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BGH Beschluss vom 23.10.2003 – 1 StR 441/03
1. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 23. Oktober 2003 in der Strafsache gegen
wegen Vergewaltigung u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Oktober 2003 beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Regensburg vom 15. Mai 2003 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägerinnen im Revisionsverfahren entstandenen notwendi- gen Auslagen zu tragen.
Der Antrag, der Nebenklägerin W. Rechtsanwalt A. auch für das Revisionsverfahren als Beistand zu bestellen, ist gegenstands- los, da Rechtsanwalt A. bereits durch Beschluß des Landgerichts Regensburg vom 14. Februar 2003 gemäß § 397a Abs. 1 Satz 1 StPO zum Beistand der Nebenklägerin bestellt worden ist und eine solche Bestellung über die jeweilige Instanz hinaus bis zum rechts- kräftigen Abschluß des Verfahrens fortwirkt.
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