Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 16.10.2003 – IX ZB 557/02

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

16. Oktober 2003

in dem Insolvenzeröffnungsverfahren

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Kreft und die Richter Dr. Fischer, Dr. Bergmann, Raebel und Vill

am 16. Oktober 2003

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der Einzelrichterin

der 7. Zivilkammer des Landgerichts Erfurt vom 12. November

2002 wird auf Kosten der Schuldnerin als unzulässig verworfen.

Der Wert der Rechtsbeschwerde beträgt 625.000

Gründe

I.

Mit Beschluß vom 10. Juli 2002 hat das Amtsgericht Erfurt aufgrund der

Anträge der weiteren Beteiligten zu 1 und 2 das Insolvenzverfahren über das

Vermögen der Schuldnerin wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung

eröffnet und den weiteren Beteiligten zu 3 zum Insolvenzverwalter bestellt. Die

hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde der Schuldnerin wies das Landge-

richt Erfurt mit Beschluß vom 12. November 2002 zurück. Hiergegen wendet

sich die Rechtsbeschwerde der Schuldnerin.

(cid:0)

II.

Die gemäß § 7 InsO, § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthafte Rechtsbe-

schwerde ist unzulässig. Es liegt keiner der in § 574 Abs. 2 ZPO genannten

Zulassungsgründe vor.

Insbesondere ist - entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde - ei-

ne Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts nicht zur Sicherung einer ein-

heitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO).

Soweit es um die Frage geht, ob das Insolvenzgericht mit der Berück-

sichtigung der Bürgschaftsforderung seine Kompetenz überschritten hat, räumt

die Rechtsbeschwerde selbst ein, daß das Landgericht die rechtliche Entschei-

dungsgrundlage zutreffend dargestellt hat. Selbst wenn im vorliegenden Ein-

zelfall der festgestellte Sachverhalt unrichtig unter die fehlerfrei erkannte

Rechtslage subsumiert worden sein sollte, wäre dieser Fehler weder verallge-

meinerungsfähig, noch bestünde die konkrete Gefahr der Wiederholung oder

Nachahmung. Denn das Landgericht hat seine Würdigung maßgeblich auf die

Umstände des Einzelfalls gestützt.

Auch die Verwertung des Gutachtens wäre - die Fehlerhaftigkeit unter-

stellt - kein symptomatischer Rechtsfehler. Das Landgericht hat sich mit der

Verwertbarkeit des Gutachtens auseinandergesetzt. Sein rechtlicher Aus-

gangspunkt ist zutreffend. Auch die Rechtsbeschwerde vertritt nicht die An-

sicht, daß der Gutachter ohne Unterstützung Dritter zu arbeiten hätte. Mithin

kommt es auf die Beurteilung der Tätigkeit im Einzelfall an. Die Verwertungs-

entscheidung des Landgerichts stützt sich auf die Umstände des Falles, insbe-

sondere darauf, daß der Gutachter sich mit den Prüfungsergebnissen der Wirt-

schaftsprüfungsgesellschaft hinreichend auseinandergesetzt und sich diese zu

eigen gemacht hat.

Weder die Verwertung des im Eröffnungsverfahren eingeholten Sach-

verständigengutachtens noch die Berücksichtigung der bestrittenen Bürg-

schaftsforderung ist damit geeignet, die Interessen der Allgemeinheit in der

oben genannten Weise zu berühren.

Die Entscheidung des Landgerichts ist im übrigen fehlerfrei.

Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens bemißt sich nach dem zu

schätzenden Wert der Insolvenzmasse zum Zeitpunkt der Beendigung des In-

solvenzverfahrens (§ 38 Satz 1, § 37 Abs. 1 GKG).

Kreft Fischer Raebel

Bergmann Vill