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BGH Beschluss vom 21.10.2003 – X ZA 2/03

X. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

X ZA 2/03

BESCHLUSS

vom

21. Oktober 2003

in dem Prozeßkostenhilfeverfahren

Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden

Richter Dr. Melullis, die Richter Prof. Dr. Jestaedt, Scharen, die Richterin

Mühlens und den Richter Dr. Meier-Beck

am 21. Oktober 2003

beschlossen:

Der Antrag der Beklagten auf Gewährung von Prozeßkostenhilfe

wird zurückgewiesen.

Gründe:

Durch Zwischenurteil vom 13. Februar 2003 hat das Oberlandesgericht

Celle die Aufnahme des ausgesetzten Rechtsstreits durch die S.

als Klägerin und die Revision gegen diese Entscheidung zugelassen. Die

Beklagte bittet um Gewährung der Prozeßkostenhilfe für das Revisions-

verfahren.

Der Antrag ist zurückzuweisen, weil die beabsichtigte Rechtsverteidigung

keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 ZPO). Im vorliegenden

Rechtsstreit geht es nur um die Zulässigkeit des Parteiwechsels. Diese hängt

allein von der Sachdienlichkeit ab, die das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei

bejaht hat, weil der Streit über die Pflicht der Beklagten, von der Erblasserin

geschenkte Geldbeträge nach Überleitung zum Ausgleich gewährter

Sozialhilfebeträge an die S. zu zahlen, sich mit der

jetzigen

Klägerin als der nunmehr wahren Rechtsinhaberin ebenso erledigen läßt wie im

Verhältnis zur früheren Klägerin als gewillkürter Prozeßstandschafterin.

Melullis

Jestaedt

Scharen

Mühlens

Meier-Beck