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BGH Beschluss vom 16.10.2003 – 4 StR 389/03

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 389/03

BESCHLUSS

vom

16. Oktober 2003

in der Strafsache

gegen

wegen sexueller Nötigung u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-

desanwalts und des Beschwerdeführers am 16. Oktober 2003 gemäß §§ 154 a

Abs. 2, 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

1. Die Strafverfolgung wird mit Zustimmung des General-

bundesanwalts gemäß § 154 a Abs. 2 StPO auf den

Vorwurf der sexuellen Nötigung beschränkt.

2.

a) Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des

Landgerichts Essen vom 3. Juni 2003 im Strafaus-

spruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgeho-

ben.

b) Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer

Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten

des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des

Landgerichts zurückverwiesen.

3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexueller Nötigung in Tat-

einheit mit Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt.

1. Der Senat beschränkt die Strafverfolgung gemäß § 154 a Abs. 2 StPO

mit Zustimmung des Generalbundesanwalts auf den Vorwurf der sexuellen Nö-

tigung. Die Beschränkung erfolgt, weil die Feststellungen nicht ausreichend

belegen, daß der Angeklagte der Geschädigten während des Geschehens vor

der sexuellen Nötigung zumindest bedingt vorsätzlich Hämatome am Oberarm

beibrachte. Angesichts des festgestellten Geschehensablaufs versteht sich

bezüglich dieses Vorwurfs ein (bedingt) vorsätzliches Handeln des Angeklag-

ten nicht von selbst.

2. Das Rechtsmittel des Angeklagten, mit dem er die Verletzung sachli-

chen Rechts rügt, führt zur Aufhebung des Strafausspruchs; im übrigen ist es

unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

a) Die Strafkammer hat die Strafe dem Strafrahmen des § 177 Abs. 1

StGB entnommen und das Vorliegen eines minder schweren Falles nach § 177

Abs. 5 1. Halbs. StGB verneint.

Schon die vorgenommene Beschränkung des Verfahrens führt zur Auf-

hebung des Strafausspruchs. Es ist nicht auszuschließen, daß die Strafkam-

mer, die sowohl bei der Ablehnung eines minder schweren Falles als auch bei

der Strafzumessung im engeren Sinne das Geschehen vor der sexuellen Nöti-

gung zu Lasten des Angeklagten gewertet hat, eine geringere Freiheitsstrafe

verhängt hätte, wenn sie statt von einer vorsätzlichen lediglich von einer fahr-

lässigen Körperverletzung ausgegangen wäre.

Darüber hinaus werden die Strafzumessungserwägungen des Landge-

richts den Besonderheiten, die sich aus der Beziehung zwischen dem Ange-

klagten und dem Tatopfer ergeben, nicht gerecht. Sie sind in einem wesentli-

chen Punkt lückenhaft.

Zwar berücksichtigt die Strafkammer zu Gunsten des Angeklagten, daß

er die sexuelle Nötigung zum Nachteil der Zeugin A. "aufgrund einer

enttäuschten Liebesbeziehung" begangen hat. Diese Erwägung trägt jedoch

nicht ausreichend der Tatsache Rechnung, daß die Zeugin vor der Tat fast ein

Jahr mit dem Angeklagten eine intime Beziehung unterhalten hatte und trotz

häufigen Streits, vorübergehender Trennungen und des Eingehens einer ande-

ren Beziehung immer wieder zum Angeklagten zurückgekehrt war. Auch als-

bald nach der Tat (UA 7) nahm sie die Beziehung zum Angeklagten wieder auf

und verkehrte geschlechtlich mit ihm. Es ist nicht auszuschließen, daß dieses

ambivalente Verhalten der Zeugin geeignet war, den Unrechtsgehalt der Tat

zwar nicht objektiv, so doch aus Sicht des Angeklagten zu vermindern und sei-

ne Hemmschwelle zu ihrer Begehung herabzusetzen. Diesen wesentlichen

Umstand hat das Landgericht weder bei der Strafrahmenwahl noch bei der

Strafzumessung im engeren Sinne erörtert (vgl. BGH StV 2001, 453; BGHR

StGB § 177 Abs. 2 Strafrahmenwahl 14).

b) Schließlich begegnet auch die Begründung, mit welcher eine Straf-

aussetzung zur Bewährung abgelehnt wurde, durchgreifenden rechtlichen Be-

denken. Das Urteil läßt nicht erkennen, ob die Strafkammer die nach § 56

Abs. 2 StGB gebotene Gesamtschau von Tat und Täterpersönlichkeit umfas-

send vorgenommen und bedacht hat, daß auch das Zusammentreffen mehrerer

durchschnittlicher und einfacher Strafmilderungsgründe zu der Annahme be-

sonderer Umstände im Sinne dieser Vorschrift führen kann (vgl. BGHR StGB

§ 56 Abs. 2 Gesamtwürdigung, unzureichende 2 m.w.N.).

Das Landgericht hat lediglich ausgeführt, besondere Umstände im Sinne

des § 56 Abs. 2 StGB lägen nicht vor, da der Angeklagte, wenn auch nicht ein-

schlägig, bereits strafrechtlich in Erscheinung getreten sei und die Geschädigte

auch nach der Tat noch mehrfach bedroht habe. Diese Begründung wird den

Anforderungen, die an die gebotene Gesamtschau von Tat und Täterpersön-

lichkeit zu stellen sind, nicht gerecht. Das Landgericht hat zwar auf eine Strafe

erkannt, welche die Grenze möglicher Strafaussetzung erreicht und bei der die

Begründungsanforderungen an die Versagung einer Strafaussetzung zur Be-

währung nach § 56 Abs. 2 StGB regelmäßig geringer sind. Die Ablehnung der

Strafaussetzung hat sich angesichts der Besonderheiten des Falles und des

Umstandes, daß gegen den Angeklagten erstmals eine Freiheitsstrafe festge-

setzt worden ist, hier jedoch nicht in einer Weise aufgedrängt, daß sich das

Landgericht mit der dargelegten knappen Begründung hätte begnügen dürfen.

Es hätte vielmehr der Erörterung bedurft, ob die im Rahmen der Strafzumes-

sung berücksichtigten Milderungsgründe jedenfalls durch ihr Zusammentreffen

die Bedeutung besonderer Umstände im Sinne des § 56 Abs. 2 StGB erlangt

haben.

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Ernemann Sost-Scheible