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BGH Beschluss vom 21.10.2003 – I ZR 4/03

I. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

I ZR 4/03

BESCHLUSS

vom

21. Oktober 2003

in dem Rechtsstreit

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Oktober 2003 durch

den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die Richter Dr. v. Ungern-

Sternberg, Prof. Starck, Pokrant und Dr. Büscher

beschlossen:

Der Antrag der Klägerin auf Berichtigung des Beschlusses vom

17. Juli 2003 wird abgelehnt. Ein Fall offenbarer Unrichtigkeit nach

§ 319 ZPO liegt nicht vor. Die für eine Berichtigung erforderliche

versehentliche Abweichung des vom Gericht Erklärten von dem

von ihm Gewollten (vgl. BGHZ 106, 370, 373) ist nicht gegeben.

Der Senat hat eine Firmenänderung bewußt nicht in den Beschluß

vom 17. Juli 2003 aufgenommen, weil sie sich nicht aus dem dem

klägerischen Schriftsatz vom 11. Juli 2003 beigefügten Handelsre-

gisterauszug ergab und eine ausreichende Frist zur Anhörung des

Gegners vor der Entscheidung des Senats am 17. Juli 2003 eben-

falls nicht zur Verfügung stand.

Ullmann

v. Ungern-Sternberg

Starck

Pokrant

Büscher