BGH Beschluss vom 16.10.2003 – IX ZB 557/02
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
16. Oktober 2003
in dem Insolvenzeröffnungsverfahren
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Kreft und die Richter Dr. Fischer, Dr. Bergmann, Raebel und Vill
am 16. Oktober 2003
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der Einzelrichterin
der 7. Zivilkammer des Landgerichts Erfurt vom 12. November
2002 wird auf Kosten der Schuldnerin als unzulässig verworfen.
Der Wert der Rechtsbeschwerde beträgt 625.000
Gründe
I.
Mit Beschluß vom 10. Juli 2002 hat das Amtsgericht Erfurt aufgrund der
Anträge der weiteren Beteiligten zu 1 und 2 das Insolvenzverfahren über das
Vermögen der Schuldnerin wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung
eröffnet und den weiteren Beteiligten zu 3 zum Insolvenzverwalter bestellt. Die
hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde der Schuldnerin wies das Landge-
richt Erfurt mit Beschluß vom 12. November 2002 zurück. Hiergegen wendet
sich die Rechtsbeschwerde der Schuldnerin.
(cid:0)
II.
Die gemäß § 7 InsO, § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthafte Rechtsbe-
schwerde ist unzulässig. Es liegt keiner der in § 574 Abs. 2 ZPO genannten
Zulassungsgründe vor.
Insbesondere ist - entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde - ei-
ne Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts nicht zur Sicherung einer ein-
heitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO).
Soweit es um die Frage geht, ob das Insolvenzgericht mit der Berück-
sichtigung der Bürgschaftsforderung seine Kompetenz überschritten hat, räumt
die Rechtsbeschwerde selbst ein, daß das Landgericht die rechtliche Entschei-
dungsgrundlage zutreffend dargestellt hat. Selbst wenn im vorliegenden Ein-
zelfall der festgestellte Sachverhalt unrichtig unter die fehlerfrei erkannte
Rechtslage subsumiert worden sein sollte, wäre dieser Fehler weder verallge-
meinerungsfähig, noch bestünde die konkrete Gefahr der Wiederholung oder
Nachahmung. Denn das Landgericht hat seine Würdigung maßgeblich auf die
Umstände des Einzelfalls gestützt.
Auch die Verwertung des Gutachtens wäre - die Fehlerhaftigkeit unter-
stellt - kein symptomatischer Rechtsfehler. Das Landgericht hat sich mit der
Verwertbarkeit des Gutachtens auseinandergesetzt. Sein rechtlicher Aus-
gangspunkt ist zutreffend. Auch die Rechtsbeschwerde vertritt nicht die An-
sicht, daß der Gutachter ohne Unterstützung Dritter zu arbeiten hätte. Mithin
kommt es auf die Beurteilung der Tätigkeit im Einzelfall an. Die Verwertungs-
entscheidung des Landgerichts stützt sich auf die Umstände des Falles, insbe-
sondere darauf, daß der Gutachter sich mit den Prüfungsergebnissen der Wirt-
schaftsprüfungsgesellschaft hinreichend auseinandergesetzt und sich diese zu
eigen gemacht hat.
Weder die Verwertung des im Eröffnungsverfahren eingeholten Sach-
verständigengutachtens noch die Berücksichtigung der bestrittenen Bürg-
schaftsforderung ist damit geeignet, die Interessen der Allgemeinheit in der
oben genannten Weise zu berühren.
Die Entscheidung des Landgerichts ist im übrigen fehlerfrei.
Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens bemißt sich nach dem zu
schätzenden Wert der Insolvenzmasse zum Zeitpunkt der Beendigung des In-
solvenzverfahrens (§ 38 Satz 1, § 37 Abs. 1 GKG).
Kreft Fischer Raebel
Bergmann Vill