BGH Beschluss vom 23.10.2003 – III ZR 132/03
III. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
23. Oktober 2003
in dem Rechtsstreit
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Rinne und die Richter Dr. Wurm, Dr. Kapsa, Dörr und Galke am 23. Okto-
ber 2003
beschlossen:
Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der
Revision in dem Urteil des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts
München vom 6. März 2003 - 19 U 3614/02 - wird zurückgewie-
sen.
Der Beklagte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tra-
gen.
Streitwert: 134.982,33
Gründe
Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2
ZPO) sind nicht gegeben. Weder verletzt das Berufungsurteil den Beklagten in
seinem Grundrecht auf rechtliches Gehör, noch liegen andere Rechtsfehler
vor, die eine Wiederholungs- oder Nachahmungsgefahr begründen und des-
wegen eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern.
1.
Es ist nicht ersichtlich, daß das Berufungsgericht die Ausführungen des
Beklagten Seite 8 und 9 der Berufungsbegründung zum Inhalt der Vertragsver-
handlungen zwischen den Parteien nicht zur Kenntnis genommen und nicht in
Erwägung gezogen hätte. Auf einen Teil dieser Ausführungen hat das Beru-
fungsgericht sogar ausdrücklich Bezug genommen (S. 7 unten des Berufungs-
urteils). Im übrigen ist davon auszugehen, daß das Berufungsgericht auch den
weiteren damit in Zusammenhang stehenden Beklagtenvortrag nicht übersehen
hat. Die Gerichte sind nicht verpflichtet, jeden Einzelpunkt des Parteivorbrin-
gens in den Entscheidungsgründen ausdrücklich zu bescheiden, soweit sie nur
- wie es hier der Fall ist - auf den Kern des Tatsachenvortrags, d.h. die Frage
einer Erfolgsabhängigkeit der Vergütung, eingehen.
2.
Der Beklagte hat im Berufungsverfahren die von der Nichtzulassungsbe-
schwerde jetzt geäußerte Rechtsauffassung, maßgebend für die Auslegung sei
ohne Rücksicht auf den Schriftwechsel zwischen den Parteien jedenfalls der
mündlich erklärte beiderseits übereinstimmende Vertragswille, so nicht vertre-
ten; im Gegenteil hat er auf die Möglichkeit eines versteckten Dissenses hin-
gewiesen (Schriftsatz vom 13. November 2002, Seite 6, GA 133). Es ist daher
nicht zu beanstanden - wäre zumindest kein zur Zulassung der Revision nöti-
gender Rechtsfehler -, wenn das Berufungsgericht den Tatsachenvortrag des
Beklagten nicht in diesem Sinne verstanden und ihn nicht seiner Auslegung
zugrunde gelegt hat. Für die Vermutung der Beschwerde, das Berufungsgericht
habe lediglich eine Beweisaufnahme vermeiden wollen, besteht kein Anhalt.
Rinne
Wurm
Kapsa
Dörr
Galke