BGH Beschluss vom 16.10.2003 – 5 StR 377/03
5. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 16. Oktober 2003 in der Strafsache gegen
wegen unerlaubten Überlassens von Betäubungsmitteln zum unmittelbaren
Verbrauch
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Oktober 2003
beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des
Landgerichts Berlin vom 18. März 2003 nach § 349
Abs. 4 StPO im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe
aufgehoben.
2. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO
als unbegründet verworfen.
3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-
handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des
Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-
richts zurückverwiesen.
G r ü n d e
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen acht Vergehen des un-
erlaubten Überlassens von Betäubungsmitteln zum unmittelbaren Verbrauch
zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt.
Die mit Verfahrensrügen und der Sachrüge geführte Revision des Ange-
klagten hat mit der Sachrüge den aus dem Beschlußtenor ersichtlichen Teil-
erfolg.
Die gegen den Angeklagten aus den Einzelstrafen (in sieben Fällen je
ein Jahr, in einem Fall ein Jahr und drei Monate Freiheitsstrafe) gebildete
Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten kann nicht beste-
hen bleiben, weil das Urteil nicht erkennen läßt, ob das Landgericht bei Zu-
messung der Strafe berücksichtigt hat, welche berufsrechtlichen Folgen die
gegen den Angeklagten erkannte Gesamtfreiheitsstrafe haben kann. Nach
den Feststellungen ist der Angeklagte seit 1987 niedergelassener Allgemein-
arzt. Angesichts des Gewichts der abgeurteilten Straftaten und der Höhe der
verhängten Strafe geht der Senat davon aus, daß dem Angeklagten nach § 5
Abs. 2 Bundesärzteordnung die Approbation entzogen werden wird. Folgen
dieser Art sind Auswirkungen der Strafe, die nach § 46 Abs. 1 Satz 2 StGB
als berufliche Nebenfolgen die Höhe der Strafe beeinflussen können und
nicht nur bei Beamten, sondern auch bei anderen Berufsgruppen zu berück-
sichtigen sind (BGHR StGB § 46 Abs. 1 Schuldausgleich 8, 10, 22, 23).
Es trifft zwar zu, daß aus einem Fehlen der entsprechenden Straf-
maßerwägung nicht ohne weiteres der Schluß gezogen werden kann, der
Strafrichter habe diesen Umstand bei Zumessung der Strafe nicht gesehen
und gewertet (BGHR StGB § 46 Abs. 1 Schuldausgleich 18, 23). Im vorlie-
genden Fall war die Erörterung dieses Gesichtspunktes jedoch schon des-
halb geboten, weil – wie dem Landgericht bekannt war – zum Zeitpunkt der
Hauptverhandlung die Ärztekammer bereits disziplinarische Vorermittlungen
mit dem Ziel eingeleitet hatte, dem Beschwerdeführer die Approbation zu
entziehen. Auch im Hinblick auf die besondere Berufsbezogenheit der vorlie-
genden Straftaten mußte das Landgericht den sicher zu erwartenden Verlust
der Approbation miterwägen. Der Senat schließt zwar aus, daß sich der
Rechtsfehler bereits bei Zumessung der Einzelstrafen zum Nachteil des An-
geklagten ausgewirkt haben kann. Trotz des zugleich vorliegenden massiven
Verstoßes gegen die ärztlichen Berufspflichten läßt sich dies aber bei Bil-
dung der Gesamtstrafe nicht mit letzter Sicherheit ausschließen. Das ange-
fochtene Urteil war deshalb insoweit aufzuheben.
Basdorf Häger Gerhardt
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