Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 16.10.2003 – V ZR 116/03

V. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

16. Oktober 2003

in dem Rechtsstreit

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 16. Oktober 2003 durch den

Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Wenzel und die Richter

Prof. Dr. Krüger, Dr. Klein, Dr. Gaier und die Richterin Dr. Stresemann

beschlossen:

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Re-

vision in dem Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts

Köln vom 1. April 2003 wird zurückgewiesen.

Die Rechtssache wirft keine entscheidungserheblichen Fragen

von grundsätzlicher Bedeutung auf. Eine Entscheidung ist auch

nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer ein-

heitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 543 Abs. 2 ZPO).

Insbesondere ist die Revision nicht wegen einer Verletzung des

Gebots der Gewährung rechtlichen Gehörs nach § 543 Abs. 2

Satz 1 Nr. 2 Alt. 2 ZPO zuzulassen. Abgesehen davon, daß es

Sache des Anwalts ist, ausreichend Zeit einzuplanen, um einer

Verzögerung der Sitzung von nicht ungewöhnlichem Ausmaß

(hier 45 Minuten) Rechnung tragen zu können, sind die von der

Beschwerde dargelegten Fragen

für die Entscheidung des

Rechtsstreits ohne Belang. Daß die Beklagte weitere Fragen an

den Sachverständigen gehabt hätte, deren Beantwortung Einfluß

auf das Ergebnis hätte haben können, wird nicht dargelegt.

Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97

Abs. 1 ZPO).

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt

80.000

Wenzel Krüger Klein

Gaier Stresemann

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