BGH Beschluss vom 16.10.2003 – V ZR 116/03
V. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
16. Oktober 2003
in dem Rechtsstreit
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 16. Oktober 2003 durch den
Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Wenzel und die Richter
Prof. Dr. Krüger, Dr. Klein, Dr. Gaier und die Richterin Dr. Stresemann
beschlossen:
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Re-
vision in dem Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts
Köln vom 1. April 2003 wird zurückgewiesen.
Die Rechtssache wirft keine entscheidungserheblichen Fragen
von grundsätzlicher Bedeutung auf. Eine Entscheidung ist auch
nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer ein-
heitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 543 Abs. 2 ZPO).
Insbesondere ist die Revision nicht wegen einer Verletzung des
Gebots der Gewährung rechtlichen Gehörs nach § 543 Abs. 2
Satz 1 Nr. 2 Alt. 2 ZPO zuzulassen. Abgesehen davon, daß es
Sache des Anwalts ist, ausreichend Zeit einzuplanen, um einer
Verzögerung der Sitzung von nicht ungewöhnlichem Ausmaß
(hier 45 Minuten) Rechnung tragen zu können, sind die von der
Beschwerde dargelegten Fragen
für die Entscheidung des
Rechtsstreits ohne Belang. Daß die Beklagte weitere Fragen an
den Sachverständigen gehabt hätte, deren Beantwortung Einfluß
auf das Ergebnis hätte haben können, wird nicht dargelegt.
Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97
Abs. 1 ZPO).
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt
80.000
Wenzel Krüger Klein
Gaier Stresemann
(cid:0)