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BGH Urteil vom 21.10.2003 – X ZR 198/99
X. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in der Patentnichtigkeitssache
Verkündet am: 21. Oktober 2003 Wermes Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Ver-
handlung vom 8. Juli 2003 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, den
Richter Keukenschrijver, die Richterin Mühlens und die Richter Dr. Meier-Beck
und Asendorf für Recht erkannt:
Auf die Berufung der Klägerin und unter Zurückweisung der Beru-
fung der Beklagten wird das Urteil des 2. Senats (Nichtigkeitsse-
nats) des Bundespatentgerichts vom 18. August 1999 abgeändert:
Das deutsche Patent 29 20 023 wird insgesamt für nichtig erklärt.
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Beklagte war Inhaberin des deutschen Patents 29 20 023 (Streitpa-
tents), das am 17. Mai 1979 unter Inanspruchnahme der Priorität der italieni-
schen Patentanmeldung 68 163 A - 78 vom 22. Mai 1978 angemeldet worden
ist, ein Verfahren zum Erzeugen von Anzeigen analoger Betriebsparameter ei-
nes Fernsehempfängers betrifft und dessen Schutzdauer im Verlauf des Nich-
tigkeitsverfahrens abgelaufen ist. Das Streitpatent umfaßt 4 Patentansprüche,
die wie folgt lauten:
"1. Verfahren zum Erzeugen von Anzeigen analoger Betriebspa-
rameter eines Fernsehempfängers auf dessen Bildschirm, da-
durch gekennzeichnet, daß eine Zeichenerzeugungseinrichtung
derart gesteuert wird, daß sie ein Signal erzeugt, welches aus
einer Folge einer ersten Anzahl von ersten Zeichen besteht,
wobei die erste Anzahl von ersten Zeichen proportional dem
Pegel des dem ersten Signal zugeordneten Betriebsparameters
ist, und aus einer Folge einer zweiten Anzahl von zweiten Zei-
chen besteht, wobei die Gesamtzahl der ersten und zweiten
Zeichen dem maximalen Pegel des zugeordneten Betriebspa-
rameters proportional ist.
2. Verfahren nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, daß der
gerade angezeigte Betriebsparameter durch ein zusätzliches
Zeichen symbolisiert wird.
3. Verfahren nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, daß we-
nigstens eines der ersten Zeichen in seiner Form den zugeord-
neten Betriebsparameter symbolisiert.
4. Verfahren nach einem der Ansprüche 1 bis 3, dadurch gekenn-
zeichnet, daß ein akustisches Warnsignal erzeugt wird, wenn
beim Einstellen eines Betriebsparameters ein vorgegebener
Maximalwert erreicht wird."
Mit der Nichtigkeitsklage macht die Klägerin, die aus dem Streitpatent
von der Beklagten vor dem Landgericht Mannheim wegen Patentverletzung in
Anspruch genommen wird, geltend, der Gegenstand des Streitpatents gehe
über den Inhalt der ursprünglichen Anmeldung hinaus. Dort sei nicht offenbart,
daß das Signal auch aus einer Folge von zweiten Zeichen bestehe und die Ge-
samtzahl der ersten und zweiten Zeichen dem maximalen Pegel des zugeord-
neten Betriebsparameters proportional sei. Im übrigen sei der Gegenstand der
Streitpatents nicht neu und beruhe jedenfalls nicht auf erfinderischer Tätigkeit.
Hierzu hat sich die Klägerin auf folgende vorveröffentlichte Druckschriften be-
rufen: Kroll/Ong: "Digitales Abstimmsystem für Fernsehempfänger" in Funk-
schau 1976, Heft 5, S. 171 - 173 (Anlage K1); deutsche Offenlegungsschrift 2
513 418 (Anlage K2); Clas/Becker: "Der Uhr-Baustein (erklärt am Beispiel der
RGB-Ansteuerung)" in GRUNDIG, Technische Informationen 3 - 76, S. 741 -
749 (Anlage K3); Code-Übersetzungstabelle IBM, März 1974 (Anlage K5);
"brockhaus abc electronic", März 1978, S. 610 und 692 (Anlage K6).
Das Bundespatentgericht hat das Streitpatent unter Abweisung der Klage
im übrigen dadurch teilweise für nichtig erklärt, daß in der Beschreibung Spal-
te 1, Zeile 63, nach dem Satz: "Diese Aufgabe wird erfindungsgemäß durch die
kennzeichnenden Merkmale des Patentanspruchs 1 gelöst", folgender Zusatz
eingefügt wird: "mit Ausnahme des Merkmals - wobei die Gesamtzahl der er-
sten und zweiten Zeichen dem maximalen Pegel des zugeordneten Betriebspa-
rameters proportional ist - da insoweit der Gegenstand des Patents über den
Inhalt der Anmeldung in der Fassung hinausgeht, in der sie ursprünglich beim
Patentamt eingereicht worden ist". Seine Entscheidung ist in BPatGE 42, 57
und GRUR 2000, 302 veröffentlicht.
Hiergegen richten sich die Berufungen beider Parteien, mit denen sie die
Abänderung des angefochtenen Urteils jeweils insoweit erstreben, als zu ihrem
Nachteil erkannt worden ist.
Die Beklagte verteidigt das Streitpatent hilfsweise in folgenden Fassun-
gen:
Erster Hilfsantrag (Abweichungen gegenüber den Patentansprü-
chen der erteilten Fassung des Streitpatents sind fett gesetzt):
"1. Verfahren zum Erzeugen von Anzeigen analoger Betriebspa-
rameter eines Fernsehempfängers auf dessen Bildschirm, da-
durch gekennzeichnet, daß eine von einem Prozessor ge-
steuerte Zeichenerzeugungseinrichtung derart gesteuert wird,
daß sie ein Signal erzeugt, welches aus einer Folge einer er-
sten Anzahl von auf dem Bildschirm einzeln unterscheidba-
ren ersten alphanumerischen oder Sonderzeichen besteht,
wobei die erste Anzahl von ersten Zeichen proportional dem
Pegel des dem ersten Signal zugeordneten Betriebsparameters
ist, und aus einer Folge einer zweiten Anzahl von auf dem
Bildschirm einzeln unterscheidbaren zweiten alphanumeri-
schen oder Sonderzeichen besteht, wobei die Gesamtzahl der
ersten und zweiten Zeichen dem maximalen Pegel des zuge-
ordneten Betriebsparameters proportional ist.
2. Verfahren nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, daß der
gerade angezeigte Betriebsparameter durch ein zusätzliches
Zeichen symbolisiert wird.
3. Verfahren nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, daß we-
nigstens eines der ersten Zeichen in seiner Form den zugeord-
neten Betriebsparameter symbolisiert.
4. Verfahren nach einem der Ansprüche 1 bis 3, dadurch gekenn-
zeichnet, daß ein akustisches Warnsignal erzeugt wird, wenn
beim Einstellen eines Betriebsparameters ein vorgegebener
Maximalwert erreicht wird."
Zweiter Hilfsantrag (Abweichungen gegenüber dem ersten Hilfsan-
trag sind kursiv gesetzt):
"1. Verfahren zum Erzeugen von Anzeigen und Einstellung ana-
loger Betriebsparameter eines Fernsehempfängers auf dessen
Bildschirm, dadurch gekennzeichnet, daß eine von einem Pro-
zessor gesteuerte Zeichenerzeugungseinrichtung derart ge-
steuert wird, daß sie ein Signal erzeugt, welches aus einer Fol-
ge einer ersten Anzahl von auf dem Bildschirm einzeln un-
terscheidbaren ersten alphanumerischen oder Sonderzei-
chen besteht, wobei die erste Anzahl von ersten Zeichen pro-
portional dem Pegel des dem ersten Signal zugeordneten Be-
triebsparameters ist, und aus einer Folge einer zweiten Anzahl
von auf dem Bildschirm einzeln unterscheidbaren zweiten
alphanumerischen oder Sonderzeichen besteht, wobei die
Gesamtzahl der ersten und zweiten Zeichen dem maximalen
Pegel des zugeordneten Betriebsparameters proportional ist
und wobei der Pegel des dem Signal zugeordneten Be-
triebsparameters ebenfalls durch den Prozessor gesteuert
wird.
2. Verfahren nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, daß der
gerade angezeigte Betriebsparameter durch ein zusätzliches
Zeichen symbolisiert wird.
3. Verfahren nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, daß we-
nigstens eines der ersten Zeichen in seiner Form den zugeord-
neten Betriebsparameter symbolisiert.
4. Verfahren nach einem der Ansprüche 1 bis 3, dadurch gekenn-
zeichnet, daß ein akustisches Warnsignal erzeugt wird, wenn
beim Einstellen eines Betriebsparameters ein vorgegebener
Maximalwert erreicht wird."
Dritter Hilfsantrag (Abweichungen gegenüber den vorstehenden
Fassungen sind kursiv gesetzt und unterstrichen):
"1. Verfahren zum Erzeugen von Anzeigen und Einstellung ana-
loger Betriebsparameter eines Fernsehempfängers auf dessen
Bildschirm, dadurch gekennzeichnet, daß eine von einem Pro-
zessor gesteuerte Zeichenerzeugungseinrichtung derart ge-
steuert wird, daß sie ein Signal erzeugt, welches aus einer Fol-
ge einer ersten Anzahl von auf dem Bildschirm einzeln un-
terscheidbaren ersten alphanumerischen oder Sonderzei-
chen besteht, wobei die erste Anzahl von ersten Zeichen pro-
portional dem Pegel des dem ersten Signal zugeordneten Be-
triebsparameters ist, und aus einer Folge einer zweiten Anzahl
von auf dem Bildschirm einzeln unterscheidbaren zweiten
alphanumerischen oder Sonderzeichen besteht, die jeweils
die Form eines Punktes aufweisen, wobei die Gesamtzahl
der ersten und zweiten Zeichen dem maximalen Pegel des zu-
geordneten Betriebsparameters proportional ist und wobei der
Pegel des dem Signal zugeordneten Betriebsparameters
ebenfalls durch den Prozessor gesteuert wird.
2. Verfahren nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, daß der
gerade angezeigte Betriebsparameter durch ein zusätzliches
Zeichen symbolisiert wird.
3. Verfahren nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, daß we-
nigstens eines der ersten Zeichen in seiner Form den zugeord-
neten Betriebsparameter symbolisiert.
4. Verfahren nach einem der Ansprüche 1 bis 3, dadurch gekenn-
zeichnet, daß ein akustisches Warnsignal erzeugt wird, wenn
beim Einstellen eines Betriebsparameters ein vorgegebener
Maximalwert erreicht wird."
Schließlich verteidigt die Beklagte das Streitpatent äußerst hilfsweise in
den vorstehenden Fassungen mit der vom Bundespatentgericht vorgenomme-
nen Beschränkung.
Die Klägerin hält das Streitpatent auch in den hilfsweise verteidigten
Fassungen nicht für patentfähig und hat sich ergänzend zu ihrem erstinstanzli-
chen Vortrag auf die deutsche Offenlegungsschrift 27 42 123 berufen.
Der Senat hat Beweis erhoben durch Einholung eines Gutachtens des
Prof.
Dr.-Ing.
H.
S. ,
. Der Sachverständige hat
sein
schriftliches Gut-
achten in der mündlichen Verhandlung ergänzt und erläutert.
Entscheidungsgründe:
Die Berufungen beider Parteien sind zulässig. Die Berufung der Klägerin
ist begründet und führt unter Zurückweisung der Berufung der Beklagten zur
Nichtigerklärung des Streitpatents.
I. Das Streitpatent betrifft, nachdem die ursprünglich auf ein Fernsehge-
rät gerichtete Anmeldung im Erteilungsbeschwerdeverfahren vor dem Bundes-
patentgericht geteilt und das Patent auf die im Oktober 1993 eingereichten
neuen Patentansprüche erteilt worden ist, ein Verfahren zum Erzeugen von An-
zeigen analoger Betriebsparameter auf dem Bildschirm eines Fernsehempfän-
gers.
1. Nach den Angaben der Beschreibung des Streitpatents war es an
dessen Prioritätstag aus der deutschen Offenlegungsschrift 24 32 600 bekannt,
anstelle von Leuchtzeilen aus Lumineszenz-Dioden, die an der Frontseite eines
Fernsehgeräts angeordnet sind und analoge Betriebsparameterwerte in der
Weise anzeigen, daß der jeweils anzuzeigende Wert inkrementiert wird und
jedes Inkrement eine Diode der Leuchtzeile ansteuert, analoge Betriebspara-
meterwerte in Form verschiedenfarbiger Balken auf dem Bildschirm darzustel-
len. Dabei können alphanumerische Zeichen zur Wiedergabe von Klartext oder
Symbolen eingeblendet werden. Der vorgesehene Regelbereich jedes Be-
triebsparameters wird über die gesamte Bildbreite aufgeteilt, so daß die hori-
zontale Auslenkung des betreffenden Betriebsparameters an einem Bildschirm-
rand beginnt und an dem anderen endet. Auf dem Balken kann der Benutzer
erkennen, wie weit ein Betriebsparameter variiert werden kann und wo der mo-
mentane Istwert liegt (Beschreibung des Streitpatents Sp. 1, Zeilen 7 - 33).
Ferner war es der Beschreibung zufolge aus der Zeitschrift "Electronics"
vom 27.11.1975, Seiten 6 E und 8 E, bekannt, Speichereinrichtungen zum Ab-
legen gewünschter Werte von verschiedenen analogen Betriebsparameter-
werten vorzusehen, wobei an der Fernsteuereinheit des Bildwiedergabegerätes
eine Funktionstaste betätigt wird. Daraufhin werden die gespeicherten Be-
triebsparameterwerte in Form verschiedenfarbiger Balken auf dem Bildschirm
angezeigt. Bei Betätigung einer weiteren Funktionstaste wird das Bildwiederga-
begerät auf die gespeicherten Parameterwerte eingestellt (Beschreibung Sp. 1,
Zeilen 34 - 44).
An diesen Ausführungsformen von Anzeigen bemängelt die Streitpatent-
schrift, daß der entfernt sitzende Benutzer bei der Darstellung der Betriebspa-
rameterwerte mittels eines kontinuierlich veränderbaren Farbbalkens das Pro-
blem habe, bei der Feineinstellung Änderungen des Farbbalkens zu erkennen.
Mit der Kalibrierung des Endwertes auf den linken oder rechten Bildrand sei der
Benutzer nur in der Lage, den momentanen Absolutwert des Betriebsparame-
ters ungefähr zu erfassen; je kleiner der Wert sei, um so größer sei die Unge-
nauigkeit. Eine exakte Reproduktion analoger Parameter auf bestimmte Werte
sei nicht möglich (Beschreibung Sp. 1, Zeilen 45 - 56).
2. Demgegenüber sollen mit dem Verfahren nach dem Streitpatent eine
Änderung der Werte analoger Betriebsparameter von Fernsehempfängern
und/oder die Absolutwerte der Betriebsparameter genauer angezeigt werden
(Beschreibung Sp. 1, Zeilen 57 - 60).
Zur Lösung dieses Problems schlägt Patentanspruch 1 des Streitpatents
ein Verfahren vor, bei dem - entsprechend der Gliederung im Urteil des Bun-
despatentgerichts -
A)
analoge Betriebsparameter eines Fernsehempfängers auf
dessen Bildschirm angezeigt werden,
B)
indem eine Zeichenerzeugungseinrichtung derart gesteuert
wird, daß sie ein Signal erzeugt;
C)
das Signal besteht aus einer Folge einer ersten Anzahl von
ersten Zeichen,
D)
wobei die erste Anzahl von ersten Zeichen proportional dem
Pegel des dem ersten Signal zugeordneten Betriebspara-
meters ist;
E)
das Signal besteht ferner aus einer Folge einer zweiten An-
zahl von zweiten Zeichen,
F)
wobei die Gesamtzahl der ersten und zweiten Zeichen dem
maximalen Pegel des zugeordneten Betriebsparameters
proportional ist.
Der Fachmann, bei dem es sich nach den überzeugenden und von den
Parteien nicht in Frage gestellten Darlegungen des gerichtlichen Sachverstän-
digen um einen Entwicklungsingenieur mit Abschluß in der Fachrichtung Elek-
trotechnik oder Nachrichtentechnik an einer Universität, Technischen Hoch-
schule oder Fachhochschule handelt, der über mehrjährige Erfahrungen auf
dem Gebiet der Darstellung von Bildern und Informationen auf Bildwiederga-
beröhren von Fernsehgeräten sowie der entsprechenden analogen und digita-
len Schaltungstechnik verfügt, erkennt nach den überzeugenden und von den
Parteien nicht in Frage gestellten Ausführungen des gerichtlichen Sachverstän-
digen aus diesen Angaben nebst den zugehörigen Erläuterungen der Beschrei-
bung zu den in den Figuren dargestellten Schaltungen und Diagrammen, daß
mit dem Drücken der "Plus"- und "Minus"-Tasten der Steuereinheit des Fern-
sehgeräts die Betriebsparameter insbesondere für Lautstärke, Farbe und Kon-
trast schrittweise eingestellt und gleichzeitig die durch das Drücken dieser Ta-
sten ausgelösten schrittweisen Veränderungen der Werte auf dem Bildschirm
angezeigt werden. Auf diese Weise erscheint auf dem Bildschirm eine Anzeige,
bei der die Anzahl der ersten Zeichen für die ausgeführten schrittweisen Verän-
derungen dem eingestellten Wert des zugehörigen Betriebsparameters propor-
tional ist und die Summe der angezeigten ersten und zweiten Zeichen dem ma-
ximalen Wert des zugehörigen Betriebsparameters entspricht, so daß, wenn die
Zeile der Anzeige für den zugehörigen Betriebsparameter mit ersten Zeichen
ausgefüllt ist, der maximale Wert für seine Einstellung erreicht ist, und wenn die
Zeile der Anzeige mit zweiten Zeichen ausgefüllt ist, der minimale Wert des zu-
gehörigen Betriebsparameters erreicht ist.
Unter einer Zeichenerzeugungseinrichtung im Sinne des Patentan-
spruchs 1 des Streitpatents versteht der Fachmann nach den überzeugenden
und von den Parteien nicht in Frage gestellten Darlegungen des gerichtlichen
Sachverständigen jede Art von Schaltung, die geeignet ist, Zeichen wie Buch-
staben, Punkte, Striche, Balken und dergleichen, sei es in analoger Form, bei
der nach der Anzahl ausgeführter Tastendrücke beispielsweise einem Balken
Blöcke hinzugefügt werden, sei es in anderen Formen, zur Darstellung auf dem
Bildschirm zu generieren. Als derartige Schaltungen zieht er fest verdrahtete
Schaltungen, wie sie aus GRUNDIG, Technische Informationen 3 - 76, "Der
Uhr-Baustein", bekannt waren, sowie alle Arten von programmierbaren Zei-
chengeneratoren, die ein Zeichen (z.B. als eine Bit-Folge) kodieren und zu sei-
ner graphischen Darstellung für die Ausgabe auf einem Bildschirm, Drucker und
dergleichen zu einem aus Punkten aufgebauten Bild umwandeln, in Betracht.
Wie der gerichtliche Sachverständige auf Nachfrage bestätigt hat, bestand für
den Fachmann keine Präferenz für eine bestimmte Art von Zeichenerzeu-
gungseinrichtung. Dem entspricht, daß Patentanspruch 1 keine bestimmten
Angaben darüber enthält, mit welchen Verfahrensschritten die Zeichenerzeu-
gungseinrichtung gesteuert und das darzustellende Zeichen ausgegeben wer-
den soll.
II. Der Gegenstand nach Patentanspruch 1 des Streitpatents beruht in
seinen Merkmalen E und F auf einer unzulässigen Erweiterung und in seinen
Merkmalen A bis D jedenfalls nicht auf erfinderischer Tätigkeit. Da auch die
Patentansprüche 2 bis 4 durch den Stand der Technik nahegelegt sind, ist das
Streitpatent im Umfang seiner erteilten Fassung für nichtig zu erklären (§§ 22,
21 Abs. 1 Nr. 1, 4 PatG 1981; vgl. zur Anwendbarkeit dieser Vorschriften
Sen.Urt. v. 6.10.1994 - X ZR 50/93, Bausch, Nichtigkeitsrechtsprechung in Pa-
tentsachen, Bd. I, 44 ff. - Wasser-Öl-Wischtuch).
1. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des
Senats fest, daß der Fachmann die Merkmale E und F des Verfahrens nach
Patentanspruch 1 des Streitpatents den ursprünglichen Anmeldungsunterlagen
nicht als zur Erfindung gehörend entnehmen konnte.
a) Der Fachmann hat, wie auch die Beklagte einräumt, im Text der ur-
sprünglichen Anmeldungsunterlagen keine ausdrücklichen Hinweise darauf er-
halten, ein Verfahren zur Anzeige analoger Betriebsparameterwerte eines
Fernsehgeräts so zu steuern, daß von der Zeichenerzeugungseinrichtung nicht
nur eine, sondern zwei Folgen von Zeichen erzeugt werden, wobei die erste auf
dem Bildschirm dargestellte Folge von Zeichen dem aktuell eingestellten analo-
gen Betriebsparameter proportional ist und eine dargestellte Folge erster und
zweiter Zeichen dem Maximalwert des zugeordneten Betriebsparameters ent-
spricht (Merkmale E und F). Denn die darauf bezogenen Angaben der Be-
schreibung des Streitpatents Spalte 1, Zeile 66, bis Spalte 2, Zeile 8, sind in der
ursprünglichen Beschreibung nicht enthalten. Sie gehen vielmehr auf die in der
mündlichen Verhandlung im Erteilungsbeschwerdeverfahren vor dem Bundes-
patentgericht eingereichten neuen Beschreibungsteile vom 8. Oktober 1993 und
Patentanspruch 1 auf die Neufassung des Patentbegehrens in der mündlichen
Verhandlung vor dem Bundespatentgericht vom 13. Oktober 1993 zurück. Des-
halb kommt allein die nachfolgend wiedergegebene bildliche Darstellung der
Anzeige in den ursprünglichen Unterlagen (S. 53)
als Angabe in Betracht, aus der der Fachmann einen Hinweis hätte erhalten
können, ein Verfahren zur Erzeugung der Anzeige analoger Betriebsparame-
terwerte mit den Merkmalen E und F des Patentanspruchs 1 auszubilden.
b) Nach Überzeugung des Senats konnte der Fachmann dieser bildli-
chen Darstellung nicht als zur Erfindung gehörend entnehmen, ein Verfahren
zur Anzeige analoger Betriebsparameterwerte mit den Merkmalen E und F des
Patentanspruchs 1 des Streitpatents auszubilden.
Der gerichtliche Sachverständige hat in seinem schriftlichen Gutachten
und auf ergänzendes Befragen in der mündlichen Verhandlung überzeugend
dargelegt, daß der Fachmann am Prioritätstag des Streitpatents unter Zeichen
jedwede Art von Zeichen oder Symbol verstanden hat und in dieser Annahme
dadurch bestärkt worden ist, daß dieser ihm geläufige Sprachgebrauch auch in
der Beschreibung verwendet wird, die ebenfalls die Begriffe "Zeichen" und
"Symbol" synonym gebraucht. Dazu hat der Fachmann nach den überzeugen-
den Darlegungen des gerichtlichen Sachverständigen nicht nur Striche, Punkte,
Balken und dergleichen gerechnet, sondern auch Leerzeichen, die üblicherwei-
se als Punkte dargestellt werden.
Der gerichtliche Sachverständige hat ferner eingehend und zur Überzeu-
gung des Senats dargelegt, daß der Fachmann am Prioritätstag aus den Er-
läuterungen zu dem auf Seite 53 der ursprünglichen Beschreibung dargestellten
Ausführungsbeispiel, dem die Angaben in Spalte 10, Zeilen 30 - 47 der Streit-
patentschrift entsprechen, entnehmen konnte, daß das von der Zeichenerzeu-
gungseinrichtung gelieferte Signal aus einer Kombination alphanumerischer
Zeichen bestehen kann, die den aktuell eingestellten Wert des Betriebspara-
meters repräsentieren. Das sind die in der Darstellung auf Seite 53 der ur-
sprünglichen Unterlagen in drei Zeilen aneinandergereihten Buchstaben V für
Lautstärke, L für Helligkeit und C für Farbe, wobei die Anzahl von Buchstaben
pro Zeile die aktuelle Pegelhöhe repräsentiert. Wie der Sachverständige auf
Nachfrage erläutert hat, mißt der Fachmann den in der Darstellung auf Seite 53
der ursprünglichen Unterlagen wiedergegebenen Punkten zwar eine Begren-
zungsfunktion zu, weil er erkennt, daß die Summe der dargestellten Buchsta-
ben und Punkte anzeigt, wie viele Inkremente mit Hilfe der jeweils eingesetzten
Zeichenerzeugungseinrichtung insgesamt dargestellt werden können, und weiß,
daß die Anzahl der Zeichenplätze von der Auslegung des jeweils eingesetzten
Prozessors abhängig ist. Einen Hinweis darauf, auch die maximal ausführbaren
und anzeigbaren, aber noch nicht ausgeführten Inkremente (Tastendrücke) in
der Anzeige zur Darstellung zu bringen, indem die bereits ausgeführten Ein-
stellschritte durch eine Folge erster Zeichen und die noch ausführbaren, aber
(noch) nicht ausgeführten Verstellschritte durch eine Folge anderer (zweiter)
Zeichen symbolisiert werden, konnte der Fachmann dieser Angabe jedoch nicht
ohne weiteres entnehmen. Vielmehr wurde der Fachmann insbesondere durch
die in der Streitpatentschrift nicht mehr enthaltenen, in den ursprünglichen Un-
terlagen auf Seite 54 dargestellten weiteren Ausführungsformen der mit dem
Verfahren erzeugbaren Anzeigen in eine andere Richtung gewiesen. Denn in
diesen Darstellungen der Bildschirmanzeige eines Signals der auf Seite 53 der
ursprünglichen Unterlagen dargestellten Art sind die zur Einstellung des aktu-
ellen Werts des zugeordneten Betriebsparameters ausgeführten Inkremente
durch Sonderzeichen wie Sternchen und dergleichen dargestellt und der in den
drei Zeilen der Anzeige jeweils angezeigte Betriebsparameter wird durch einen
Buchstaben kenntlich gemacht. Dagegen fehlt in diesen weiteren Ausführungs-
beispielen die Wiedergabe der in der bildlichen Darstellung auf Seite 53 der
ursprünglichen Unterlagen vorhandenen Punkte als Zeichen für die bis zur Er-
reichung des maximalen Werts noch ausführbaren Inkremente.
Daraus folgt, daß es dem Verständnis des Fachmanns am Prioritätstag
entsprach, die in der Darstellung des von der Zeichenerzeugungseinrichtung
gelieferten Signals auf Seite 53 der ursprünglichen Unterlagen abgebildeten
Punkte als Leerzeichen und damit als Platzhalter für die Abbildung weiter aus-
zuführender und auf dem Bildschirm anzuzeigender Inkremente zu verstehen.
In diesem Verständnis wurde der Fachmann durch die Darstellung von Bild-
schirmanzeigen auf Seite 54 der ursprünglichen Unterlagen bestätigt. Schließ-
lich hat der gerichtliche Sachverständige auf weitere Nachfrage bestätigt, daß
der Fachmann am Prioritätstag des Streitpatents eine andere Form der Dar-
stellung erwartet hätte, als sie mit der Zeichenfolge auf Seite 53 der ursprüngli-
chen Beschreibung gewählt worden ist, wenn ihm der Hinweis hätte gegeben
werden sollen, den aktuellen Pegelwert mittels einer ersten Zeichenfolge und
den maximal einstellbaren Pegel mittels einer zweiten Zeichenfolge in ihrer
Relation zueinander zur Anzeige zu bringen.
Demzufolge fehlt in den ursprünglichen Unterlagen nicht nur jeder kon-
krete Hinweis darauf, daß in der Bildschirmanzeige nicht nur der aktuelle Wert
des einer Zeile der Anzeige zugeordneten Betriebsparameters mittels einer
Folge ihn repräsentierender Zeichen dargestellt werden soll, sondern auch der
maximal einstellbare Wert mittels einer Folge zweiter Zeichen; vielmehr wurde
der Fachmann darüber hinaus durch die Beschreibung eher in die Richtung
gewiesen, in den Punkten der Darstellung auf Seite 53 der ursprünglichen An-
meldungsunterlagen einen Hinweis auf Platzhalter für weitere Zeichen zur Dar-
stellung des aktuellen Werts des zugeordneten Betriebsparameters durch eine
Folge weiterer (erster) Zeichen zu sehen. Bei dieser Sachlage konnte der Fach-
mann durch die ursprünglichen Unterlagen allenfalls im Unklaren darüber ge-
lassen werden, wie er die Darstellung des von der Zeichenerzeugungseinrich-
tung gelieferten Signals auf Seite 53 der ursprünglichen Unterlagen zu verste-
hen habe. Bleibt dem Fachmann auf diese Weise unklar, daß mit einer be-
stimmten, in der Beschreibung nicht erläuterten und sich aus dem Funktionszu-
sammenhang und dem Zweck der Erfindung nicht erschließenden Darstellung
eine bestimmte Ausführungsform der Erfindung angestrebt wird, ist diese Aus-
führungsform nicht als zur Erfindung gehörend offenbart. Denn nach ständiger
Rechtsprechung des Senats sind nur solche Merkmale einer Erfindung in den
ursprünglichen Anmeldungsunterlagen als zur Erfindung gehörend offenbart,
die in den ursprünglichen Unterlagen schriftlich niedergelegt sind und sich dem
Fachmann ohne weiteres aus dem Gesamtinhalt dieser Unterlagen am Anmel-
detag erschließen (vgl. Sen.Beschl. v. 6.10.1994 - X ZB 4/92, GRUR 1995, 113
- Datenträger). Daran fehlt es, wenn ein Merkmal zwar in den ursprünglichen
Unterlagen erwähnt wird, für den Fachmann in seiner Bedeutung für die Erfin-
dung jedoch nicht zu erkennen ist (vgl. Sen.Beschl. v. 23.1.1990 - X ZB 9/89,
GRUR 1990, 432 - Spleißkammer).
2. Das Verfahren nach Patentanspruch 1 mit den danach der Prüfung auf
Patentfähigkeit allein zugrunde zu legenden Merkmalen A bis D kann keinen
Bestand haben, da es insoweit durch den Stand der Technik vorweggenommen
ist, jedenfalls aber nicht auf erfinderischer Tätigkeit beruht (§ 4 PatG).
Weil mit dem Verfahren nach Patentanspruch 1 des Streitpatents in der
erteilten Fassung weder die Verwendung einer bestimmten Zeichenerzeu-
gungseinrichtung noch eine bestimmte Art der Steuerung und Anzeige der
Werte von Betriebsparametern (analog oder digital) beansprucht wird, erfaßt
der Anspruch jedwede Art der Erzeugung, Steuerung und Anzeige analoger
Betriebsparameterwerte mittels Zeichen auf dem Bildschirm eines Fernsehge-
räts. Dazu zählen auch Anzeigen mittels Balken oder dergleichen, wie sie im
Stand der Technik bekannt waren.
Am Prioritätstag war es insbesondere aus der Druckschrift Werner,
Farbbalken-Proportional-Anzeige für Farbfernseher, Radio Mentor Electronic,
1975, S. 350 - 352, bekannt, Proportionalwerte eines analogen Betriebspara-
meters mittels zweier Farbbalken unterschiedlicher Farbe, zum Beispiel rot und
schwarz, in der Weise anzuzeigen, daß die Länge des einen Teils ein Maß für
den eingestellten Wert des analogen Betriebsparameters ist. Während der rote
Teil der Anzeige den aktuellen Stand des Pegels symbolisiert, ist das Ver-
schwinden des schwarzen Teils ein Zeichen für den maximalen Pegelstand. Bei
einer derartigen Anzeige auf dem Bildschirm eines Fernsehgeräts wird die An-
zeige durch ein Springen des Kathodenstrahls von Zeile zu Zeile erzeugt, so
daß dem Balken Zeichen in Form von Strichen oder Strichblöcken hinzugefügt
werden. Demzufolge wird der den aktuellen Wert eines Betriebsparameters an-
zeigende Balken durch ein Folge von Zeichen dargestellt, die den aktuellen
Wert der ausgeführten Einstellinkremente des Betriebsparameters proportional
abbilden. Da Patentanspruch 1 in der hier der Prüfung zugrundezulegenden
Fassung weder auf die Darstellung diskreter Zeichen noch auf eine bestimmte
Art der Steuerung der Zeichenerzeugungseinrichtung und/oder bestimmte
Verfahrensschritte zur Anzeige des von der Zeichenerzeugungseinrichtung ge-
lieferten Signals beschränkt ist noch vorgibt, ob diese durch Überlagerung der
einen Zeichengruppe durch die andere oder einer alternativen Darstellung an
dem jeweiligen Bildpunkt wiedergegeben werden, sondern alle diese Alternati-
ven einschließt, ist das Verfahren nach Patentanspruch 1 des Streitpatents
durch diese Druckschrift zumindest in einigen Ausführungsformen vorwegge-
nommen. Sofern man davon ausgehen wollte, daß sich das Verfahren nach
Patentanspruch 1 dadurch von der genannten Druckschrift unterscheidet, daß
- unter Weglassung der unzulässigen Erweiterung des Verfahrens nach Patent-
anspruch 1 - nur eine Anzeige des aktuellen Pegels des betreffenden Betriebs-
parameters erfolgt, nicht auch eine Anzeige seines maximalen Werts, so daß
sein Gegenstand insoweit als neu zu betrachten wäre, beruht er jedenfalls nicht
auf erfinderischer Tätigkeit, da einfache Balkendarstellungen - wie sich auch
aus der Beschreibung des Streitpatents ergibt - bereits in zahlreichen Formen
Stand der Technik waren und dem Fachmann daher eine einfarbige Balkendar-
stellung zur Anzeige des Werts eines analogen Betriebsparameters geläufig
war.
3. Die Patentansprüche 2 bis 4 des Streitpatents weisen keinen eigenen
erfinderischen Gehalt auf; ein solcher wird von der Beklagten auch nicht geltend
gemacht.
Das Verfahren nach Patentanspruch 2 unterscheidet sich vom Gegen-
stand nach Patentanspruch 1 in der erteilten Fassung dadurch, daß der durch
die Folge erster Zeichen angezeigte Wert für die Einstellung des zugeordneten
Betriebsparameters durch ein zusätzliches Zeichen symbolisiert werden soll,
beispielsweise indem einem Balken, einer Folge von Sonderzeichen oder der-
gleichen ein Buchstabe vorangestellt wird (zum Beispiel ein V oder ein L für
Lautstärke). Diese Maßnahme ist, wie der gerichtliche Sachverständige darge-
legt hat, durch Bild 2 der Druckschrift Clas/Becker: "Der Uhr-Baustein (erklärt
am Beispiel der RGB-Ansteuerung)", in GRUNDIG, Technische Informationen
3 - 76, S. 741 - 749, vorweggenommen. Dort ist der Abstimmskala für den ein-
gestellten Kanal die Ziffer für den betreffenden Kanal vorangestellt.
Das Verfahren nach Patentanspruch 3 des Streitpatents in der erteilten
Fassung unterscheidet sich vom Verfahren nach Patentanspruch 1 dadurch,
daß wenigstens eines der ersten Zeichen in seiner Form den zugeordneten Be-
triebsparameter symbolisiert. Derartige Maßnahmen sind durch die bereits ge-
nannte Druckschrift Werner, Farbbalken-Proportional-Anzeige für Farbfernse-
her, Radio Mentor Electronic, 1975, S. 350 - 352, vorweggenommen, bei der
die den drei Zeilen der Anzeige jeweils zugeordneten Betriebsparameterwerte
durch drei Grundfarben dargestellt werden, nämlich blau, wenn die Lautstärke,
grün, wenn die Helligkeit, und rot, wenn die Farbstärke in die Anzeige einge-
schrieben wird. Zudem ist aus der deutschen Offenlegungsschrift 24 32 600
bekannt, in den ausgewählten Flächenbereich der Stellgröße zusätzlich alpha-
numerische Zeichen einzublenden (Beschreibung S. 4, erster Absatz; Patent-
anspruch 8).
Das Verfahren nach Patentanspruch 4 weist als gegenüber den vorher-
gehenden Ansprüchen zusätzlichen Verfahrensschritt ein akustisches Warnsi-
gnal auf, das erzeugt wird, wenn beim Einstellen eines Betriebsparameters ein
vorgegebener Maximalwert erreicht wird. Diese Maßnahme ist aus der deut-
schen Offenlegungsschrift 27 24 123 vorbekannt.
Die Patentansprüche 2 bis 4 nennen daher jeweils vorbekannte Maß-
nahmen zur Unterstützung des Verfahrens nach Anspruch 1, die weder für sich
noch zusammen mit den Maßnahmen nach Patentanspruch 1 eine erfinderi-
sche Tätigkeit erkennen lassen. Sie sind daher mit dem Patentanspruch 1 für
nichtig zu erklären.
III. Die Beklagte verteidigt das Streitpatent auch in der Fassung der
Hilfsanträge ohne Erfolg.
1. a) Die Beklagte verteidigt Patentanspruch 1 in zulässiger Weise durch
die beschränkende Aufnahme des Merkmals der "von einem Prozessor gesteu-
erten" Zeichenerzeugungseinrichtung sowie dadurch, daß sie die auf dem Bild-
schirm anzuzeigenden Zeichen einschränkend als "auf dem Bildschirm einzeln
unterscheidbar" sowie als "alphanumerische und Sonder"-Zeichen charakteri-
siert (erster Hilfsantrag). Denn die Verwendung eines Prozessors zur Erzeu-
gung des für die Zeichendarstellung erforderlichen Signals sowie die Anzeige
mittels alphanumerischer und Sonderzeichen ist - im Gegensatz zu den Merk-
malen E und F des Patentanspruchs 1 - in den ursprünglichen Unterlagen als
zur Erfindung gehörend offenbart. Soweit die Merkmale E und F in den hilfswei-
se geltend gemachten Fassungen der Patentansprüche enthalten sind, sind sie
bei der Prüfung auf Patentfähigkeit außer Betracht zu lassen, da es sich bei
ihnen um unzulässige Erweiterungen handelt.
b) Das Verfahren in der nach dem ersten Hilfsantrag verteidigten Fas-
sung ist neu, da keine der Entgegenhaltungen eine Anzeige beschreibt, bei der
analoge Betriebsparameterwerte eines Fernsehgeräts in der Weise angezeigt
werden, daß mittels einer von einem Prozessor gesteuerten Zeichenerzeu-
gungseinrichtung eine Reihe einzelner auf dem Bildschirm unterscheidbarer
Zeichen erscheint. Zwar offenbart die Druckschrift Clas/Becker: "Der Uhr-
Baustein (erklärt am Beispiel der RGB-Ansteuerung)" in GRUNDIG, Technische
Informationen 3 - 76, S. 741 - 749, die Verwendung einer Schaltung, die der
Fachmann nach den überzeugenden Darlegungen des gerichtlichen Sachver-
ständigen als fest verdrahteten Prozessor ansieht, der in Verbindung von ana-
log und digital arbeitenden Elementen analoge Betriebsparameterwerte propor-
tional auf dem Bildschirm eines Fernsehgeräts zur Anzeige bringt. Bei der An-
zeige des Werts des Betriebsparameters werden aber nicht einzeln wahrnehm-
bare Zeichen erzeugt und dargestellt, sondern es wird ein Abstimmstrich über
eine Skala gelegt. Zur Anzeige des Pegelwerts des zugeordneten Betriebspa-
rameters werden Teile des Abstimmstrichs überdeckt, so daß seine auf dem
Bildschirm wahrnehmbare Länge ein Maß für den aktuell eingestellten Pegel-
wert ist.
c) Das Verfahren ist aber nicht patentfähig, weil es nach dem Ergebnis
der Beweisaufnahme nicht auf erfinderischer Tätigkeit beruht.
Wie der gerichtliche Sachverständige zur Überzeugung des Senats dar-
gelegt hat, hat der Fachmann am Prioritätstag des Streitpatents unter einer pro-
zessorgesteuerten Zeichenerzeugungseinrichtung nicht nur eine solche Ein-
richtung verstanden, die durch einen programmierbaren Mikroprozessor ge-
steuert wird; als in Betracht kommende Prozessoren hat er auch fest verdrah-
tete Prozessoren verstanden, deren Verwendung bereits durch die Druckschrift
Clas/Becker: "Der Uhr-Baustein (erklärt am Beispiel der RGB-Ansteuerung)" in
GRUNDIG, Technische Informationen 3 - 76, S. 741 - 749, nahegelegt war. Wie
der gerichtliche Sachverständige in der mündlichen Verhandlung auf Nachfrage
weiter dargelegt hat, war dem Fachmann am Prioritätstag bekannt, daß Mikro-
prozessoren - auch programmierbare Prozessoren - in der Fernsehtechnik in
zunehmendem Maße in der Entwicklungsarbeit berücksichtigt wurden. Der Ein-
satz von Mikroprozessoren in Schaltungen zum Messen und Regeln lag, wie
sich der Sachverständige in der mündlichen Verhandlung ausgedrückt hat, am
Prioritätstag "in der Luft"; erste Prozessoren waren, wie sich aus der im Ein-
spruchsverfahren entgegengehaltenen, vor dem Prioritätstag veröffentlichen
und in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat erörterten Druckschrift "Val-
vo Handbuch", Bauelemente für die gesamte Elektronik 1978, ergibt, auch für
die Entwicklungsarbeit im Bereich der Fernsehgeräte für den Fachmann ver-
fügbar. Deshalb lag es für den Fachmann nahe, bei der Entwicklungsarbeit an
Verfahren zum Regeln und Messen im Bereich der Fernsehgeräte grundsätzlich
auch die Verwendung bereits im Handel befindlicher Mikroprozessoren in Be-
tracht zu ziehen.
Während dem Fachmann aus dem Stand der Technik - beispielsweise
aus der Druckschrift Kroll/Ong: "Digitales Abstimmsystem für Fernsehempfän-
ger" in Funkschau 1976, Heft 5, S. 171 - 173 - geläufig war, die Einstellung der
Parameter für Lautstärke, Helligkeit und Farbe inkremental vorzunehmen, hat er
im Bereich der Meß- und Regeltechnik für Fernsehgeräte keine unmittelbaren
Anregungen erhalten, wie er die am Prioritätstag geläufige Balkendarstellung so
auflösen kann, daß der Benutzer des Fernsehgeräts den in bekannter Weise
dargestellten Proportionalitätswert eines Betriebsparameters besser ablesen
kann. Am Prioritätstag war aber bereits aus dem Bereich der Maschinensteue-
rung bekannt, Pegelwerte eines analogen Betriebsparameters unter Einsatz
von Mikroprozessoren an einem Sichtgerät durch einzeln unterscheidbare, al-
phanumerische Zeichen sichtbar zu machen (deutsche Offenlegungsschrift
25 13 418, Fig. 5 und 7). Der gerichtliche Sachverständige hat in der mündli-
chen Verhandlung vor dem Senat zwar ausgeführt, daß der auf dem Gebiet der
Steuer- und Regeltechnik für Fernsehgeräte tätige Fachmann nicht ohne weite-
res auf Lösungen im Bereich der Meß- und Regeltechnik für Fertigungsmaschi-
nen zurückgegriffen hat, wenn er sich vor die Aufgabe gestellt sah, die Lesbar-
keit von Bildschirmanzeigen für analoge Betriebsparameterwerte von Fernseh-
geräten zu verbessern. Er hat jedoch weiter angegeben, daß der Fachmann,
dem nahegelegt war, zur Regelung und Anzeige der Betriebsparameterwerte
von Fernsehgeräten Mikroprozessoren einzusetzen, bei der Ausbildung ent-
sprechender Schaltungen entweder einen Fachmann für Datenverarbeitung
zugezogen hätte oder dieser ohnehin Mitglied der mit solchen Entwicklungen in
der Industrie vielfach befaßten Arbeitsgruppen gewesen wäre. Für einen sol-
chen Fachmann aber lag die Einbeziehung der genannten Druckschrift in seine
Betrachtungen zur Lösung der Aufgabe, eine besser lesbare Anzeige für inkre-
mental eingestellte Betriebsparameterwerte zu schaffen, nahe.
Das Verfahren nach Patentanspruch 1 in der mit dem ersten Hilfsantrag
verteidigten Fassung war dem Fachmann daher infolge des keinen erfinderi-
schen Schrittes erfordernden Einsatzes von Mikroprozessoren in Zusammen-
schau mit den durch sie eröffneten und in der deutschen Offenlegungsschrift 25
13 418 bereits beschriebenen Möglichkeiten zur Anzeige einzeln unterscheid-
barer alphanumerischer Zeichen auf dem Bildschirm nahelegt und stellt mithin
keine patentfähige Erfindung dar. Das gilt auch für die Patentansprüche 2 bis 4
in Zusammenschau mit dem Patentanspruch 1 in seiner mit dem ersten Hilfs-
antrag verteidigten Fassung.
2. Für Patentanspruch 1 in seiner mit dem zweiten Hilfsantrag verteidig-
ten Fassung gilt nichts anderes.
In den ursprünglichen Unterlagen des Streitpatents ist offenbart, daß mit
dem beanspruchten Verfahren der gewünschte Wert des Betriebsparameters
durch Drücken der Steuertasten eingestellt und der eingestellte Wert entspre-
chend der Anzahl der zur Einstellung ausgeführten Tastendrücke angezeigt
wird. Die Beklagte verteidigt Patentanspruch 1 daher mit dem zweiten Hilfsan-
trag in zulässiger Weise.
Auch in der Kombination mit einer unmittelbaren Verknüpfung der
Schritte des Einstellens und Anzeigens des Werts analoger Betriebsparameter
beruht das Verfahren nach Patentanspruch 1 nach dem Ergebnis der Beweis-
aufnahme nicht auf erfinderischer Tätigkeit. Denn der gerichtliche Sachverstän-
dige hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat überzeugend dargelegt,
daß in der Schaltung nach Bild 2 der Druckschrift Kroll/Ong: "Digitales Ab-
stimmsystem für Fernsehempfänger" in Funkschau 1976, Heft 5, S. 171 - 173,
die Ausgänge für die Einstellung und die Anzeige des analogen Betriebspara-
meters ebenfalls miteinander verknüpft sind, weil bereits am Prioritätstag des
Streitpatents die unmittelbare Verknüpfung der beiden Ausgänge für den
Fachmann das Naheliegende gewesen sei. Eine solche Verknüpfung lag des-
halb für den Fachmann auch und gerade dann nahe, wenn er die Zeichener-
zeugungseinrichtung zur Anzeige einzeln unterscheidbarer Zeichen durch einen
Prozessor steuerte.
3. Soweit die Beklagte Patentanspruch 1 des Streitpatents weiter hilfs-
weise unter Beschränkung auf eine "zweite Folge auf dem Bildschirm einzeln
unterscheidbarer zweiter alphanumerischer oder Sonderzeichen, die jeweils die
Form eines Punktes aufweisen" (dritter Hilfsantrag) verteidigt, kann ihre Vertei-
digung schon deshalb keinen Erfolg haben, weil eine zweite Folge zweiter Zei-
chen zur Anzeige des maximalen Pegels des analogen Betriebsparameters in
den ursprünglichen Unterlagen nicht offenbart ist, so daß dieses Merkmal eine
unzulässige Erweiterung darstellt, aus der Rechte nicht hergeleitet werden kön-
nen und die bei der Prüfung der Neuheit und der erfinderischen Tätigkeit außer
Betracht zu bleiben hat.
4. Soweit die Beklagte das Streitpatent schließlich in der Fassung aller
Anträge unter Berücksichtigung des vom Bundespatentgericht in seinem Urteil
in die Beschreibung eingefügten Disclaimers verteidigt, ist die Prüfung des
Streitpatents in den vorstehenden Ausführungen bereits unter Beseitigung der
unzulässigen Erweiterung erfolgt. Nimmt man die unzulässige Erweiterung aus
den Patentansprüchen heraus, fehlt es danach an der erforderlichen erfinderi-
schen Tätigkeit.
IV. Das Streitpatent ist daher auf die Berufung der Klägerin und unter Zu-
rückweisung der Berufung der Beklagten in vollem Umfang mit der Kostenfolge
aus § 121 Abs. 2 PatG, §§ 91, 97 ZPO für nichtig zu erklären.
Melullis
Keukenschrijver
Mühlens
Meier-Beck
Asendorf