BGH Beschluß vom 16.10.2003 – 4 StR 414/03
4. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
16. Oktober 2003
in der Strafsache
gegen
wegen schweren sexuellen Mißbrauchs eines Kindes u. a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 16. Oktober 2003 ge-
mäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 StPO beschlossen:
I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-
richts Neubrandenburg vom 7. Januar 2003
1. im Schuldspruch dahin geändert, daß die tateinheitliche
Verurteilung wegen sexuellen Mißbrauchs einer Schutzbe-
fohlenen in den Fällen II 1 bis 12 der Urteilsgründe entfällt,
2. dahin ergänzt, daß für den Fall II 7 der Urteilsgründe eine
Einzelgeldstrafe von fünf Tagessätzen zu jeweils einem Euro
festgesetzt wird.
II. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
III. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die
der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen not-
wendigen Auslagen zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen Miß-
brauchs eines Kindes in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch einer Schutzbe-
fohlenen (Fall II 13) und wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes in Tatein-
heit mit sexuellem Mißbrauch einer Schutzbefohlenen in 12 Fällen (Fälle II 1
bis 12) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten ver-
urteilt. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten, mit der er die Ver-
letzung materiellen Rechts rügt, führt zu der aus der Beschlußformel ersichtli-
chen Schuldspruchänderung und zur Festsetzung einer Einzelstrafe durch den
Senat; im übrigen erweist sich das Rechtsmittel als unbegründet im Sinne des
Die tateinheitliche Verurteilung wegen sexuellen Mißbrauchs einer
Schutzbefohlenen in den Fällen II 1 bis 12 der Urteilsgründe kann - wie der
Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift im einzelnen zutreffend ausge-
führt hat - wegen des Eintritts der Verfolgungsverjährung keinen Bestand ha-
ben.
Ferner bedarf der Strafausspruch insoweit der Ergänzung, als die Straf-
kammer versäumt hat, für den Fall II 7 der Urteilsgründe eine Einzelstrafe fest-
zusetzen. In entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO erkennt der
Senat in Übereinstimmung mit dem Antrag des Generalbundesanwalts für die-
se Tat auf die in § 176 Abs. 1 StGB bestimmte Mindeststrafe von fünf Tages-
sätzen; die Tagessatzhöhe setzt er auf den Mindestsatz von einem Euro (§ 40
Abs. 2 Satz 3 StGB) fest (vgl. BGHR StPO § 358 Abs. 2 Satz 1 Einzelstrafe,
fehlende 2; BGH, Beschluß vom 2. Dezember 1999 - 4 StR 545/99).
Die durch die Schuldspruchänderung betroffenen Einzelstrafen sowie
die Gesamtfreiheitsstrafe können bestehen bleiben. Der Senat schließt unter
den hier gegebenen Umständen aus, daß der Angeklagte noch milder bestraft
worden wäre, wenn der Tatrichter den Verjährungseintritt erkannt und die Ver-
urteilung in den bezeichneten Fällen rechtlich zutreffend jeweils ausschließlich
auf den Tatbestand des § 176 StGB gestützt hätte, zumal verjährte Taten,
wenn auch nicht mit demselben Gewicht wie nicht verjährte Taten, bei der
Strafzumessung strafschärfend berücksichtigt werden können (vgl. BGHR
StGB § 46 Abs. 2 Vorleben 24).
Der geringfügige Teilerfolg rechtfertigt keine teilweise Auferlegung der
Kosten des Verfahrens und der Auslagen des Angeklagten auf die Staatskasse
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Ernemann Sost-Scheible