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BGH Beschluss vom 23.10.2003 – 4 StR 332/03

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 332/03

BESCHLUSS

vom

23. Oktober 2003

in der Strafsache

gegen

wegen sexueller Nötigung u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 23. Oktober 2003 ge-

mäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des

Landgerichts Halle vom 7. April 2003

a)

im Schuldspruch dahin abgeändert, daß der Ange-

klagte des sexuellen Mißbrauchs eines Kindes in

vier Fällen, der versuchten Vergewaltigung und der

sexuellen Nötigung schuldig ist;

b)

im gesamten Strafausspruch mit den Feststellun-

gen aufgehoben.

2.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-

handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des

Rechtsmittels, an eine andere als Jugendschutzkammer

zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückver-

wiesen.

3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten des "sexuellen Mißbrauchs von

Schutzbefohlenen in 2 Fällen [Fälle II 1 und 2], davon einmal in Tateinheit mit

versuchtem schweren sexuellen Missbrauch eines Kindes [Fall II 1] und einmal

in Tateinheit mit schwerem sexuellen Mißbrauch eines Kindes [Fall II 2], des

weiteren des sexuellen Mißbrauchs von Kindern in 2 Fällen [Fälle II 3 und 4],

der sexuellen Nötigung in Tateinheit mit versuchter Vergewaltigung [Fall II 5]

und [der] sexuellen Nötigung in Tateinheit mit Vergewaltigung [Fall II 6]" schul-

dig gesprochen und ihn zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und

sechs Monaten verurteilt. Außerdem hat es den Geschädigten im Adhäsions-

verfahren Ansprüche zuerkannt.

Mit seiner Revision gegen dieses Urteil rügt der Angeklagte die Verlet-

zung formellen und materiellen Rechts. Die Sachbeschwerde führt zur Ände-

rung des Schuldspruchs und zur Aufhebung aller Einzelstrafen und der Ge-

samtstrafe; im übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349

Abs. 2 StPO.

1. Wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 4. August

2003 zutreffend ausgeführt hat, war hinsichtlich des in den Fällen II 1 und 2 der

Urteilsgründe jeweils tateinheitlich abgeurteilten sexuellen Mißbrauchs von

Schutzbefohlenen (§ 174 Abs. 1 Nr. 1 StGB) bereits Verfolgungsverjährung

eingetreten. Darüber hinaus hat sich der Angeklagte - wie der Generalbundes-

anwalt im einzelnen dargelegt hat - im Fall II 1 nicht des versuchten schweren

sexuellen Mißbrauchs eines Kindes, sondern des vollendeten sexuellen Miß-

brauchs eines Kindes schuldig gemacht; im Fall II 2 hat in der Urteilsformel der

Zusatz "schwer" (vgl. BGHSt 27, 287, 289), im Fall II 5 der tateinheitlich abge-

urteilte Vorwurf der sexuellen Nötigung und im Fall II 6 die tateinheitliche Ver-

urteilung wegen Vergewaltigung zu entfallen. Auf Antrag des Generalbun-

desanwalts ändert der Senat den Schuldspruch entsprechend ab. § 265 StPO

steht dem nicht entgegen; denn der Angeklagte hätte sich gegen den geän-

derten Schuldspruch nicht wirksamer als bisher verteidigen können.

2. Die Schuldspruchänderung berührt zwar unmittelbar nur die in den

Fällen II 1, 2, 5 und 6 verhängten Einzelstrafen und die Gesamtstrafe. Der Se-

nat hebt jedoch den Strafausspruch insgesamt auf, um dem neuen Tatrichter

im Hinblick auf die Verknüpfung der Taten II 1 bis 4 Gelegenheit zu geben,

auch die in den Fällen II 3 und 4 verhängten Einzelstrafen neu zu bemessen.

Tepperwien Maatz Kuckein

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