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BGH Beschluss vom 21.10.2003 – I ZR 4/03
I. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
21. Oktober 2003
in dem Rechtsstreit
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Oktober 2003 durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die Richter Dr. v. Ungern-
Sternberg, Prof. Starck, Pokrant und Dr. Büscher
beschlossen:
Der Antrag der Klägerin auf Berichtigung des Beschlusses vom
17. Juli 2003 wird abgelehnt. Ein Fall offenbarer Unrichtigkeit nach
§ 319 ZPO liegt nicht vor. Die für eine Berichtigung erforderliche
versehentliche Abweichung des vom Gericht Erklärten von dem
von ihm Gewollten (vgl. BGHZ 106, 370, 373) ist nicht gegeben.
Der Senat hat eine Firmenänderung bewußt nicht in den Beschluß
vom 17. Juli 2003 aufgenommen, weil sie sich nicht aus dem dem
klägerischen Schriftsatz vom 11. Juli 2003 beigefügten Handelsre-
gisterauszug ergab und eine ausreichende Frist zur Anhörung des
Gegners vor der Entscheidung des Senats am 17. Juli 2003 eben-
falls nicht zur Verfügung stand.
Ullmann
v. Ungern-Sternberg
Starck
Pokrant
Büscher