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BGH Beschluss vom 16.10.2003 – 4 StR 275/03

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 275/03

BESCHLUSS

vom

16. Oktober 2003

in der Strafsache

gegen

wegen Diebstahls u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-

desanwalts und des Beschwerdeführers am 16. Oktober 2003 gemäß § 349

Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des

Landgerichts Stralsund vom 17. März 2003 aufgehoben

a)

soweit der Angeklagte im Fall II 8 a und b der Ur-

teilsgründe wegen Diebstahls und wegen vorsätzli-

chen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr

in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung ver-

urteilt worden ist; jedoch bleiben die Feststellungen

zum äußeren Tatgeschehen bestehen,

b)

im Ausspruch über die Gesamtstrafe.

2.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-

handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des

Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-

richts zurückverwiesen.

3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Körperverletzung, wegen

vorsätzlichen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr in Tateinheit mit

fahrlässiger Körperverletzung, wegen Diebstahls in zehn Fällen, wegen ver-

suchten Diebstahls in vier Fällen, wegen Computerbetrugs in drei Fällen und

wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in Tateinheit mit vorsätzli-

chem Gebrauch eines Fahrzeugs ohne Haftpflichtversicherung zu einer Ge-

samtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt; im übrigen hat

es ihn freigesprochen.

Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung formellen und

materiellen Rechts rügt, hat mit der Sachrüge in dem aus der Beschlußformel

ersichtlichen Umfang Erfolg; im übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349

Abs. 2 StPO.

1. Der Verurteilung wegen Diebstahls und wegen vorsätzlichen gefährli-

chen Eingriffs in den Straßenverkehr in Tateinheit mit fahrlässiger Körperver-

letzung (Fall II 8 a und b der Urteilsgründe) liegen folgende Feststellungen

zugrunde:

Der Angeklagte entwendete aus einem Baustellencontainer die Leder-

brieftasche eines Firmenangehörigen, die dessen Personalpapiere, EC-Karte

und etwa 200 DM Bargeld enthielt. Kurz darauf wurde er in einem anderen, auf

derselben Baustelle aufgestellten Baucontainer von einem Bauarbeiter über-

rascht, der ihn aufforderte, zur Bauleitung mitzukommen, um von dort die Poli-

zei zu verständigen. Auf dem Weg dorthin flüchtete der Angeklagte, sprang in

sein auf dem öffentlich zugänglichen Baustellengelände abgestelltes Kraftfahr-

zeug und startete dieses. Der Bauarbeiter wollte ihn dadurch am Wegfahren

hindern, daß er vor das Fahrzeug trat; in derselben Absicht stellte sich dessen

Vorgesetzter, der inzwischen hinzugekommen war, hinter das Fahrzeug. Ob-

wohl der Angeklagte diesen wahrgenommen hatte, setzte er sein Kraftfahrzeug

mit erheblicher Beschleunigung zurück. Dadurch wurde der etwa zwei bis drei

Meter dahinter Stehende gezwungen, zur Seite zu springen, um nicht überfah-

ren zu werden; dabei verletzte er sich am Knie. Der Angeklagte wußte, daß er

den Mann durch sein Fahrmanöver der Gefahr erheblicher Verletzungen aus-

setzte, er vertraute jedoch darauf, daß dieser "den Weg freigeben und nicht

verletzt werden würde" [UA 8], und fuhr mit der Beute davon.

2. Diese Feststellungen tragen die Verurteilung wegen eines gefährli-

chen Eingriffs in den Straßenverkehr nicht, weil der Angeklagte danach zwar

vorschriftswidrig, aber nur mit Gefährdungsvorsatz auf die hinter dem Fahrzeug

stehende Person zugefahren ist.

Ein vorschriftswidriges Verkehrsverhalten wird nur dann von § 315 b

StGB erfaßt, wenn der Fahrzeugführer das von ihm gesteuerte Fahrzeug in

verkehrsfeindlicher Einstellung bewußt zweckwidrig einsetzt, er mithin in der

Absicht handelt, den Verkehrsvorgang zu einem Eingriff in den Straßenverkehr

zu "pervertieren", und es ihm darauf ankommt, durch diesen in die Sicherheit

des Straßenverkehrs einzugreifen (st. Rspr., vgl. nur BGHSt 41, 231, 234;

BGHR StGB § 315 b Abs. 1 Nr. 2 Hindernisbereiten 3 m.w.N.). Nach der neue-

ren Rechtsprechung des Senats muß zu dem bewußt zweckwidrigen Einsatz

eines Fahrzeugs in verkehrsfeindlicher Einstellung hinzukommen, daß das

Fahrzeug mit (mindestens bedingtem) Schädigungsvorsatz eingesetzt wird (vgl.

BGH NStZ 2003, 486 f.). Damit scheidet in Fällen, in denen der Täter sein

Fahrzeug als Fluchtmittel benutzt und dabei (lediglich) verkehrswidrig fährt, die

Anwendbarkeit des § 315 b StGB jeweils dann aus, wenn er - wie in dem an-

gefochtenen Urteil festgestellt - nur mit Gefährdungsvorsatz handelt.

3. Der aufgezeigte Mangel zwingt auch zur Aufhebung der für sich ge-

sehen rechtlich nicht zu beanstandenden Verurteilung wegen tateinheitlich be-

gangener fahrlässiger Körperverletzung (vgl. BGHR StPO § 353 Aufhebung 1);

außerdem kann die Gesamtstrafe keinen Bestand haben.

4. Der Senat hebt auch die Verurteilung wegen des nach der Wertung

des Landgerichts tatmehrheitlich begangenen Diebstahls (Fall II 8 a der Ur-

teilsgründe) auf, da insoweit die Annahme einer einheitlichen Tat in Betracht

kommt. Der Diebstahl war, als der Angeklagte von dem Bauarbeiter gestellt

wurde, zwar vollendet, aber noch nicht beendet, weil der Täter den Gewahrsam

an der Beute noch nicht gefestigt und gesichert hatte, als er noch auf dem

Baustellengelände in unmittelbarer Nähe des Tatorts in zeitlichem Zusammen-

hang mit der Tat betroffen wurde. Sollte die erneute Hauptverhandlung erge-

ben, daß der Angeklagte - was hier naheliegt - neben der Fluchtabsicht auch in

Beutesicherungsabsicht gehandelt hat, als er die hinter dem Fahrzeug stehen-

de Person nötigte, den Fluchtweg freizugeben, käme eine Verurteilung wegen

räuberischen Diebstahls nach § 252 StGB in Betracht (vgl. BGHR StGB § 252

frische Tat 2 m.w.N.). Insoweit bedarf es allerdings weiterer Feststellungen zur

inneren Tatseite. Der Senat weist vorsorglich darauf hin, daß die neue Einzel-

strafe im Hinblick auf das Verschlechterungsverbot auch im Fall einer Verur-

teilung wegen räuberischen Diebstahls die Summe der bisherigen, für die Ta-

ten II 8 a und b der Urteilsgründe verhängten Einzelstrafen nicht überschreiten

darf (vgl. BGHR StPO § 358 Abs. 2 Nachteil 12).

5. Die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen zum äußeren Tatge-

schehen können aufrecht erhalten bleiben.

Maatz Athing Solin-

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Ernemann Sost-Scheible