BGH Beschluss vom 20.10.2003 – II ZR 340/02
II. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
Verkündet am: 20. Oktober 2003 Vondrasek Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-
handlung vom 20. Oktober 2003 durch die Richter Prof. Dr. Goette,
Dr. Kurzwelly, Kraemer, Münke und Dr. Gehrlein
beschlossen:
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Gründe
I. Die Parteien sind Wettbewerber bei dem Vertrieb von Flüssiggas. Die
Klägerin schließt mit ihren Kunden Lieferverträge, nach denen die Flüssiggas-
behälter, die sie den Kunden gegen Entgelt zur Verfügung stellt, ihr Eigentum
bleiben und die Kunden verpflichtet sind, ihren gesamten Flüssiggasbedarf
während der Vertragslaufzeit ausschließlich bei ihr zu decken. Die Beklagte hat
solche der Klägerin gehörenden Behälter im Auftrag von deren Kunden mit Gas
befüllt. Deswegen hat die Klägerin die Beklagte auf Unterlassung in Anspruch
genommen, in ihrem - der Klägerin - Eigentum stehende, mit der Aufschrift
"R." versehene Flüssiggasbehälter ohne
ihre Einwilligung mit Gas zu
befüllen oder befüllen zu lassen.
Landgericht und Oberlandesgericht haben die Klage abgewiesen. Mit ih-
rer - zugelassenen - Revision hat die Klägerin ihr Unterlassungsbegehren wei-
terverfolgt. Vor dem Senat hat die Beklagte eine strafbewehrte Unterlassungs-
erklärung abgegeben, wegen deren Formulierung auf das Sitzungsprotokoll
verwiesen wird. Daraufhin haben die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsa-
che übereinstimmend für erledigt erklärt und wechselseitige Kostenanträge ge-
stellt.
II. Nach § 91 a Abs. 1 ZPO ist über die Kosten des Rechtsstreits unter
Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands nach billigem Ermes-
sen zu entscheiden. Danach sind die Kosten der Beklagten aufzuerlegen. Das
Unterlassungsbegehren der Klägerin war bis zur Abgabe der Unterlassungser-
klärung in der mündlichen Verhandlung vom 20. Oktober 2003 zulässig und
begründet (§ 1004 Abs. 1 BGB).
Das Berufungsgericht hat mit Recht in der Befüllung der Tanks der Klä-
gerin bei deren Kunden eine Beeinträchtigung des Eigentums in anderer Weise
als durch Besitzentziehung oder -vorenthaltung i.S. von § 1004 Abs. 1 Satz 1
BGB gesehen.
Zutreffend ist auch seine Ansicht, die Beklagte sei Störerin. Dies gilt je-
denfalls, soweit es sich um die Befüllung der bei den Kunden J., D.
H. und Dj. aufgestellten Flüssiggasbehälter der Klägerin handelt.
Die Beklagte ist entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts jedoch nicht
mittelbare, sondern unmittelbare Störerin, weil die Tankbefüllungen in den
Fällen
J., D. H.
und Dj.
unmittelbar
auf
ihre
entsprechende
Weisung an den Verkaufsfahrer, also auf eine Willensbetätigung der Beklagten
(vgl. BGH, Urt. v. 17. Dezember 1982 - V ZR 55/82, WM 1983, 176), zurückgin-
gen.
Das Verhalten
der Beklagten
in
den
Fällen
J., D. H.
und Dj. war rechtswidrig. Die Klägerin war zur Duldung dieser sog. "Fremd-
befüllungen" nicht gemäß § 1004 Abs. 2 BGB verpflichtet. Sie hat ihren Kunden
kein umfassendes Nutzungsrecht an den Gasbehältern eingeräumt, sondern
sich ausdrücklich die Befüllung durch sie selbst oder von ihr Beauftragte vorbe-
halten. Soweit sie Kunden - wie im Fall J. - in einer Ergänzung zu den
Liefervereinbarungen eine Fremdbefüllung für den Fall gestattet hatte, daß die-
se ihr durch Vorlage von zwei schriftlichen Wettbewerbsangeboten nachgewie-
sen hatten, ihren Flüssiggasbedarf anderweitig zu günstigeren Preisen decken
zu können, sie selbst jedoch in den Wettbewerbspreis nicht durch schriftliche
Erklärung eintrete, war dies nicht als generelle Übertragung der Nutzungsbe-
stimmung auf den Kunden zu verstehen. Vielmehr waren auch danach Fremd-
befüllungen nicht allgemein zulässig, sondern nur dann, wenn jeweils im Ein-
zelfall die Voraussetzungen der ergänzenden Vereinbarung vorlagen. Daß
letzteres bei der Befüllung des bei dem Kunden J. aufgestellten Gasbe-
hälters der Klägerin der Fall war, ist nicht vorgetragen.
Die
rechtswidrigen Eigentumsbeeinträchtigungen
in den Fällen
J., D. H.
und Dj.
begründeten
die
tatsächliche
Vermutung
für eine Wiederholungsgefahr (vgl. BGHZ 140, 1, 10). Die von der Beklagten in
den Instanzen abgegebene Erklärung, sie werde jede Befüllung unterlassen,
wenn ihr positiv bekannt sei, daß der Gastank im Eigentum der Klägerin stehe,
war nicht geeignet, der Gefahr einer Eigentumsverletzung der Klägerin der hier
in Rede stehenden Art entgegenzuwirken. Dem trägt die neue, ausschließlich
auf die objektiv bestehende Befugnis des Kunden, Fremdbefüllungen vorneh-
men zu lassen, abstellende Unterlassungserklärung Rechnung. Entgegen der
Ansicht des Berufungsgerichts spielen Fragen der Zumutbarkeit insoweit keine
Rolle. Der Unterlassungsanspruch setzt, wie das Berufungsgericht in anderem
Zusammenhang zutreffend ausgeführt hat, kein Verschulden voraus. Ein Zu-
mutbarkeitskriterium besteht nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs
allein für den mittelbaren Störer (vgl. BGHZ 106, 229, 235; 148, 13, 17). Die
Beklagte ist jedoch - wie oben ausgeführt - unmittelbare Störerin.
Goette
Kurzwelly
Kraemer
Münke
Gehrlein