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BGH Beschluss vom 21.10.2003 – VIII ZR 336/02

VIII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

21. Oktober 2003

in dem Rechtsstreit

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Oktober 2003 durch die

Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter Dr. Hübsch, Dr. Beyer, Ball

und Dr. Frellesen

beschlossen:

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Re-

vision in dem Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts

München vom 23. Oktober 2002 wird zurückgewiesen, weil die

Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fort-

bildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Recht-

sprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert

Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97

Abs. 1 ZPO).

Der Gegenstandswert

für das Beschwerdeverfahren beträgt

135.587,60

Gründe

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zulässig (§ 544 ZPO), aber nicht be-

gründet, weil die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision (§ 543

Abs. 2 ZPO) nicht gegeben sind.

Das Berufungsgericht hat die für eine analoge Anwendung des § 89 b

HGB auf den Vertragshändler erforderliche Verpflichtung des Händlers zur

(cid:0)

Übertragung des Kundenstammes auf den Hersteller im vorliegenden Fall zu

Recht aus Ziff. 9.2 des Händlervertrages in der zuletzt gültigen Fassung vom

1. Juli 1996 hergeleitet. Auf die von der Nichtzulassungsbeschwerde für klä-

rungsbedürftig gehaltene Frage, ob sich aus der von den Parteien am 8. August

1990 getroffenen "Vereinbarung zum B. -Kontaktprogramm" eine solche

Verpflichtung ergibt, kommt es nicht an. Denn diese Vereinbarung läßt, wie das

Berufungsgericht zutreffend erkannt hat, die beiderseitigen Verpflichtungen aus

dem Händlervertrag "unberührt" (Ziff. 7.2).

Entgegen der Auffassung der Nichtzulassungsbeschwerde ist die Revisi-

on auch nicht wegen einer Abweichung des Berufungsurteils von den Urteilen

des Senats vom 17. April 1996 (VIII ZR 5/95, NJW 1996, 2159) und vom

26. November 1997 (VIII ZR 283/96, NJW-RR 1998, 390) zuzulassen. In diesen

Entscheidungen hat der Senat einen Vertrag zwischen dem Händler und einem

Marketing-Unternehmen, in dem sich der Händler verpflichtet hatte, dem Mar-

keting-Unternehmen Kundendaten zu übermitteln, die nach Beendigung des

Händlervertrages zu löschen waren und dem Hersteller daher nicht zur Verfü-

gung gestellt werden konnten, für eine analoge Anwendung des § 89 b HGB auf

das Verhältnis zwischen dem Händler und dem Hersteller nicht ausreichen las-

sen. Damit ist der vorliegende Fall nicht vergleichbar, der dadurch gekenn-

zeichnet ist, daß die Klägerin nach dem Händlervertrag verpflichtet war, die

Kundendaten an die Beklagte selbst weiterzugeben; Vertragsbeziehungen zu

einem Marketing-Unternehmen hatte nicht die Klägerin, sondern nur die Be-

klagte.

Dr. Deppert

Dr. Hübsch

Dr. Beyer

Ball

Dr. Frellesen