht oder befürwortet?
3. Ist die Erklärung des Angeklagten, auf Rechtsmittel zu verzich-
ten, wirksam, wenn ihr eine Urteilsabsprache vorausgegangen
ist, in der unzulässigerweise ein Rechtsmittelverzicht verspro-
chen worden ist oder bei der das Gericht, ohne sich ihn im
Rahmen der Absprache unzulässigerweise versprechen zu las-
sen, lediglich auf diesen hingewirkt hat?
Gründe:
I.
Dem Senat liegen zwei Revisionsverfahren vor, in denen vorab jeweils
über die Frage zu entscheiden ist, ob dem im Zusammenhang mit einer Ur-
teilsabsprache erklärten Rechtsmittelverzicht Wirksamkeit zukommt. Der Senat
hat die beiden Verfahren zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung
verbunden.
1. In der Strafsache gegen J. (3 StR 415/02) hat das Landgericht
Duisburg den Angeklagten am 29. April 2002 wegen unerlaubten Handeltrei-
bens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen zu einer Ge-
samtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Der Ange-
klagte hat unmittelbar nach der Urteilsverkündung auf die Einlegung eines
Rechtsmittels verzichtet. Mit Schriftsatz vom 25. September 2002, eingegangen
am 27. September 2002, hat er Revision eingelegt und die Wiedereinsetzung
in den vorigen Stand nach Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision
beantragt. Dazu hat er vorgetragen: Der Rechtsmittelverzicht sei Bestandteil
einer verfahrensbeendenden Absprache gewesen und deshalb unwirksam.
Hiervon habe er erst nach dem 20. September 2002 - dem Tag, an dem sein
neuer Verteidiger Akteneinsicht erhalten hatte - Kenntnis erlangt.
Dem Antrag liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Nach Erörterung der
Sach- und Rechtslage sowie einer einstündigen Unterbrechung der Sitzung
"sicherte die Kammer eine Freiheitsstrafe von höchstens vier Jahren neun Mo-
naten bei Rechtsmittelverzicht zu". Daraufhin erklärten sowohl die Sitzungsver-
treterin der Staatsanwaltschaft als auch der Angeklagte und sein Verteidiger,
sie stimmten einer "solchen Absprache" bzw. einer "solchen Zusage der Kam-
mer" zu. Nach Verlesung des Anklagesatzes und Belehrung des Angeklagten
über seine Aussagefreiheit erklärte dieser aussagen zu wollen. Anschließend
gestand "der Angeklagte durch seinen Verteidiger die Anklagevorwürfe als
richtig zu" (UA S. 4). Der Verteidiger erklärte für den Angeklagten weiterhin das
Einverständnis zur "außergerichtlichen Einziehung" von sichergestellten Be-
täubungsmitteln und Geldbeträgen. Nach im wesentlichen übereinstimmenden
Schlußanträgen von Staatsanwaltschaft und Verteidigung und dem letzten
Wort des Angeklagten verkündete die Strafkammer das Urteil und einen Haft-
fortdauerbeschluß. Unmittelbar danach verzichteten der Angeklagte, sein Ver-
teidiger und die Staatsanwaltschaft auf Rechtsmittel.
2. In dem Verfahren gegen H. (3 StR 368/02) hat das Landgericht
Lüneburg die Angeklagte am 4. Juli 2002 wegen unerlaubter Einfuhr von Be-
täubungsmitteln in Tateinheit mit Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit
Betäubungsmitteln jeweils in nicht geringer Menge in zehn Fällen zu einer Ge-
samtfreiheitsstrafe von acht Jahren und sechs Monaten verurteilt. Hiergegen
richtet sich die am 5. Juli 2002 eingelegte Revision der Angeklagten.
Die Beschwerdeführerin ist der Auffassung, ihr Rechtsmittel sei zulässig,
obwohl sie unmittelbar nach Verkündung des Urteils auf Rechtsmittel verzichtet
hatte; der Rechtsmittelverzicht sei unwirksam.
Dem liegt folgender Verfahrensablauf zugrunde: Am ersten Verhand-
lungstag stellte die Strafkammer für den Fall eines Geständnisses der Ange-
klagten eine Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren und sechs Monaten als
Strafobergrenze in Aussicht. Dabei brachte sie zum Ausdruck, daß ein
"Rechtsmittelverzicht wünschenswert" sei. Die Angeklagte und der Verteidiger
stimmten der vom Gericht vorgeschlagenen Verfahrenserledigung zu. An-
schließend erklärte der Verteidiger, die Anklagevorwürfe träfen zu, und die An-
geklagte bestätigte, dies sei so richtig. Am nächsten Verhandlungstag wurde
das Urteil verkündet. Im Anschluß daran erklärte der Verteidiger: "Wir verzich-
ten auf Rechtsmittel." Auf Nachfrage des Gerichts bekundete die Angeklagte
nach kurzer Unterredung mit ihrem Verteidiger: "Ich verzichte auf Rechtsmittel
gegen das soeben verkündete Urteil."
3. Der Senat hält in beiden Fällen den Rechtsmittelverzicht für unwirk-
sam und möchte auf die Revisionen der Angeklagten die Urteile einer Rechts-
prüfung unterziehen.
Soweit es um die Wirksamkeit einer Verzichtserklärung geht, die - wie im
Fall des Angeklagten J. - unzulässigerweise Gegenstand einer vorausge-
gangenen Urteilsabsprache war, hat der Senat im Hinblick auf die entgegen-
stehende Rechtsprechung des 2. Strafsenats (BGH NStZ 1997, 611 [unter Hin-
weis auf die Entscheidungen BGH wistra 1992, 309, 310; BGH, Beschl. vom
17. Juli 1991 - 2 StR 230/91]; Beschl. vom 25. Oktober 2000 - 2 StR 403/00;
Beschl. vom 11. Juni 2001 - 2 StR 223/01 = NStZ-RR 2001, 334; Beschl. vom
4. Juli 2001 - 2 StR 247/01; abschwächend: Beschl. vom 7. August 2002
- 2 StR 196/02), des 1. Strafsenats (BGH NStZ 2000, 386; NStZ-RR 2002, 114)
und des 5. Strafsenats (BGH, Beschl. vom 5. September 2001 - 5 StR 386/01)
angefragt, ob an dieser Rechtsprechung festgehalten wird. Soweit es um die
Wirksamkeit eines Rechtsmittelverzichts geht, auf den das Gericht - wie im Fall
der Angeklagten H. - lediglich hingewirkt hat, ohne ihn sich im Rahmen der
Absprache unzulässigerweise versprechen zu lassen, hat der Senat, nachdem
hierzu eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs bislang nicht vorliegt, die
anderen Senate um Stellungnahme gebeten (Anfragebeschluß vom 24. Juli
2003 = StV 2003, 544).
4. Der 5. Strafsenat (Beschl. vom 29. Oktober 2003 - 5 ARs 61/03 = StV
2004, 4) und der 4. Strafsenat (Beschl. vom 25. November 2003 - 4 ARs 32/03
= StV 2004, 4) haben mitgeteilt, daß sie den im Anfragebeschluß bezeichneten
Rechtssätzen zustimmen und eigene Rechtsprechung nicht entgegensteht
(4. Strafsenat) bzw. aufgegeben wird (5. Strafsenat). Der 1. Strafsenat (Beschl.
vom 26. November 2003 - 1 ARs 27/03 = StV 2004, 115) und der 2. Strafsenat
(Beschl. vom 28. Januar 2004 - 2 ARs 330/03 = StV 2004, 196) haben ausge-
führt, daß sie an ihrer entgegenstehenden Rechtsprechung zur Wirksamkeit
eines unzulässigerweise vereinbarten Rechtsmittelverzichts festhalten und
auch eine Rechtsmittelverzichtserklärung als wirksam ansehen, auf die das
Gericht nur hingewirkt hat. Der 2. Strafsenat hat zudem dargelegt, daß er es -
abweichend von den in BGHSt 43, 195 aufgestellten Grundsätzen - für recht-
lich unbedenklich hält, wenn bei einer formgerechten einverständlichen Verfah-
renserledigung unter Mitwirkung aller Verfahrensbeteiligten ein allseitiger
Rechtsmittelverzicht "in Aussicht gestellt wird". Der 4., 1. und 2. Strafsenat ha-
ben darüber hinaus angeregt, den Großen Senat für Strafsachen auch wegen
der grundsätzlichen Bedeutung der aufgeworfenen Rechtsfragen anzurufen.
5. Nachdem durch den 2. Strafsenat die bisherige Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofs zur Unzulässigkeit der Vereinbarung eines Rechtsmittel-
verzichts im Rahmen einer Urteilsabsprache in Zweifel gezogen worden ist,
legt der Senat diese Rechtsfrage (Vorlegungsfrage Nr. 1) gemäß § 132 Abs. 4
GVG zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung vor. Die Rechtsfragen,
ob dem Gericht auch untersagt ist, im Rahmen einer Urteilsabsprache auf die
Erklärung eines Rechtsmittelverzichts hinzuwirken (Vorlegungsfrage Nr. 2),
und ob auch dieses Hinwirken zur Unwirksamkeit des Rechtsmittelverzichts
führt (Vorlegungsfrage Nr. 3, Teil 2), legt er gemäß § 132 Abs. 4 GVG zur Fort-
bildung des Rechts vor. Der Senat mißt den Fragen grundsätzliche Bedeutung
im Sinne dieser Vorschrift bei. Sie ergibt sich aus den Auswirkungen, die mit
der Vereinbarung oder Bewirkung eines Rechtsmittelverzichts für den Inhalt
der gerichtlichen Entscheidung verbunden sind (vgl. Volk in FS Salger, S. 411,
418). Die Rechtsfrage nach der Wirksamkeit eines zuvor unzulässigerweise
versprochenen Rechtsmittelverzichts (Vorlegungsfrage Nr. 3, Teil 1) legt der
Senat gemäß § 132 Abs. 2 GVG dem Großen Senat für Strafsachen zur Ent-
scheidung vor.
Die Vorlage wird nicht dadurch entbehrlich, daß nunmehr von seiten des
Bundesjustizministeriums und der die Bundesregierung tragenden Koalitions-
fraktionen beabsichtigt ist, eine gesetzliche Grundlage für Gespräche zwischen
den Verfahrensbeteiligten in der Hauptverhandlung zu schaffen (vgl. Diskussi-
onsentwurf für eine Reform des Strafverfahrens, Stand: 18. Februar 2004 = StV
2004, 228) und dabei nicht nur die Vereinbarung eines Rechtsmittelverzichts
zu untersagen, sondern auch zu bestimmen, daß ein Rechtsmittelverzicht un-
wirksam ist, wenn er Gegenstand einer vorangegangenen Verständigung war
(§ 257 b Abs. 2 StPO-Entwurf und § 302 Abs. 1 Satz 2 StPO-Entwurf). Es ist
nicht absehbar, ob, wann und mit welchem Inhalt eine entsprechende gesetzli-
che Regelung in Kraft tritt.
6. In der Strafsache J. steht der Erheblichkeit der Rechtsfragen auch
nicht entgegen, daß der Angeklagte die Rechtsmittelfrist versäumt hat. Ihm wird
nämlich für den Fall, daß der Große Senat für Strafsachen die Vorlegungsfra-
gen 1 und 3 im Sinne der Vorlage entscheidet, auf der Basis der bisherigen
Rechtsprechung (vgl. BGHSt 45, 227, 234) Wiedereinsetzung in den vorigen
Stand nach Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision zu gewähren
sein.
II.
Der Senat hat die Gründe für seine Auffassung, daß ein Rechtsmittel-
verzicht im Rahmen einer Urteilsabsprache weder vereinbart werden noch daß
das Gericht auf ihn hinwirken darf und daß eine Verzichtserklärung, die abge-
geben worden ist, nachdem gegen diese Verbote verstoßen worden ist, un-
wirksam ist, bereits in seinem Anfragebeschluß vom 24. Juli 2003 (StV 2003,
544) dargelegt. Auf ihn wird Bezug genommen und unter Berücksichtigung der
Stellungnahmen der anderen Senate das Folgende ergänzend angemerkt:
1. Die Verständigung in Strafsachen, hier insbesondere die verfahrens-
beendende Absprache eines Urteils, ist eine dem deutschen Strafverfahrens-
recht fremde Erscheinung. Die Strafprozeßordnung ist grundsätzlich ver-
gleichsfeindlich ausgestaltet. Sie dahingehend zu ändern, daß die gerichtliche
Aufklärungspflicht eingeschränkt und es den Verfahrensbeteiligten ermöglicht
wird, sich über das Verfahrensergebnis abzusprechen, liegt ausschließlich in
der Kompetenz des Gesetzgebers. Da sich in der Strafrechtspraxis - trotz Feh-
lens gesetzlicher Regelungen - seit vielen Jahren zunehmend Formen konsen-
sualer Verfahrensbeendigung entwickelt hatten, sah sich auch die obergericht-
liche Rechtsprechung zunehmend mit diesem Phänomen befaßt. Sie hatte zu-
nächst einzelne, dafür typische Verfahrensvorgänge unter verschiedenen
rechtlichen Gesichtspunkten zu überprüfen; so waren Gegenstand der Ent-
scheidungen des Bundesgerichtshofs die Besorgnis richterlicher Befangenheit
(vgl. u. a. BGHSt 37, 99; 37, 298; NJW 1982, 1712; 1996, 1355; StV 1984, 318;
NStZ 1985, 36; 1991, 348), die nach § 136 a StPO unzulässige Willensbeein-
flussung (vgl. u. a. BGHSt 14, 189; 20, 268; NJW 1990, 1921), die Verletzung
des fairen Verfahrens (vgl. u. a. BGHSt 36, 210; 37, 10; 42, 191; NStZ 1994,
196), die Nichtgewährung rechtlichen Gehörs (vgl. BGHSt 38, 102; 42, 46) und
die Verletzung des Beweisantragsrechts (BGHSt 40, 287). Mit der Entschei-
dung BGHSt 43, 195 hat der Bundesgerichtshof schließlich die Verständigung
im Strafverfahren insgesamt unter dem Aspekt der Rechtsstaatlichkeit, der Idee
der Gerechtigkeit - insbesondere der hohen Bedeutung der Gleichheit vor dem
Strafgesetz - sowie der Notwendigkeit einer funktionstüchtigen Strafrechtspfle-
ge (zu diesen aus der Verfassung abzuleitenden Maßstäben vgl. BVerfG
[Kammer] NStZ 1987, 419) beurteilt. Er hat daraus Regeln abgeleitet, bei deren
Einhaltung durch den Tatrichter die Verständigung mit der geltenden Rechts-
ordnung (noch) in Einklang zu bringen ist.
2. Die Besonderheit der Entscheidung BGHSt 43, 195 besteht darin, daß
in ihr nicht eine die Absprache regelnde Gesetzesnorm ausgelegt wird. Viel-
mehr werden in Ermangelung von ausdrücklichen gesetzlichen Regelungen
Mindestbedingungen beschrieben, die eine Verständigung erfüllen muß, damit
sie überhaupt noch als ein der Strafprozeßordnung und den verfassungsrecht-
lichen Vorgaben entsprechendes Verfahren angesehen werden kann. Dabei
hat der Bundesgerichtshof hohe Anforderungen an den Inhalt und das Zustan-
dekommen einer Verständigung gestellt. Dazu zählt u. a., daß es bei der Pflicht
des Gerichts zur Erforschung der materiellen Wahrheit bleibt, der Schuld-
spruch - jenseits der Möglichkeiten nach §§ 154, 154 a StPO - nicht zur Dispo-
sition steht und die nur in Form der Zusage einer Strafobergrenze zu vereinba-
rende Strafe schuldangemessen sein muß. Jenseits der in der Entscheidung
beschriebenen Mindestbedingungen ist ein konsensuales Verfahren mit den
genannten Grundsätzen und dem geltenden Strafprozeßrecht nicht mehr zu
vereinbaren.
Der Versuch des Bundesgerichtshofs, die Grenzen einer zulässigen
Verständigung festzulegen, ist in der Rechtswissenschaft auf Kritik gestoßen:
Absprachen seien mit der geltenden Strafprozeßordnung nicht zu vereinbaren.
Das Gegenteil lasse sich auch aus § 153 a StPO nicht herleiten. Der Bundes-
gerichtshof habe eine Aufgabe in die Hand genommen, die in der ausschließli-
chen Kompetenz des Gesetzgebers gelegen hätte (vgl. Duttge ZStW 2003,
539; Herrmann JuS 1999, 1162; Klug ZRP 1999, 288; Noak StV 2002, 445;
Schünemann in FS Rieß, S. 525, 536; Weigend NStZ 1999, 57; ders. in FS
BGH Wissenschaft Bd. IV S. 1011; kritisch zum Konsens als Muster für das
Strafverfahren Hassemer JuS 1989, 890; Murmann GA 2004, 65, 81). Neben
diesen rechtsdogmatischen Einwänden wird inzwischen zunehmend beanstan-
det, daß die vom Bundesgerichtshof aufgestellten Mindestbedingungen - zu-
mindest in vielen Bereichen - nicht eingehalten würden mit der Folge, daß der
Versuch einer Grenzziehung durch die Entscheidung BGHSt 43, 195 als ge-
scheitert anzusehen sei (vgl. u. a. Deckers AnwBl 2002, 41; Kargl/Rüdiger
NStZ 2003, 672; Rieß in FS Meyer-Goßner, S. 645; Schmitt GA 2001, 411; Sio-
lek in FS Rieß, S. 562; Weider, Vom Dealen mit Drogen und Gerechtigkeit,
S. 161; ders. in FS Lüderssen, S. 773; ders. StV 2003, 266; aA Böttcher in FS
Meyer-Goßner, S. 49, 58).
Auch unter Berücksichtigung dieser Bedenken, die durchaus Gewicht
haben, besteht keine Veranlassung, die Zulässigkeit von Verständigungen im
Strafverfahren grundsätzlich anders und abweichend von der Entscheidung
BGHSt 43, 195 zu beurteilen. Die dort an den Inhalt der Absprache und die Art
und Weise ihres Zustandekommens gestellten Anforderungen sind streng.
Werden diese eingehalten und findet die Verständigung unter Zugrundelegung
dieses Standards - insbesondere unter Beachtung der richterlichen Aufklä-
rungspflicht und des Gebots schuldangemessenen Strafens - statt, so bewegt
sie sich in dem von Strafgesetzbuch, Strafprozeßordnung und Verfassung ge-
setzten Rahmen. Insoweit geht der Einwand fehl, daß dieser Rahmen durch die
Entscheidung BGHSt 43, 195 verschoben worden sei und die Rechtsprechung
damit ihre Zuständigkeit überschritten habe.
Soweit dem Bundesgerichtshof entgegengehalten wird, die strafgerichtli-
che Praxis verweigere ihm die Gefolgschaft, weil sie Absprachen in noch grö-
ßerem Umfang treffen wolle, führt dies zu keiner anderen Beurteilung: Allein
der Verstoß gegen Regeln darf grundsätzlich kein Anlaß sein, diese aufzuhe-
ben oder abzuändern. Zudem hätte der Bundesgerichtshof auch keine Kompe-
tenz, den Rahmen zulässiger Absprachen noch weiter zu ziehen, als dies
durch die Entscheidung BGHSt 43, 195 geschehen ist. Hierzu wäre ausschließ-
lich der Gesetzgeber berufen.
3. a) Innerhalb der Mindestbedingungen für eine mit rechtsstaatlichen
Anforderungen noch zu vereinbarende Verständigung kommt dem Verbot, sich
einen Rechtsmittelverzicht versprechen zu lassen, eine besondere Bedeutung
zu. Es hat die Aufgabe, die Einhaltung der übrigen Anforderungen, vor allem
derjenigen zum Inhalt einer Absprache, zu sichern, und soll verhindern, daß es
die Beteiligten in dem Bewußtsein, die Entscheidung werde nicht mehr über-
prüft, bei der Urteilsfindung an der auch in diesem Verfahren notwendigen
Sorgfalt hinsichtlich der Ermittlung des Sachverhalts und der Bestimmung einer
schuldangemessenen Strafe fehlen lassen. Mit anderen Worten: Der wirksam-
ste Schutz gegen Fehlentwicklungen bei der Urteilsabsprache besteht darin,
daß die Beteiligten nicht sicher sein können, daß das Urteil - ungeachtet der
vorangegangenen Verständigung - nicht doch zur Überprüfung gestellt wird
(vgl. Salditt ZStW 2003, 570, 580). Zugleich markiert das Verbot des Ver-
zichtsversprechens die Grenze zum mit dem geltenden Recht nicht mehr zu
vereinbarenden strafprozessualen Vergleich.
Die Notwendigkeit des Verbots zeigt sich auch darin, daß die Beteiligten
in der gerichtlichen Praxis immer wieder bemüht sind, gerade durch die Ver-
einbarung eines Rechtsmittelverzichts die Regelungen des Bundesgerichtshofs
zu umgehen und die Absprache bezüglich Inhalt sowie Art und Weise des Zu-
standekommens gegen obergerichtliche Kontrolle abzuschotten (vgl. Satzger
JuS 2000, 1157, 1158; Kintzi in FS Hanack, S. 177, 179; Rönnau wistra 1998,
49, 52; Weider StV 2000, 540; Kargl/Rüdiger NStZ 2003, 672, 674; Meyer, Wil-
lensmängel beim Rechtsmittelverzicht des Angeklagten im Strafverfahren,
S. 386; ders. StV 2004, 41). Legitime Interessen der Verfahrensbeteiligten an
der Vereinbarung eines Rechtsmittelverzichts sind hingegen, wie der Senat in
seinem Anfragebeschluß im einzelnen ausgeführt hat, nicht erkennbar (ebenso
Rieß in FS Meyer-Goßner, S. 645, 651; Erb GA 2000, 511, 516).
b) Es ist aus denselben Gründen dem Gericht nicht gestattet, im Rah-
men einer Urteilsabsprache auf einen Rechtsmittelverzicht in der Form hinzu-
wirken, daß es diesen ausdrücklich anspricht oder befürwortet. Zum einen un-
terscheidet sich die Beeinträchtigung des Willens des Angeklagten in diesem
Fall nicht wesentlich von derjenigen durch ein abgegebenes Verzichtsverspre-
chen (vgl. Erb GA 2000, 511, 524). Zum anderen bestünde bei einer anderen
Beurteilung die Gefahr des Ausweichens in äußerlich unverbindliche Erklärun-
gen. Auf diese Gefahr haben - freilich in anderem Zusammenhang - auch der
1. und 2. Strafsenat in ihren Antworten auf die Anfrage hingewiesen.
4. Wegen der zentralen Bedeutung, die das Verbot, bei der verfahrens-
beendenden Absprache einen Rechtsmittelverzicht zu vereinbaren oder sei-
tens des Gerichts auf ihn hinzuwirken, hat, kann die Konsequenz aus einem
Verstoß gegen dieses Verbot nur die Unwirksamkeit der im Anschluß daran
abgegebenen Verzichtserklärung sein.
a) Hat der Angeklagte dem Gericht vorher eine Zusage gegeben, auf
Rechtsmittel zu verzichten, so ist er nach Urteilsverkündung in seiner Ent-
scheidung, ob er das Urteil akzeptiert oder anficht, nicht mehr frei (so auch
Grunst, Prozeßhandlungen im Strafprozeß, S. 384; dies. NStZ 2004, 54; Mey-
er, Willensmängel beim Rechtsmittelverzicht des Angeklagten im Strafverfah-
ren, S. 331). Gleiches gilt auch für den Fall, daß das Gericht auf den Rechts-
mittelverzicht nur hinwirkt.
Soweit der 1. Strafsenat einwendet, es handele sich dabei nicht um eine
"hinreichend tragfähige" bzw. "konkrete rechtliche Grundlage", um zur Unwirk-
samkeit der Verzichtserklärung zu gelangen, ist zu berücksichtigen, daß der
Bereich der Verständigung in seiner Gesamtheit keine ausdrückliche gesetzli-
che Regelung hat und seine Anerkennung als zulässige Prozeßgestaltung nur
der Rechtsprechung verdankt (vgl. auch Rieß in FS Meyer-Goßner, S. 645, 654
in FN 37). Deshalb kommt der Einhaltung der von der Rechtsprechung aufge-
stellten Mindestbedingungen für die Vereinbarkeit der Verständigung mit dem
geltenden Recht eine entscheidende Bedeutung zu. Nachdem das Verbot, ei-
nen Rechtsmittelverzicht zu versprechen, im Hinblick auf die anderen Rege-
lungen eine Sicherungsfunktion hat, ist der Verstoß gegen dieses Verbot so
erheblich, daß er einem schwerwiegenden Willensmangel aufgrund unzulässi-
ger Einwirkung auf den Angeklagten durch das Gericht gleichgestellt werden
muß.
Es kann dabei - anders, als der 1. Strafsenat meint - auch keine Rolle
spielen, daß in einzelnen Fällen, insbesondere in Verfahren wegen Wirt-
schaftskriminalität, der Angeklagte, der sofort auf Rechtsmittel verzichtet, um
eine (häufig äußerst milde) Strafe schnellstmöglich rechtskräftig werden zu las-
sen, durchaus in der Lage ist, die Konsequenzen seiner Erklärung abzuschät-
zen. Dies mag zwar zutreffen, doch wird sich regelmäßig der Angeklagte unmit-
telbar nach Urteilsverkündung auch dann in einer psychischen Extremsituation
befinden, wenn dem Urteil eine verfahrensbeendende Absprache vorausge-
gangen ist. In ihr besitzt der Angeklagte kaum die Fähigkeit, das Für und Wider
einer Entscheidung von so großer Tragweite nüchtern abzuwägen (vgl. Erb GA
2000, 511, 515). Ihr tragen auch die Richtlinien für das Straf- und Bußgeldver-
fahren Rechnung, nach denen der Angeklagte gerade nicht veranlaßt werden
soll, unmittelbar nach der Urteilsverkündung zu erklären, ob er auf Rechtsmittel
verzichtet (Nr. 142 Abs. 2 Satz 1 RiStBV).
Soweit der 1. und der 2. Strafsenat auf die Beistands- und Beratungs-
pflicht des Verteidigers verweisen, vermag der Senat dem keine entscheidende
Bedeutung beizumessen. Der Verteidiger gerät in ein Dilemma, wenn er dem
Mandanten ein sinnvolles Rechtsmittel selbst dann empfehlen soll, wenn die
Beteiligten den Rechtsmittelverzicht vor dem Urteil abgesprochen haben (vgl.
Salditt StraFo 2004, 60). Im Hinblick auf den vielfach geschilderten Gleichklang
der Interessen von Staatsanwalt, Richter und Verteidiger an einer schnellen
Erledigung des Verfahrens (vgl. aus der Sicht eines Richters hierzu nur
Terhorst GA 2002, 600, 606; aus der Sicht des Verteidigers Weider StV 1991,
241; ebenso Kölbel NStZ 2003, 232) bestehen zudem Zweifel daran, ob der
Verteidiger zu dieser Entscheidung stets die optimale Beratung zu geben in der
Lage ist.
Seine Auffassung, in der Vereinbarung eines Rechtsmittelverzichts oder
im Hinwirken auf ihn seitens des Gerichts liege keine zur Unwirksamkeit der
Verzichtserklärung führende Willensbeeinflussung, hat der 1. Strafsenat durch
einen Vergleich mit anderen Prozeßerklärungen zu untermauern gesucht und
ausgeführt, es sei etwa auch eine Zustimmung des Angeklagten zur Urkunden-
verlesung nach § 251 Abs. 2 Satz 1 StPO nicht schon deswegen dem Verdacht
ausgesetzt, sie könne wegen "unzulässiger Willensbeeinflussung" unwirksam
sein, weil der Angeklagte sie im Hinblick auf eine verfahrensbeendende Ab-
sprache abgegeben und das Gericht auf sie hingewirkt habe. Diese Überle-
gung läßt indes den grundlegenden Unterschied zwischen beiden Prozeßerklä-
rungen außer Acht: Die Zustimmung des Angeklagten zur Verlesung einer Nie-
derschrift ist möglich aufgrund gesetzlicher Regelung. Der Rechtsmittelverzicht
hingegen darf im Rahmen einer verfahrensbeendenden Absprache weder ver-
einbart noch vom Gericht angesprochen oder befürwortet werden.
Soweit der 1. Strafsenat in diesem Zusammenhang auf die im Zivilpro-
zeß bestehende Möglichkeit des Gerichts verweist, auf einen Vergleich ohne
Widerrufsfrist hinzuwirken, ist dies für das Strafverfahren mit seinen anderen
Verfahrensgrundsätzen ohne Aussagekraft. § 278 Abs. 1 ZPO gibt dem Gericht
auf, in jeder Lage des Verfahrens auf eine gütliche Beilegung des Rechtsstreits
bedacht zu sein. Das Gericht kann den Parteien einen schriftlichen Vergleichs-
vorschlag unterbreiten (vgl. § 278 Abs. 6 ZPO). Der Vergleich ist Ausdruck der
Dispositionsbefugnis autonomer Prozeßsubjekte über den Streitgegenstand. Im
Strafverfahren besteht eine solche Befugnis hingegen nicht. Vielmehr ist hier
"der Vergleich im Gewande eines Urteils" gerade verboten (vgl. BVerfG [Kam-
mer] NStZ 1987, 419).
b) Hinzu kommt die Überlegung, daß ohne die generelle Konsequenz
der Unwirksamkeit des Rechtsmittelverzichts der Verstoß des Gerichts gegen
das Verbot seiner Vereinbarung und seiner Bewirkung sanktionslos bliebe (so
auch Rieß in FS Meyer-Goßner, S. 645).
Sollte der Einwand des 2. Strafsenats, das Revisionsgericht habe den
Tatrichter nicht zu sanktionieren, dahin zu verstehen sein, daß die Verletzung
von Verfahrensvorschriften durch den Tatrichter ohne Reaktion seitens des
Revisionsgerichts bleiben solle, vermöchte dies nicht zu überzeugen (zum Be-
griff der Sanktion als Reaktion auf Verfahrensverstöße vgl. BVerfG NStZ 2003,
488; BGHSt 38, 214, 229; 45, 227, 231; Antwortbeschluß des 5. Strafsenats
Umdruck S. 3). Wenn die obergerichtliche Rechtsprechung Mindestbedingun-
gen für eine zulässige Verständigung beschreibt, dann ist sie zugleich gehal-
ten, deren Beachtung im Rahmen des Möglichen ebenso sicherzustellen, wie
dies auch sonst zu den Aufgaben des Revisionsgerichts gehört. Insoweit be-
steht kein Unterschied zu den Fällen, in denen Vorschriften des materiellen
Strafrechts oder des Strafverfahrensrechts durch das Tatgericht verletzt wor-
den sind. Hier führt ein den Beschwerdeführer benachteiligender Rechtsfehler
zur Aufhebung des Urteils, sofern nicht das Beruhen ausgeschlossen werden
kann. Im Bereich des § 338 StPO zieht die Gesetzesverletzung sogar zwingend
die Aufhebung des Urteils nach sich. Diese Form der "Sanktionierung" gehört
zu den Aufgaben des Revisionsrichters.
5. a) Gegen die Beschränkung der Anfrage auf die Wirksamkeit des
Rechtsmittelverzichts allein des Angeklagten sind Bedenken erhoben worden.
Der Senat sieht durchaus die Gefahr, die sich aus einer nur einseitigen Lösung
vom Rechtsmittelverzicht (des Angeklagten) und aus dem Verschlechterungs-
verbot nach eventuell notwendig werdender Urteilsaufhebung ergeben kann.
Nachdem in den vorliegenden Verfahren aber nur die Wirksamkeit des
Rechtsmittelverzichts des Angeklagten zur Entscheidung steht, besteht keine
Möglichkeit, die Vorlegungsfrage weiter als geschehen zu fassen und den von
der Staatsanwaltschaft oder dem Nebenkläger erklärten Rechtsmittelverzicht
einzubeziehen.
b) Soweit der 5. Strafsenat und der 4. Strafsenat angedeutet haben, die
Wirksamkeit des Rechtsmittelverzichts nach Erteilung einer qualifizierten Be-
lehrung des Angeklagten anders beurteilen zu wollen, teilt der Senat die Be-
denken des 2. Strafsenats, daß damit eine wesentliche Änderung der Praxis
nicht sicherzustellen wäre. Zudem besteht die Gefahr, daß eine solche Beleh-
rung vom Verteidiger als reine Formalie abgewertet werden würde (so Molden-
hauer, Eine Verfahrensordnung für Absprachen im Strafverfahren durch den
Bundesgerichtshof? S. 233).
6. Der Senat ist weiterhin der Auffassung, daß die gerichtliche Praxis
zunehmend Anlaß zu der Besorgnis gibt, die Grundprinzipien des Strafprozes-
ses seien gefährdet. Zwar gibt es keine Anhaltspunkte dafür, daß die Grenzen
zulässiger Verständigung in der täglichen Praxis der Strafgerichte regelmäßig
überschritten werden. Indes ist, wie sich aus den im Anfragebeschluß mitgeteil-
ten Umständen und den inzwischen hinzugekommenen Erkenntnissen (vgl.
u. a. die im Antwortbeschluß des 1. Strafsenats mitgeteilte Absprache in einer
Wirtschaftsstrafsache; vgl. BGH, Beschl. vom 5. August 2003 - 3 StR 231/03;
Urt. vom 16. Oktober 2003 - 3 StR 257/03; Urt. vom 5. Februar 2004 - 5 StR
580/03; Beschl. vom 20. April 2004 - 5 StR 11/04; vgl. Weider StraFo 2003,
406, 407 zu den Erörterungen auf dem Richter- und Staatsanwaltstag in Dres-
den im September 2003) ergibt, der Bereich bedauerlicher Einzelfälle - quasi
sporadischer "Ausreißer" - deutlich überschritten. Dabei kommt es auf eine ge-
naue Quantifizierung ebenso wenig an wie auf eine Festlegung, ob die kriti-
schen Fälle eher dadurch zu charakterisieren sind, daß zur Vermeidung eines
längeren Prozesses für ein Geständnis des Angeklagten vom Gericht eine
Strafe an oder unterhalb der Grenze des Schuldangemessenen angeboten
wird, oder daß durch die Inaussichtstellung einer gravierenden Sanktion für
den Fall des Bestreitens ein Geständnis des Angeklagten erlangt wird. Die
Verstöße sind gleichermaßen geeignet, das Rechtsbewußtsein der Bevölke-
rung und deren Vertrauen in die Strafgerichtsbarkeit zu zerstören. Aufgabe der
obergerichtlichen Rechtsprechung muß es sein, dieses Vertrauen zu erhalten
und gleichzeitig den Tatrichtern die Möglichkeit zu belassen, in offener Ver-
handlungsführung mit den Beteiligten über die Aussichten des Verfahrens zu
sprechen. Der Einschätzung von Rieß, daß dies nur gelingen könne, "wenn der
Unsitte, den Inhalt der Urteilsabsprache durch Verzichtsvereinbarungen einer
Rechtsmittelkontrolle zu entziehen, nachdrücklich und wirksam begegnet wird"
(Rieß in FS Meyer-Goßner, S. 645, 663), kann der Senat dem Inhalt nach nur
beitreten.
Tolksdorf Miebach Pfister
Becker Hubert