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BGH Beschluß vom 21.03.2002 – IX ZB 18/02

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IX ZB 18/02

BESCHLUSS

vom

21. März 2002

in dem Rechtsbeschwerdeverfahren

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

nein

ZPO § 575 Abs. 1 S. 1 Fassung: 27. Juli 2001, § 78 Abs. 1 Fassung: 27. Juli 2001;

AVAG § 16 Abs. 1

Rechtsbeschwerden können wirksam nur durch einen beim Bundesgerichtshof zu-

gelassenen Rechtsanwalt eingelegt werden.

BGH, Beschluß vom 21. März 2002 - IX ZB 18/02 - OLG Karlsruhe

LG Karlsruhe

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Stodolkowitz,

Kirchhof, Dr. Fischer, Dr. Ganter und Kayser

am 21. März 2002

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde der Schuldnerin gegen den Beschluß des

9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe in Freiburg i.Br.

vom 2. Januar 2002 wird auf ihre Kosten als unzulässig verwor-

fen.

Streitwert für das Beschwerdeverfahren: 2.070,83 €.

Gründe:

I.

Auf Antrag der Gläubiger hat der Vorsitzende einer Zivilkammer des

Landgerichts Karlsruhe angeordnet, daß ein Beschluß des Handelsgerichts

Wien - mit welchem die Schuldnerin verpflichtet wurde, den Gläubigern jeweils

öS 14.241,60 an Kosten zu ersetzen - mit der deutschen Vollstreckungsklausel

zu versehen ist. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde der Schuldnerin

hat das Oberlandesgericht durch Beschluß vom 2. Januar 2002 zurückgewie-

sen. Gegen diesen ihr am 29. Januar 2002 zugestellten Beschluß hat die

Schuldnerin mit einem an das Oberlandesgericht gerichteten Schreiben vom

selben Tage "Beschwerde" eingelegt und darin u.a. ausgeführt: "... bitte ich die

sofortige Beschwerde zuzulassen, und den oben näher bezeichneten Beschluß

mit sofortiger Wirkung aufzuheben." Auf den Hinweis des Senats auf den beim

Bundesgerichtshof bestehenden Anwaltszwang hat die Schuldnerin u.a. erwi-

dert:

"Wir haben den BGH nicht eingeschaltet, sondern das OLG.

Karlsruhe, weil wir gegen eine unsinnige und nicht nachvollzieh-

bare Entscheidung (Beschluß) Beschwerde eingelegt haben. Ein

Beschluß der mit dem Grundgesetz der Bundesrepublik Deutsch-

land, nicht in Einklang zu bringen ist."

II.

Das Rechtsmittel ist unzulässig.

1. Gemäß § 15 Abs. 1 AVAG findet gegen den Beschluß des Beschwer-

degerichts - nur - die Rechtsbeschwerde nach § 574 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2

ZPO statt.

Das Schreiben der Schuldnerin vom 29. Januar 2002 ist als Rechtsbe-

schwerde anzusehen. Die Schuldnerin hat darin uneingeschränkt und vorbe-

haltlos gegen den Beschluß des Oberlandesgerichts vom 2. Januar 2002 "Be-

schwerde" eingelegt. Ein solches förmliches Rechtsmittel zielt entsprechend

allgemeinem Sprachgebrauch auf eine Überprüfung der Entscheidung durch

das im Instanzenzug übergeordnete Gericht ab. Diese Auslegung der Rechts-

mittelerklärung stimmt zudem mit dem in der Begründung bezeichneten Ziel

des Schreibens überein, den angegriffenen Beschluß aufheben zu lassen. Ein

solches Ziel wäre nach geltendem Recht allenfalls mit der Rechtsbeschwerde

zu erreichen.

Das spätere Schreiben der Schuldnerin vom 26. Februar 2002 ändert an

dieser Auslegung nichts. Die Schuldnerin erklärt darin nur, daß sie sich an das

Oberlandesgericht - nicht an den Bundesgerichtshof - gewandt habe. Sie läßt

aber nicht erkennen, daß sie ihr zuvor erklärtes Rechtsschutzbegehren etwa

nicht vor dem Bundesgerichtshof weiterverfolgen wolle. Im Gegenteil hält sie

ihre Kritik an dem angefochtenen Beschluß als vermeintlich grundgesetzwidrig

aufrecht.

2. Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil sie nicht durch einen beim

Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt ist.

Die Rechtsbeschwerde ist nach § 15 Abs. 2 und § 16 Abs. 1 AVAG in-

nerhalb eines Monats durch Einreichen der Beschwerdeschrift bei dem Bun-

desgerichtshof einzulegen. Dies ist wirksam nur durch einen beim Bundesge-

richtshof zugelassenen Rechtsanwalt möglich (Zöller/Gummer, ZPO 23. Aufl.

vor § 574 Rn. 3; Thomas/Putzo/Reichold, ZPO 24. Aufl. § 575 Rn. 3, 7; Kirch-

hof ZInsO 2001, 1073; a.M. Pukall/Kießling WM 2002 Sonderbeilage 1, S. 38).

Gemäß § 78 Abs. 1 ZPO müssen sich die Parteien vor allen Gerichten

des höheren Rechtszuges durch einen bei dem Prozeßgericht zugelassenen

Rechtsanwalt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Eine Ausnahme hiervon,

wie sie in § 569 Abs. 2 Satz 2 ZPO a.F. i.V.m. § 78 Abs. 3 ZPO durch die Mög-

lichkeit der Einlegung zu Protokoll der Geschäftsstelle vorgesehen war, kennt

das neue Rechtsbeschwerderecht nicht. Im übrigen bestand sie auch schon

nach früherem Recht gerade für Verfahren aufgrund des Anerkennungs- und

Vollstreckungsausführungsgesetzes nicht. Im Gegenteil war für diese Verfah-

ren bereits von Anfang an vorgesehen, daß sie wirksam nur durch einen beim

Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt werden konnten (Se-

natsbeschl. v. 25. November 1993 - IX ZB 78/93, NJW-RR 1994, 320 im An-

schluß an die amtliche Begründung in BT-Drucks. 11/351, S. 24, zu § 18 AVAG

a.F.). Denn sie waren "entsprechend der Revision im Erkenntnisverfahren"

ausgestaltet (amtliche Begründung, aaO zu § 17).

An dieser Rechtslage hat die Neufassung des Rechtsbeschwerderechts

nichts geändert. Die neue Rechtsbeschwerde ist nach der amtlichen Begrün-

dung der Bundesregierung zum Zivilprozeßreformgesetz ebenfalls bewußt r e-

visionsähnlich ausgestaltet (BR-Drucks. 536/00 S. 294 zu § 574). Auf die in

§ 571 Abs. 4 Satz 1 ZPO für die (erste) Beschwerde vorgesehene Möglichkeit,

sich auch durch einen beim Amts- oder Landgericht zugelassenen Rechtsan-

walt vertreten zu lassen, verweist der die Form der Rechtsbeschwerde regeln-

de § 575 ZPO n.F. nicht. Es handelt sich auch nicht um eine versehentliche

Lücke, die im Wege der Analogie zu füllen wäre. Denn bei der Rechtsbe-

schwerde steht - im Gegensatz zur (Erst-)Beschwerde - nicht die individuelle

Bedeutung des Verfahrens für die Parteien im Vordergrund, sondern die Fort-

bildung des Rechts und die Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung

(amtliche Begründung der Bundesregierung, BR-Drucks. 536/00 S. 294). Nach

§ 574 Abs. 2 ZPO n.F. dient die Rechtsbeschwerde dem Ziel, entweder

Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung klären zu lassen oder zur

Rechtsfortbildung

oder

-vereinheitlichung beizutragen. Zur Filterung und Strukturierung dieser Verfah-

ren bedarf es der besonderen Kenntnis und des Sachverstandes der Rechts-

anwaltschaft beim Bundesgerichtshof. Dementsprechend ist die Form der

Rechtsbeschwerde in Anlehnung an die Revisionsvorschriften geregelt (amtli-

che Begründung der Bundesregierung, BR-Drucks. 536/00 S. 296 zu § 575).

3. Soweit die Schuldnerin in ihrem Schriftsatz vom 26. Februar 2002, der

am 27. Februar 2002 - dem Tage vor Ablauf der Rechtsmittelfrist - eingegan-

gen ist, darauf hingewiesen hat, sie sei aus wirtschaftlichen Gründen nicht in

der Lage, einen Rechtsanwalt beim Bundesgerichtshof zu beauftragen, be-

durfte es eines ergänzenden Hinweises auf die förmlichen Voraussetzungen für

die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe gemäß § 117 ZPO nicht. Denn das Vor-

bringen der Schuldnerin läßt nicht erkennen, daß zugleich die Voraussetzu n-

gen des § 116 Satz 1 Nr. 2 ZPO erfüllt wären, insbesondere daß die Unterlas-

sung der Rechtsverteidigung in ihrem Fall allgemeinen Interessen zuwiderlau-

fen würde.

4. Soweit die Schuldnerin sich während des Rechtsbeschwerdeverfah-

rens auf ein zu ihren Gunsten ergangenes Teilurteil des Handelsgerichts Wien

vom 3. Januar 2002 berufen hat, wird ihr durch den vom Senat nunmehr erlas-

senen Beschluß nicht die Möglichkeit einer Vollstreckungsgegenklage genom-

men. Die durch § 12 Abs. 1 AVAG eröffneten Einwendungen gegen den zu

vollstreckenden Anspruch selbst können nur vor dem Gericht der Erstbe-

schwerde geltend gemacht werden. Im Rechtsbeschwerdeverfahren können

neu entstandene Einwendungen im Sinne des § 767 Abs. 1 ZPO ohnehin nicht

eingeführt werden. Deren Geltendmachung wird dem Schuldner dadurch um-

gekehrt auch nicht abgeschnitten.

Stodolkowitz

Kirchhof

Fischer

Ganter

Kayser