Gesetze / Rechtsprechung / BGH
BGH Beschluss vom 21.10.2003 – X ZA 2/03
X. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
21. Oktober 2003
in dem Prozeßkostenhilfeverfahren
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden
Richter Dr. Melullis, die Richter Prof. Dr. Jestaedt, Scharen, die Richterin
Mühlens und den Richter Dr. Meier-Beck
am 21. Oktober 2003
beschlossen:
Der Antrag der Beklagten auf Gewährung von Prozeßkostenhilfe
wird zurückgewiesen.
Gründe:
Durch Zwischenurteil vom 13. Februar 2003 hat das Oberlandesgericht
Celle die Aufnahme des ausgesetzten Rechtsstreits durch die S.
als Klägerin und die Revision gegen diese Entscheidung zugelassen. Die
Beklagte bittet um Gewährung der Prozeßkostenhilfe für das Revisions-
verfahren.
Der Antrag ist zurückzuweisen, weil die beabsichtigte Rechtsverteidigung
keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 ZPO). Im vorliegenden
Rechtsstreit geht es nur um die Zulässigkeit des Parteiwechsels. Diese hängt
allein von der Sachdienlichkeit ab, die das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei
bejaht hat, weil der Streit über die Pflicht der Beklagten, von der Erblasserin
geschenkte Geldbeträge nach Überleitung zum Ausgleich gewährter
Sozialhilfebeträge an die S. zu zahlen, sich mit der
jetzigen
Klägerin als der nunmehr wahren Rechtsinhaberin ebenso erledigen läßt wie im
Verhältnis zur früheren Klägerin als gewillkürter Prozeßstandschafterin.
Melullis
Jestaedt
Scharen
Mühlens
Meier-Beck