Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 23.10.2003 – III ZR 132/03

III. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

23. Oktober 2003

in dem Rechtsstreit

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Rinne und die Richter Dr. Wurm, Dr. Kapsa, Dörr und Galke am 23. Okto-

ber 2003

beschlossen:

Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der

Revision in dem Urteil des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts

München vom 6. März 2003 - 19 U 3614/02 - wird zurückgewie-

sen.

Der Beklagte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tra-

gen.

Streitwert: 134.982,33

Gründe

Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2

ZPO) sind nicht gegeben. Weder verletzt das Berufungsurteil den Beklagten in

seinem Grundrecht auf rechtliches Gehör, noch liegen andere Rechtsfehler

vor, die eine Wiederholungs- oder Nachahmungsgefahr begründen und des-

wegen eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern.

1.

Es ist nicht ersichtlich, daß das Berufungsgericht die Ausführungen des

Beklagten Seite 8 und 9 der Berufungsbegründung zum Inhalt der Vertragsver-

handlungen zwischen den Parteien nicht zur Kenntnis genommen und nicht in

Erwägung gezogen hätte. Auf einen Teil dieser Ausführungen hat das Beru-

fungsgericht sogar ausdrücklich Bezug genommen (S. 7 unten des Berufungs-

urteils). Im übrigen ist davon auszugehen, daß das Berufungsgericht auch den

weiteren damit in Zusammenhang stehenden Beklagtenvortrag nicht übersehen

hat. Die Gerichte sind nicht verpflichtet, jeden Einzelpunkt des Parteivorbrin-

gens in den Entscheidungsgründen ausdrücklich zu bescheiden, soweit sie nur

- wie es hier der Fall ist - auf den Kern des Tatsachenvortrags, d.h. die Frage

einer Erfolgsabhängigkeit der Vergütung, eingehen.

2.

Der Beklagte hat im Berufungsverfahren die von der Nichtzulassungsbe-

schwerde jetzt geäußerte Rechtsauffassung, maßgebend für die Auslegung sei

ohne Rücksicht auf den Schriftwechsel zwischen den Parteien jedenfalls der

mündlich erklärte beiderseits übereinstimmende Vertragswille, so nicht vertre-

ten; im Gegenteil hat er auf die Möglichkeit eines versteckten Dissenses hin-

gewiesen (Schriftsatz vom 13. November 2002, Seite 6, GA 133). Es ist daher

nicht zu beanstanden - wäre zumindest kein zur Zulassung der Revision nöti-

gender Rechtsfehler -, wenn das Berufungsgericht den Tatsachenvortrag des

Beklagten nicht in diesem Sinne verstanden und ihn nicht seiner Auslegung

zugrunde gelegt hat. Für die Vermutung der Beschwerde, das Berufungsgericht

habe lediglich eine Beweisaufnahme vermeiden wollen, besteht kein Anhalt.

Rinne

Wurm

Kapsa

Dörr

Galke