Rechtsprechung / BGH

BGH Urteil vom 17.10.2003 – V ZR 429/02

V. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

nein

BGHR: ja

Verkündet am: 17. Oktober 2003 K a n i k, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

BGB §§ 134, 138 Abs. 1 Cf; BORA § 12 Abs. 1

Ein Verstoß gegen das in § 12 Abs. 1 BORA bestimmte Verbot führt weder zur Nich-

tigkeit eines verbotswidrig zustande gekommenen Vertrages nach § 134 BGB noch

ohne weitere Umstände zu seiner Nichtigkeit nach § 138 Abs. 1 BGB.

BGH, Urt. v. 17. Oktober 2003 - V ZR 429/02 - OLG Karlsruhe

LG Offenburg

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung

vom 19. September 2003 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes

Dr. Wenzel, die Richter Tropf, Dr. Klein, Dr. Schmidt-Räntsch und die Richterin

Dr. Stresemann

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des Oberlandes-

gerichts Karlsruhe – 14. Zivilsenat

in Freiburg – vom

15. November 2002 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung,

auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Be-

rufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Mit Notarvertrag vom 4. Mai 1998 kauften die Kläger von den Beklagten

unter Ausschluß der Gewährleistung für Sachmängel für 500.000 DM ein mit

einem Mehrfamilienhaus bebautes Grundstück. Der Kaufpreis wurde bezahlt,

der Besitz ging über.

Eine der Wohnungen des Hauses befindet sich im Kellergeschoß. Die

Wohnung war bei Abschluß des Kaufvertrags von Schimmel befallen. Dies

führten die Kläger auf das Eindringen von Feuchtigkeit in das Gebäude zurück.

Zum Beweis der Behauptung, in das Kellergeschoß dringe Wasser ein, leiteten

sie im Mai 1999 ein selbständiges Beweisverfahren ein. Sie machten geltend,

den Beklagten sei der Schimmelbefall bei Vertragsschluß bekannt gewesen.

Das stellten die anwaltlich vertretenen Beklagten in Abrede. Das Gericht ord-

nete die schriftliche Begutachtung durch einen Sachverständigen an.

In seinem am 15. Februar 2000 dem Gericht übermittelten Gutachten

stellte der Sachverständige fest, daß Wasser in die Kellerwohnung eindringt,

weil die notwendige Abdichtung des Gebäudes gegen drückendes Wasser

fehlt. Den zur Behebung des Mangels und der innerhalb des Gebäudes infolge

des Wassereintritts entstandenen Schäden notwendigen Aufwand bezifferte er

auf rund 26.000 DM.

Mit Schreiben ihres Prozeßbevollmächtigten vom 24. Februar 2000 for-

derten die Kläger die Beklagten unter Bezugnahme auf das Gutachten zur

Zahlung von 33.515,33 DM bis zum 6. März 2000 auf. Der Aufforderung kamen

die Beklagten nicht nach. Am 27. März 2000 fertigte der Prozeßbevollmächtigte

der Kläger die im vorliegenden Rechtsstreit erhobene Klage. Hiernach ver-

langten die Kläger von den Beklagten Zahlung von 37.201,92 DM Schadenser-

satz zuzüglich Zinsen.

Mit am 28. März 2000 zugegangenem Schreiben wandten sich die Be-

klagten an den Prozeßbevollmächtigten der Kläger. In dem Schreiben heißt es:

“Nach der Einsicht des Gutachtens ... sehen wir ein, daß es wirklich Baumängel sind, und nicht Ursachen von Leitungswasser von innen.

Wir sind bereit, den Schaden zu bezahlen, wir möchten Sie bitten, uns einen Termin zu geben, damit wir es mit Ihnen besprechen können, vielleicht wäre eine Ratenzahlung möglich.“

Am 30. März 2000 wurde die Klage bei Gericht eingereicht und den Be-

klagten am 5. April 2000 zugestellt. Am 17. April 2000 trafen die Parteien im

Büro des Prozeßbevollmächtigten der Kläger zusammen. Die Beklagten ver-

pflichteten sich, an die Kläger am 15. Mai, 1. Juni und 1. Juli 2000 jeweils

16.000 DM zu zahlen. Die erste Rate wurde von den Beklagten bezahlt. Inso-

weit haben die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend

für erledigt erklärt.

Nach Erweiterung der Klage haben die Kläger beantragt, die Beklagten

zur Zahlung weiterer 49.850,65 DM zuzüglich Zinsen zu verurteilen. Die Be-

klagten haben geltend gemacht, durch die Vereinbarung vom 17. April 2000 sei

ihre Zahlungsverpflichtung auf 48.000 DM beschränkt worden. Außerdem ha-

ben sie die Höhe des behaupteten Schadens bestritten. Der Beklagte zu 1 hat

seine Verpflichtung zur Zahlung darüber hinaus mit der Begründung in Abrede

gestellt, er sei bei Vertragsschluß nicht Eigentümer des Grundstücks gewesen.

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat

sie abgewiesen. Hiergegen richtet sich die von dem Oberlandesgericht zuge-

lassene Revision der Kläger. Sie erstreben die Wiederherstellung des landge-

richtlichen Urteils.

Entscheidungsgründe

I.

Das Berufungsgericht verneint einen Anspruch der Kläger. Es meint,

dem geltend gemachten Anspruch fehle es an einer Grundlage. Einer Haftung

der Beklagten aus § 463 Satz 2 BGB a.F. stehe ihre Behauptung entgegen, die

Kläger hätten den Schimmelbefall der Kellergeschoßwohnung bei Vertrag-

sabschluß gekannt. Das Schreiben vom 28. März 2000 hindere die Beklagten

nicht daran, ihre Ersatzpflicht in Abrede zu stellen. Auch die Vereinbarung vom

17. April 2000 habe nicht zu einer Zahlungsverpflichtung der Beklagten geführt.

Diese Vereinbarung sei nichtig, weil sie unter gezielter Umgehung des Prozeß-

bevollmächtigten der Beklagten geschlossen worden sei.

Das hält revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand.

II.

1. Der von den Klägern geltend gemachte Anspruch folgt aus § 463

Satz 2 BGB a.F. Die Beklagten haben ihre Verantwortlichkeit für den durch das

Eindringen von Wasser in das Gebäude entstandenen Schaden mit ihrem am

28. März 2000 dem Prozeßbevollmächtigten der Kläger übermittelten Schrei-

ben anerkannt. Das Anerkenntnis bindet die Beklagten.

Die Auslegung des Schreibens durch das Berufungsgericht, die Be-

klagten hätten lediglich um eine Unterredung im Büro der Klägervertreter

nachgesucht, ist rechtfehlerhaft und bindet den Senat daher nicht. Sie berück-

sichtigt nicht das vorausgegangene Beweisverfahren, die Aufforderung vom

24. Februar 2000 und die Behauptung der Kläger im Beweisverfahren, die Be-

klagten hätten den Schimmelbefall der Kellergeschoßwohnung beim Verkauf

des Grundstücks arglistig verschwiegen. Sie trägt schließlich der Tatsache

nicht Rechnung, daß die Beklagten auch im vorliegenden Rechtstreit ihre Haf-

tung dem Grunde nach zunächst nicht in Abrede gestellt haben. Bei Berück-

sichtigung dieser Umstände scheidet eine Auslegung der Erklärung der Be-

klagten als bloße Bitte um einen Gesprächstermin aus.

Weiteres Vorbringen der Parteien hierzu ist nicht zu erwarten. Die damit

dem Senat mögliche eigene Würdigung ergibt, daß die Beklagten ihre Eintritts-

pflicht für den den Klägern entstandenen Schaden in bindender Weise aner-

kennen wollten, die Kläger dies akzeptiert haben und dieser übereinstimmende

Wille der Parteien der Auslegung vorgeht. Die Beklagten haben sich in ihrem

Schreiben zu ihrer Verantwortlichkeit für den den Klägern durch das Eindringen

von Wasser in das Gebäude entstandenen Schaden bekannt und um eine ein-

verständliche Regelung von Höhe und Fälligkeit ihrer Zahlungsverpflichtung

nachgesucht. Sie wollten ihre Haftung dem Grunde nach auch dann nicht mehr

in Frage stellen, wenn zur Höhe und zur Fälligkeit ihrer Forderung keine Eini-

gung erzielt würde. Das Schreiben der Beklagten bedeutet insoweit das Ange-

bot eines bestätigenden Anerkenntnisses (vgl. BGH, Urt. v. 27. Januar 1988,

IVb ZR 82/86, WM 1988, 794, 795; Urt. v. 1. Dezember 1994, VII ZR 215/93,

WM 1995, 402, 404). Dieses Angebot haben die Kläger angenommen. Damit

sind die Beklagten mit Einwendungen gegen den Grund des geltend gemach-

ten Anspruchs ausgeschlossen.

Das gilt auch für den Beklagten zu 1. Daß er bei Abschluß des Kaufver-

trages am 4. Mai 1998 nicht Miteigentümer des verkauften Grundstücks war, ist

für seine Haftung und die Würdigung des Schreibens der Beklagten ohne Be-

deutung. Daß ein Verkäufer nicht Eigentümer der verkauften Sache ist, läßt

seine Möglichkeit unberührt, sich zu verpflichten, dem Käufer das Eigentum an

der verkauften Sache zu verschaffen.

2. Die Haftung der Beklagten ist nach ihrem Vorbringen durch die Ver-

(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:4)(cid:9)(cid:11)(cid:10)(cid:13)(cid:12)(cid:4)(cid:14)(cid:16)(cid:15)(cid:18)(cid:17)(cid:20)(cid:19)(cid:13)(cid:9)(cid:11)(cid:21)(cid:4)(cid:1)(cid:13)(cid:12)(cid:23)(cid:22)

einbarung vom 17. April 2000 auf 48.000 DM/24.542,01

(cid:0)(cid:24)(cid:1)(cid:2)(cid:25)(cid:27)(cid:26)(cid:13)(cid:7)(cid:23)(cid:28)

(cid:15)(cid:29)(cid:22)(cid:31)(cid:30) (cid:1)(cid:13)(cid:9)"!#(cid:1)(cid:13)(cid:9)$(cid:15)(cid:11)(cid:9)(cid:11)(cid:26)(cid:4)%’&(cid:27)(cid:19)(cid:13)(*)(cid:6)+(cid:31)(cid:22)

Hiervon sind 16.000 DM/8.170,35

April 2000 ist

nicht deshalb nichtig, weil er ohne Mitwirkung des Prozeßbevollmächtigten der

Beklagten abgeschlossen worden ist. Zwar verbietet es § 12 BORA einem

Rechtsanwalt grundsätzlich, ohne Einwilligung des gegnerischen Rechtsan-

walts mit dessen Mandanten Verhandlungen aufzunehmen oder zu verhandeln.

Ein Verstoß gegen dieses Verbot führt jedoch nicht dazu, daß ein verbotswidrig

abgeschlossener Vertrag nichtig wäre.

a) § 134 BGB greift nicht ein. Die Bestimmung ordnet für ein Rechtsge-

schäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, nicht ausnahmslos die

Nichtigkeit an. Während die Sittenwidrigkeit eines Rechtsgeschäfts ohne weite-

res zu dessen Nichtigkeit führt (§ 138 BGB), macht § 134 BGB diese Rechts-

folge davon abhängig, dass sich aus dem Gesetz nichts anderes ergibt. § 134

BGB kann daher nicht ohne Rückgriff auf das verletzte Verbot angewendet

werden. Ordnet das Verbot selbst eine Rechtsfolge an, so ist diese maßgeb-

lich. Fehlt eine verbotseigene Rechtsfolgeregelung, sind Sinn und Zweck des

verletzten Verbots entscheidend (st. Rechtspr., vgl. BGHZ 93, 264, 267; 110,

230, 240; 143, 283, 286). Dies erfordert eine normbezogene Abwägung, ob es

mit dem Sinn und dem Zweck des Verbots vereinbar oder unvereinbar ist, die

durch das Rechtsgeschäft getroffene Regelung hinzunehmen bzw. bestehen zu

lassen (BGHZ 115, 123, 125; 143, aaO.). Diese Prüfung ergibt, daß der Ver-

stoß gegen das Verbot in § 12 Abs. 1 BORA nicht zur Nichtigkeit einer Eini-

gung der Parteien führt, die ohne Kenntnis oder Erlaubnis des Rechtsanwalts

der anderen Partei zustande gekommen ist.

§ 12 Abs. 1 BORA wendet sich nicht gegen den Inhalt des abgeschlos-

senen Rechtsgeschäfts, sondern gegen die Umstände seines Abschlusses.

Schon dies spricht grundsätzlich gegen die Nichtigkeit des verbotswidrig zu-

stande gekommenen Rechtsgeschäfts (Erman/Palm, BGB, 10. Aufl. § 134

Rdn. 11, Soergel/Hefermehl, BGB, 13. Aufl. § 134 Rdn. 20; generell verneinend

Staudinger/Kohler, BGB [2003], § 134 Rdn. 69). Zweck des Verbots sind der

Schutz des gegnerischen Rechtsanwalts vor Eingriffen in dessen Mandatsver-

hältnis, der Schutz des gegnerischen Mandanten (Feuerich

in Feue-

rich/Weyland, BRAO, 6. Aufl., § 12 BORA Rdn. 1; Hartung in Hartung/Holl, An-

waltliche Berufsordnung, 2. Aufl., § 12 BORA, Rdn. 2; Zuck

in Lingen-

berg/Hummel/Zuck/Eich, Kommentar zu den Grundsätzen des anwaltlichen

Standesrechts, 2. Aufl., § 24 Rdn. 1) und der Schutz der Rechtsprechung vor

der Belastung mit Auseinandersetzungen, die ihren Grund in Einlassungen der

von ihrem Rechtsanwalt nicht beratenen Partei finden (BVerfG NJW 2001,

3325, 3326). Diese Zwecke gebieten es nicht, ein unter Verstoß gegen das in

§ 12 Abs. 1 BORA bestimmte Verbot zustande gekommenes Rechtsgeschäft

als nichtig zu werten. Die Achtung von § 12 Abs. 1 BORA ist durch die standes-

rechtlichen Befugnisse der Rechtsanwaltskammern hinreichend gewährleistet

(vgl. Staudinger/Kohler, aaO., Rdn. 27).

Gegen die Nichtigkeit eines insoweit verbotswidrig zustande gekomme-

nen Rechtsgeschäfts spricht des weiteren, daß sich das Verbot nicht an die

Beteiligten des Rechtsgeschäfts richtet, sondern an ihre Rechtsanwälte. Ein

Verstoß gegen § 12 Abs. 1 BORA kann im jeweiligen Fall immer nur von dem

Rechtsanwalt eines der Beteiligten begangen werden. Das Verbot wirkt inso-

fern einseitig und führt auch deshalb grundsätzlich nicht zur Nichtigkeit des

verbotswidrig zustande gekommenen Rechtsgeschäfts (vgl. BGHZ 118, 142,

145; 143, 283, 287). Schließlich gilt es nicht ausnahmslos, sondern steht unter

dem Vorbehalt von § 12 Abs. 2 BORA.

b) Die Einigung der Parteien ist auch nicht wegen eines Verstoßes ge-

gen die guten Sitten gem. § 138 BGB nichtig. Daß § 134 BGB nicht greift, führt

nicht notwendig dazu, daß die Einigung der Prüfung nach § 138 BGB standhält

(vgl. BGH, Urt. v. 23. Januar 1981, I ZR 40/79, NJW 1981, 1439; MünchKomm-

BGB, Mayer-Maly/Armbrüster, 4. Aufl., § 134 Rdn. 4). § 138 BGB bezieht sich

jedoch auf das Rechtsgeschäft und nicht auf das Handeln der Beteiligten oder

die Umstände bei dem Abschluß eines Rechtsgeschäfts. Letztere können da-

her nur dann zur Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts führen, wenn sie dem

Rechtsgeschäft trotz indifferenten Inhalts ein sittenwidriges Gesamtgepräge

geben (BGHZ 53, 369, 376; RGZ 150, 1, 5; Soergel/Hefermehl, BGB, aaO.,

§ 138 Rdn. 29).

Voraussetzung der Berücksichtigung des in § 12 Abs. 1 BORA be-

stimmten Verbots bei der Feststellung des Gesamtgepräges eines verbotswid-

rig geschlossenen Vertrags ist daher, daß der Vertrag die Interessen der durch

das Verbot geschützten Vertragspartei mißachtet. Daran fehlt es, wenn die ra-

tenweise Erfüllung einer Forderung oder die Höhe einer Forderung in einem

nicht zu beanstandenden Umfang und ihre Erfüllung in Raten vereinbart wer-

den. Umstände, die insoweit Bedenken gegen den Vertrag vom 17. April 2000

erwecken könnten, sind jedoch nicht vorgetragen.

III.

An einer abschließende Entscheidung des Rechtsstreits ist der Senat

gehindert, weil es an Feststellungen zur Höhe des Schadens der Kläger und

zum Inhalt der Vereinbarung vom 17. April 2000 fehlt, soweit die Beklagten

geltend machen, es handele sich um einen Vergleich, durch welchen die For-

(cid:0)(cid:24)(cid:1)(cid:4)%,(cid:9)-(cid:1),(cid:12)(cid:27)(cid:25)(cid:6)(cid:15)(cid:24)(cid:17)(cid:20)(cid:19),(cid:9)-(cid:21).(cid:1)(cid:13)(cid:12)

derung der Kläger auf den Betrag von 48.000 DM/24.542,01

sei. Insoweit wird das Berufungsgericht die Vernehmung der Beklagten als

Partei gemäß § 148 ZPO zu erwägen haben. Die Richtigkeit ihres Vorbringens

ist wahrscheinlich. Mit der am 5. April 2000 zugestellten Klage haben die Klä-

ger die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 37.201,92 DM zuzüglich

Zinsen seit dem 6. März 2000 verlangt. Daß die Beklagten sich angesichts die-

ser Forderung am 17. April 2000 zur Zahlung von 48.000 DM innerhalb kurzer

Fristen verpflichtet haben, ist nur plausibel, wenn durch die vereinbarte Zah-

lungsverpflichtung die Forderung der Kläger festgeschrieben wurde.

Wenzel Tropf Klein

Schmidt-Räntsch Stresemann