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BGH Beschluss vom 23.10.2003 – 4 StR 332/03
4. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
23. Oktober 2003
in der Strafsache
gegen
wegen sexueller Nötigung u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 23. Oktober 2003 ge-
mäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des
Landgerichts Halle vom 7. April 2003
a)
im Schuldspruch dahin abgeändert, daß der Ange-
klagte des sexuellen Mißbrauchs eines Kindes in
vier Fällen, der versuchten Vergewaltigung und der
sexuellen Nötigung schuldig ist;
b)
im gesamten Strafausspruch mit den Feststellun-
gen aufgehoben.
2.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-
handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des
Rechtsmittels, an eine andere als Jugendschutzkammer
zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückver-
wiesen.
3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten des "sexuellen Mißbrauchs von
Schutzbefohlenen in 2 Fällen [Fälle II 1 und 2], davon einmal in Tateinheit mit
versuchtem schweren sexuellen Missbrauch eines Kindes [Fall II 1] und einmal
in Tateinheit mit schwerem sexuellen Mißbrauch eines Kindes [Fall II 2], des
weiteren des sexuellen Mißbrauchs von Kindern in 2 Fällen [Fälle II 3 und 4],
der sexuellen Nötigung in Tateinheit mit versuchter Vergewaltigung [Fall II 5]
und [der] sexuellen Nötigung in Tateinheit mit Vergewaltigung [Fall II 6]" schul-
dig gesprochen und ihn zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und
sechs Monaten verurteilt. Außerdem hat es den Geschädigten im Adhäsions-
verfahren Ansprüche zuerkannt.
Mit seiner Revision gegen dieses Urteil rügt der Angeklagte die Verlet-
zung formellen und materiellen Rechts. Die Sachbeschwerde führt zur Ände-
rung des Schuldspruchs und zur Aufhebung aller Einzelstrafen und der Ge-
samtstrafe; im übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349
Abs. 2 StPO.
1. Wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 4. August
2003 zutreffend ausgeführt hat, war hinsichtlich des in den Fällen II 1 und 2 der
Urteilsgründe jeweils tateinheitlich abgeurteilten sexuellen Mißbrauchs von
Schutzbefohlenen (§ 174 Abs. 1 Nr. 1 StGB) bereits Verfolgungsverjährung
eingetreten. Darüber hinaus hat sich der Angeklagte - wie der Generalbundes-
anwalt im einzelnen dargelegt hat - im Fall II 1 nicht des versuchten schweren
sexuellen Mißbrauchs eines Kindes, sondern des vollendeten sexuellen Miß-
brauchs eines Kindes schuldig gemacht; im Fall II 2 hat in der Urteilsformel der
Zusatz "schwer" (vgl. BGHSt 27, 287, 289), im Fall II 5 der tateinheitlich abge-
urteilte Vorwurf der sexuellen Nötigung und im Fall II 6 die tateinheitliche Ver-
urteilung wegen Vergewaltigung zu entfallen. Auf Antrag des Generalbun-
desanwalts ändert der Senat den Schuldspruch entsprechend ab. § 265 StPO
steht dem nicht entgegen; denn der Angeklagte hätte sich gegen den geän-
derten Schuldspruch nicht wirksamer als bisher verteidigen können.
2. Die Schuldspruchänderung berührt zwar unmittelbar nur die in den
Fällen II 1, 2, 5 und 6 verhängten Einzelstrafen und die Gesamtstrafe. Der Se-
nat hebt jedoch den Strafausspruch insgesamt auf, um dem neuen Tatrichter
im Hinblick auf die Verknüpfung der Taten II 1 bis 4 Gelegenheit zu geben,
auch die in den Fällen II 3 und 4 verhängten Einzelstrafen neu zu bemessen.
Tepperwien Maatz Kuckein
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