BGH Beschluss vom 22.10.2003 – II ZR 140/02
II. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
22. Oktober 2003
in dem Rechtsstreit
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 22. Oktober 2003
durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht und die Richter
Prof. Dr. Goette, Kraemer, Dr. Graf und Dr. Strohn
beschlossen:
I. Die Gegenvorstellung der Beklagten gegen den Beschluß des
Senats vom 22. September 2003 wird zurückgewiesen.
Die von der Beklagten aufgeworfene Frage, ob die Ausferti-
gung des Beschlusses an die frühere Prozeßbevollmächtigte
der Beklagten zugestellt werden durfte oder ob die Zustellung
an die Beklagte persönlich hätte erfolgen müssen, hat keinen
Einfluß auf den Inhalt des Beschlusses.
II. Der Antrag der Beklagten auf Wiedereinsetzung in den vori-
gen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung
der Nichtzulassungsbeschwerde wird als unzulässig verwor-
fen, weil die Beklagte die Begründung nicht innerhalb der An-
Die Beklagte hat nach ihrem eigenen Vortrag spätestens am
30. September 2003 von der Ablehnung ihres Antrags auf
Prozeßkostenhilfe Kenntnis erlangt. Die um eine angemesse-
ne Überlegungsfrist verlängerte zweiwöchige Antragsfrist ist
damit abgelaufen, ohne daß die Beklagte eine Begründung ih-
rer Nichtzulassungsbeschwerde vorgelegt hätte.
III. Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der
Revision in dem Urteil des 30. Zivilsenats des Oberlandesge-
richts München, Zivilsenat in Augsburg, vom 5. März 2002
wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen, weil die Be-
schwerde nicht innerhalb der von dem Vorsitzenden bis zum
22. August 2002 verlängerten Frist begründet worden ist
Versäumung dieser Frist Wiedereinsetzung in den vorigen
Stand nicht gewährt wird.
Röhricht
Goette
Kraemer
Graf
Strohn