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BGH Beschluss vom 22.10.2003 – II ZR 140/02

II. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

22. Oktober 2003

in dem Rechtsstreit

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 22. Oktober 2003

durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht und die Richter

Prof. Dr. Goette, Kraemer, Dr. Graf und Dr. Strohn

beschlossen:

I. Die Gegenvorstellung der Beklagten gegen den Beschluß des

Senats vom 22. September 2003 wird zurückgewiesen.

Die von der Beklagten aufgeworfene Frage, ob die Ausferti-

gung des Beschlusses an die frühere Prozeßbevollmächtigte

der Beklagten zugestellt werden durfte oder ob die Zustellung

an die Beklagte persönlich hätte erfolgen müssen, hat keinen

Einfluß auf den Inhalt des Beschlusses.

II. Der Antrag der Beklagten auf Wiedereinsetzung in den vori-

gen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung

der Nichtzulassungsbeschwerde wird als unzulässig verwor-

fen, weil die Beklagte die Begründung nicht innerhalb der An-

tragsfrist nachgeholt hat (§§ 234, 236 ZPO).

Die Beklagte hat nach ihrem eigenen Vortrag spätestens am

30. September 2003 von der Ablehnung ihres Antrags auf

Prozeßkostenhilfe Kenntnis erlangt. Die um eine angemesse-

ne Überlegungsfrist verlängerte zweiwöchige Antragsfrist ist

damit abgelaufen, ohne daß die Beklagte eine Begründung ih-

rer Nichtzulassungsbeschwerde vorgelegt hätte.

III. Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der

Revision in dem Urteil des 30. Zivilsenats des Oberlandesge-

richts München, Zivilsenat in Augsburg, vom 5. März 2002

wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen, weil die Be-

schwerde nicht innerhalb der von dem Vorsitzenden bis zum

22. August 2002 verlängerten Frist begründet worden ist

(§§ 544 Abs. 2, 551 Abs. 2, 97 Abs. 1 ZPO) und gegen die

Versäumung dieser Frist Wiedereinsetzung in den vorigen

Stand nicht gewährt wird.

Röhricht

Goette

Kraemer

Graf

Strohn