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BGH Beschluß vom 21.10.2003 – VIII ZB 112/03

VIII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

VIII ZB 112/03

BESCHLUSS

vom

21. Oktober 2003

in dem Rechtsstreit

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Oktober 2003 durch die

Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter Dr. Beyer, Wiechers, Dr.

Wolst und Dr. Frellesen

beschlossen:

Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen die Verfügung des

Vorsitzenden des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Mün-

chen vom 2. September 2003 wird als unzulässig verworfen.

Streitwert für das Beschwerdeverfahren: 30.378,84

Gründe:

Mit der angefochtenen Verfügung hat der Vorsitzende den Termin vom

18. September 2003 aufgehoben. Eine solche Verfügung ist unanfechtbar

(§ 227 Abs. 4 ZPO).

Entgegen der Ansicht der Klägerin wäre ihr Rechtsmittel auch bei ent-

sprechender Anwendung der Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die An-

fechtbarkeit von gerichtlichen Beschlüssen nicht zulässig. Gegen Beschlüsse

der Oberlandesgerichte im Berufungsverfahren ist als Rechtsmittel zum Bun-

desgerichtshof ausschließlich die Rechtsbeschwerde eröffnet. Eine solche

Rechtsbeschwerde ist hier nicht statthaft, weil weder ihre Statthaftigkeit für die-

sen Fall vom Gesetz ausdrücklich bestimmt ist, noch das Oberlandesgericht die

Rechtsbeschwerde zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 ZPO). Als Rechtsbeschwerde

(cid:0)

wäre die Beschwerde - darüber hinaus - unzulässig, weil sie nicht von einem

beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (§ 78

Abs. 1 ZPO, vgl. BGH, Beschluß vom 21. März 2002 - IX ZB 18/02, NJW 2002,

2181).

Dr. Deppert

Dr. Beyer

Wiechers

Dr. Wolst

Dr. Frellesen