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BGH Beschluss vom 21.10.2003 – VIII ZR 336/02
VIII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
21. Oktober 2003
in dem Rechtsstreit
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Oktober 2003 durch die
Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter Dr. Hübsch, Dr. Beyer, Ball
und Dr. Frellesen
beschlossen:
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Re-
vision in dem Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts
München vom 23. Oktober 2002 wird zurückgewiesen, weil die
Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fort-
bildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Recht-
sprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert
Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97
Abs. 1 ZPO).
Der Gegenstandswert
für das Beschwerdeverfahren beträgt
135.587,60
Gründe
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zulässig (§ 544 ZPO), aber nicht be-
gründet, weil die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision (§ 543
Abs. 2 ZPO) nicht gegeben sind.
Das Berufungsgericht hat die für eine analoge Anwendung des § 89 b
HGB auf den Vertragshändler erforderliche Verpflichtung des Händlers zur
(cid:0)
Übertragung des Kundenstammes auf den Hersteller im vorliegenden Fall zu
Recht aus Ziff. 9.2 des Händlervertrages in der zuletzt gültigen Fassung vom
1. Juli 1996 hergeleitet. Auf die von der Nichtzulassungsbeschwerde für klä-
rungsbedürftig gehaltene Frage, ob sich aus der von den Parteien am 8. August
1990 getroffenen "Vereinbarung zum B. -Kontaktprogramm" eine solche
Verpflichtung ergibt, kommt es nicht an. Denn diese Vereinbarung läßt, wie das
Berufungsgericht zutreffend erkannt hat, die beiderseitigen Verpflichtungen aus
dem Händlervertrag "unberührt" (Ziff. 7.2).
Entgegen der Auffassung der Nichtzulassungsbeschwerde ist die Revisi-
on auch nicht wegen einer Abweichung des Berufungsurteils von den Urteilen
des Senats vom 17. April 1996 (VIII ZR 5/95, NJW 1996, 2159) und vom
26. November 1997 (VIII ZR 283/96, NJW-RR 1998, 390) zuzulassen. In diesen
Entscheidungen hat der Senat einen Vertrag zwischen dem Händler und einem
Marketing-Unternehmen, in dem sich der Händler verpflichtet hatte, dem Mar-
keting-Unternehmen Kundendaten zu übermitteln, die nach Beendigung des
Händlervertrages zu löschen waren und dem Hersteller daher nicht zur Verfü-
gung gestellt werden konnten, für eine analoge Anwendung des § 89 b HGB auf
das Verhältnis zwischen dem Händler und dem Hersteller nicht ausreichen las-
sen. Damit ist der vorliegende Fall nicht vergleichbar, der dadurch gekenn-
zeichnet ist, daß die Klägerin nach dem Händlervertrag verpflichtet war, die
Kundendaten an die Beklagte selbst weiterzugeben; Vertragsbeziehungen zu
einem Marketing-Unternehmen hatte nicht die Klägerin, sondern nur die Be-
klagte.
Dr. Deppert
Dr. Hübsch
Dr. Beyer
Ball
Dr. Frellesen