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BGH Beschluss vom 23.10.2003 – III ZB 29/03

III. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

23. Oktober 2003

in dem Rechtsstreit

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Rinne und die Richter Streck, Schlick, Dr. Kapsa und Galke am 23. Oktober

2003

beschlossen:

Die Erinnerung des Antragstellers gegen die Kostenrechnung der

Kostenbeamtin des Bundesgerichtshofs vom 4. Juli 2003 wird zu-

rückgewiesen.

Gründe

I.

Der Antragsteller hat am 17. April 2003 Rechtsbeschwerde gegen den

Beschluß des Bayerischen Obersten Landesgerichts eingelegt, durch den der

Antrag auf teilweise Aufhebung des Schiedsspruchs vom 19. April 2002 und

des Kostenschiedsspruchs vom 13. Dezember 2002 zurückgewiesen worden

ist. Am 30. Juni 2003 hat der Antragsteller die Rechtsbeschwerde zurückge-

nommen.

Die Kostenbeamtin des Bundesgerichtshofs hat bei der Kostenrechnung

vom 4. Juli 2003 gemäß Nr. 1921 des Kostenverzeichnisses zum Gerichtsko-

stengesetz (GKG) einen Satz der Gebühr nach § 11 GKG von 2,0 zugrunde-

gelegt. Hiergegen richtet sich die Erinnerung des Antragstellers; er meint, we-

gen der Rücknahme der Rechtsbeschwerde entfalle die Gebühr, sei sie zumin-

dest auf einen Satz von 0,5 zu ermäßigen.

II.

Die Erinnerung ist unbegründet.

Der Kostenansatz ergibt sich aus Nr. 1921 i.V.m. Abschnitt VI 3 des Ko-

stenverzeichnisses zum Gerichtskostengesetz (Anlage 1 zu § 11 Abs. 1 GKG).

Dort ist für Verfahren über die Rechtsbeschwerde in Verfahren über die Aufhe-

bung eines Schiedsspruchs ein Satz der Gebühr von 2,0 bestimmt. Der Wegfall

oder eine Ermäßigung der Gebühr für den Fall der Zurücknahme der Rechts-

beschwerde ist nicht vorgesehen. Nr. 1921 des Kostenverzeichnisses bestimmt

[ebenso wie Nr. 1630 des Kostenverzeichnisses für das erstinstanzliche Ver-

fahren (vgl. Hartmann, Kostengesetze 32. Aufl. 2003, KV 1630-1638 Rn. 16;

Begründung der Bundesregierung zu dem Entwurf eines Gesetzes zur Neure-

gelung des Schiedsverfahrensrechts BT-Drucks. 13/5274 S. 70 zu Nr. 1905 E)]

eine vom Verfahrensergebnis unabhängige Gebühr (vgl. Hartmann, Kostenge-

setze 32. Aufl. 2003 KV 1921 Rn. 1; Markl/Meyer, Gerichtskostengesetz 4. Aufl.

2001 KV 1921 Rn. 70). Darin liegt kein Redaktionsversehen, das in entspre-

chender Anwendung der Kostenbestimmungen zur Revision (Nr. 1232 des Ko-

stenverzeichnisses) zu beheben wäre (Senatsbeschl. v. 25. April 2002 - III ZB

2/02 - SchiedsVZ 2003, 43 mit Anmerkung Schumacher). Es besteht nicht, wie

der Antragsteller meint, für den Fall der Zurücknahme der Rechtsbeschwerde

in schiedsrichterlichen Verfahren eine Regelungslücke, die im Wege einer Ge-

samtanalogie zu anderen Ermäßigungsvorschriften zu schließen wäre.

Einem solchen Analogieschluß steht die Gesetzessystematik entgegen.

Die Gerichtskosten in Beschwerdeverfahren - abgesehen von den in den Ab-

schnitten II 2, V 2 und V 3 genannten Beschwerden - sind in Abschnitt IX des

Kostenverzeichnisses eigenständig geregelt. Der Gesetzgeber hat zu den ein-

zelnen Beschwerdeverfahren, nämlich Beschwerden betreffend die Vollstreck-

barerklärung ausländischer Schuldtitel und ähnliche Verfahren (Abschnitt IX 1),

betreffend das schiedsrichterliche Verfahren (Abschnitt IX 2), betreffend das

vereinfachte Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger (Abschnitt IX 3), be-

treffend das Verfahren des gewerblichen Rechtschutzes (Abschnitt IX 4) und

sonstige Beschwerden (Abschnitt IX 5), differenzierende Kostenbestimmungen

erlassen. Die Regelungen sind im Hinblick auf die Art und die Höhe der Ge-

bühren aufgefächert. Teils sind streitwertabhängige Gebühren (Satz der Ge-

bühr), teils feste Gebühren (Gebührenbetrag) vorgesehen. Die Gebühren wer-

den

in bestimmten Beschwerdeverfahren nur erhoben, wenn die Rechtsbeschwerde

verworfen oder

zurückgewiesen wird

(Entscheidungsgebühren,

vgl.

Nr. 1953-1957 des Kostenverzeichnisses). In anderen Beschwerdeverfahren

- wie im schiedsrichterlichen Verfahren - handelt es sich um Verfahrensgebüh-

ren, die mit der Einlegung der Beschwerde ohne Rücksicht auf den Ausgang

des Beschwerdeverfahrens, also auch im Fall der Zurücknahme der Beschwer-

de, entstehen (vgl. Nr. 1911-1952 des Kostenverzeichnisses; Hartmann aaO

KV 1914 Rn. 1, KV 1921 Rn. 1, KV 1931 Rn. 1, KV 1932 Rn. 1, KV 1951

Rn. 14, 17, 21, KV 1952-1955 Rn. 1; Markl/Meyer aaO KV 1911-1914 Rn. 66,

KV 1921 Rn. 70, KV 1931 Rn. 71, KV 1932 Rn. 72, KV 1941-1951 Rn. 75, 77,

80 f, siehe auch KV 1952-1953 Rn. 86). Diese auf die Art und die Bedeutung

des

jeweiligen Beschwerdeverfahrens abgestimmten Regelungen

im

IX. Abschnitt des Kostenverzeichnisses können nicht durch die analoge An-

wendung von Kostenvorschriften unterlaufen werden, die Kosten anderer

Rechtsbehelfe betreffen.

Verfassungsrechtliche Bedenken sind insoweit nicht zu erheben. Die

Gebühr nach Nr. 1921 bezweckt - ebenso wie diejenigen nach Nr. 1630-1638

des Kostenverzeichnisses -, daß die notwendige Einarbeitung des staatlichen

Gerichts in die verfahrensrechtlichen Besonderheiten des Schiedsverfahrens

angemessen abgegolten wird (vgl. Markl/Meyer aaO KV 1630-1638 Rn. 36).

Diese Entscheidung des Gesetzgebers kann bei der gebotenen pauschalieren-

den Betrachtung nicht als willkürlich (Art. 3 Abs. 1 GG) oder als Verstoß gegen

das Übermaßverbot (Art. 2 Abs. 1, Art. 20 Abs. 3 GG) beanstandet werden.

III.

Mit der Zurückweisung der Erinnerung wird der Antrag, die aufschieben-

de Wirkung der Erinnerung anzuordnen, gegenstandslos.

Rinne

Streck

Schlick

Kapsa

Galke