Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 20.10.2003 – II ZR 340/02

II. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

in dem Rechtsstreit

Verkündet am: 20. Oktober 2003 Vondrasek Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-

handlung vom 20. Oktober 2003 durch die Richter Prof. Dr. Goette,

Dr. Kurzwelly, Kraemer, Münke und Dr. Gehrlein

beschlossen:

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Gründe

I. Die Parteien sind Wettbewerber bei dem Vertrieb von Flüssiggas. Die

Klägerin schließt mit ihren Kunden Lieferverträge, nach denen die Flüssiggas-

behälter, die sie den Kunden gegen Entgelt zur Verfügung stellt, ihr Eigentum

bleiben und die Kunden verpflichtet sind, ihren gesamten Flüssiggasbedarf

während der Vertragslaufzeit ausschließlich bei ihr zu decken. Die Beklagte hat

solche der Klägerin gehörenden Behälter im Auftrag von deren Kunden mit Gas

befüllt. Deswegen hat die Klägerin die Beklagte auf Unterlassung in Anspruch

genommen, in ihrem - der Klägerin - Eigentum stehende, mit der Aufschrift

"R." versehene Flüssiggasbehälter ohne

ihre Einwilligung mit Gas zu

befüllen oder befüllen zu lassen.

Landgericht und Oberlandesgericht haben die Klage abgewiesen. Mit ih-

rer - zugelassenen - Revision hat die Klägerin ihr Unterlassungsbegehren wei-

terverfolgt. Vor dem Senat hat die Beklagte eine strafbewehrte Unterlassungs-

erklärung abgegeben, wegen deren Formulierung auf das Sitzungsprotokoll

verwiesen wird. Daraufhin haben die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsa-

che übereinstimmend für erledigt erklärt und wechselseitige Kostenanträge ge-

stellt.

II. Nach § 91 a Abs. 1 ZPO ist über die Kosten des Rechtsstreits unter

Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands nach billigem Ermes-

sen zu entscheiden. Danach sind die Kosten der Beklagten aufzuerlegen. Das

Unterlassungsbegehren der Klägerin war bis zur Abgabe der Unterlassungser-

klärung in der mündlichen Verhandlung vom 20. Oktober 2003 zulässig und

begründet (§ 1004 Abs. 1 BGB).

Das Berufungsgericht hat mit Recht in der Befüllung der Tanks der Klä-

gerin bei deren Kunden eine Beeinträchtigung des Eigentums in anderer Weise

als durch Besitzentziehung oder -vorenthaltung i.S. von § 1004 Abs. 1 Satz 1

BGB gesehen.

Zutreffend ist auch seine Ansicht, die Beklagte sei Störerin. Dies gilt je-

denfalls, soweit es sich um die Befüllung der bei den Kunden J., D.

H. und Dj. aufgestellten Flüssiggasbehälter der Klägerin handelt.

Die Beklagte ist entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts jedoch nicht

mittelbare, sondern unmittelbare Störerin, weil die Tankbefüllungen in den

Fällen

J., D. H.

und Dj.

unmittelbar

auf

ihre

entsprechende

Weisung an den Verkaufsfahrer, also auf eine Willensbetätigung der Beklagten

(vgl. BGH, Urt. v. 17. Dezember 1982 - V ZR 55/82, WM 1983, 176), zurückgin-

gen.

Das Verhalten

der Beklagten

in

den

Fällen

J., D. H.

und Dj. war rechtswidrig. Die Klägerin war zur Duldung dieser sog. "Fremd-

befüllungen" nicht gemäß § 1004 Abs. 2 BGB verpflichtet. Sie hat ihren Kunden

kein umfassendes Nutzungsrecht an den Gasbehältern eingeräumt, sondern

sich ausdrücklich die Befüllung durch sie selbst oder von ihr Beauftragte vorbe-

halten. Soweit sie Kunden - wie im Fall J. - in einer Ergänzung zu den

Liefervereinbarungen eine Fremdbefüllung für den Fall gestattet hatte, daß die-

se ihr durch Vorlage von zwei schriftlichen Wettbewerbsangeboten nachgewie-

sen hatten, ihren Flüssiggasbedarf anderweitig zu günstigeren Preisen decken

zu können, sie selbst jedoch in den Wettbewerbspreis nicht durch schriftliche

Erklärung eintrete, war dies nicht als generelle Übertragung der Nutzungsbe-

stimmung auf den Kunden zu verstehen. Vielmehr waren auch danach Fremd-

befüllungen nicht allgemein zulässig, sondern nur dann, wenn jeweils im Ein-

zelfall die Voraussetzungen der ergänzenden Vereinbarung vorlagen. Daß

letzteres bei der Befüllung des bei dem Kunden J. aufgestellten Gasbe-

hälters der Klägerin der Fall war, ist nicht vorgetragen.

Die

rechtswidrigen Eigentumsbeeinträchtigungen

in den Fällen

J., D. H.

und Dj.

begründeten

die

tatsächliche

Vermutung

für eine Wiederholungsgefahr (vgl. BGHZ 140, 1, 10). Die von der Beklagten in

den Instanzen abgegebene Erklärung, sie werde jede Befüllung unterlassen,

wenn ihr positiv bekannt sei, daß der Gastank im Eigentum der Klägerin stehe,

war nicht geeignet, der Gefahr einer Eigentumsverletzung der Klägerin der hier

in Rede stehenden Art entgegenzuwirken. Dem trägt die neue, ausschließlich

auf die objektiv bestehende Befugnis des Kunden, Fremdbefüllungen vorneh-

men zu lassen, abstellende Unterlassungserklärung Rechnung. Entgegen der

Ansicht des Berufungsgerichts spielen Fragen der Zumutbarkeit insoweit keine

Rolle. Der Unterlassungsanspruch setzt, wie das Berufungsgericht in anderem

Zusammenhang zutreffend ausgeführt hat, kein Verschulden voraus. Ein Zu-

mutbarkeitskriterium besteht nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs

allein für den mittelbaren Störer (vgl. BGHZ 106, 229, 235; 148, 13, 17). Die

Beklagte ist jedoch - wie oben ausgeführt - unmittelbare Störerin.

Goette

Kurzwelly

Kraemer

Münke

Gehrlein