BGH Urteil vom 23.10.2003 – III ZR 354/02
III. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Verkündet am: 23. Oktober 2003 F r e i t a g Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
BGB § 839 Fi; StPO § 119 Abs. 1; UVollzO Nr. 22
Das Gebot, Untersuchungsgefangene von Strafgefangenen getrennt zu halten,
hat nicht den Schutzzweck, die Untersuchungsgefangenen vor Schädigungen
durch Strafgefangene zu bewahren.
BGH, Urteil vom 23. Oktober 2003 - III ZR 354/02 - OLG Dresden
LG Leipzig
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 18. September 2003 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die
Richter Dr. Wurm, Schlick, Dörr und Galke
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten zu 2 wird das Urteil des 6. Zivil-
senats des Oberlandesgerichts Dresden vom 27. September 2002
im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil des
Beklagten zu 2 erkannt worden ist.
Auf die Berufung des Beklagten zu 2 wird das Schlußurteil des
Landgerichts Leipzig vom 12. November 2001 abgeändert. Die
Klage gegen den Beklagten zu 2 wird in vollem Umfang abgewie-
sen.
Von den Gerichtskosten des ersten Rechtszuges tragen der Klä-
ger 98 v.H. und der Beklagte zu 1 2 v.H. Von den außergerichtli-
chen Kosten des Klägers im ersten Rechtszug tragen der Be-
klagte zu 1 2 v.H., von denjenigen des Beklagten zu 1 der Kläger
44 v.H. Der Kläger trägt die außergerichtlichen Kosten des Be-
klagten zu 2. Im übrigen werden außergerichtliche Kosten des er-
sten Rechtszuges nicht erstattet.
Die Kosten der Rechtsmittelzüge hat der Kläger zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Der Kläger war im Jahre 1994 als Untersuchungsgefangener in der Un-
tersuchungshaftabteilung der Justizvollzugsanstalt W. unterge-
bracht. Zur gleichen Zeit verbüßte der Beklagte zu 1 in der dortigen Strafhaft-
abteilung eine lebenslange Freiheitsstrafe wegen Mordes an seinem Vater. Der
Zellentrakt, in dem der Beklagte zu 1 untergebracht war, befand sich im dritten
Obergeschoß über der im zweiten Obergeschoß befindlichen Untersuchungs-
haftabteilung. Die beiden Stockwerke waren durch ein horizontal verlaufendes
Maschendrahtgitter getrennt, der Treppenaufgang durch senkrechte Metallstä-
be zu beiden Seiten und jeweils eine Stahlgittertür am Auf- und Abgang ge-
sperrt. Am 20. September 1994 verschaffte sich der Beklagte zu 1 nach den
Feststellungen des Berufungsgerichts gewaltsam Zugang zur Untersuchungs-
haftabteilung, indem er einen der metallenen Gitterstäbe an der Treppe her-
ausbrach. Er drang in die Zelle des Klägers ein und versuchte, die Herausgabe
von dessen Armbanduhr zu erzwingen. Als der Kläger sich weigerte, stach der
Beklagte zu 1 mit einem mitgeführten angespitzten Schraubenzieher, dessen
Stahlteil - ohne Griff - eine Länge von etwa 12 cm hatte, mehrfach auf ihn ein
und fügte ihm Verletzungen im Gesicht, am Kopf und im Nacken zu. Wegen
dieser Tat wurde der Beklagte zu 1 wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit
versuchtem schweren Raub zu einer Freiheitsstrafe von 14 Jahren rechtskräftig
verurteilt. Der Kläger wurde von den Vorwürfen, derentwegen er in Untersu-
chungshaft genommen worden war, rechtskräftig freigesprochen.
Der Kläger wirft dem zweitbeklagten Freistaat als Träger der Justizvoll-
zugsanstalt vor, die dortigen Bediensteten hätten die zu seinem Schutz beste-
henden Amtspflichten verletzt, Untersuchungs- und Strafgefangene voneinan-
der zu trennen und den Beklagten zu 1 hinreichend zu überwachen. Deswegen
sei der Beklagte zu 2 neben dem Beklagten zu 1 für den Überfall und die Ver-
letzungen mitverantwortlich.
Der Kläger hat die Beklagten zu 1 und 2 ursprünglich als Gesamt-
schuldner auf Ersatz der ihm entstandenen materiellen und immateriellen
Schäden in Anspruch genommen. Im Umfang des in der mündlichen Verhand-
lung vom 13. Januar 1998 gestellten eingeschränkten Klageantrags ist gegen
den Beklagten zu 1 ein rechtskräftiges Versäumnisurteil ergangen. Nachdem
die Klage nachträglich erweitert worden war, hat das Landgericht den Beklag-
ten zu 2 verurteilt, an den Kläger ein Schmerzensgeld von 30.000 DM nebst
Zinsen, eine monatliche Schmerzensgeldrente von 500 DM beginnend ab No-
vember 2001, Verdienstausfall in Höhe von 331.613,58 DM nebst Zinsen sowie
weiteren Schadensersatz in Höhe von 6.508,21 DM zu zahlen. Außerdem hat
es festgestellt, daß der Beklagte zu 2 als Gesamtschuldner mit dem Beklagten
zu 1 verpflichtet sei, dem Kläger sämtliche weiteren künftigen materiellen und
immateriellen Schäden aus der Tat des Beklagten zu 1 vom 20. September
1994 zu ersetzen. Gegen dieses Urteil haben der Beklagte zu 2 Berufung und
der Kläger Anschlußberufung eingelegt. Die Berufung des Beklagten zu 2
führte
zu einer Herabsetzung des dem Kläger zuerkannten Schmerzensgeldes auf
7.700
(cid:0) nd der Schmerzensgeldrente auf monatlich 127,82
(cid:1)(cid:3)(cid:2)(cid:5)(cid:4)(cid:7)(cid:6)(cid:9)(cid:8)(cid:11)(cid:10)(cid:12)(cid:2)(cid:14)(cid:13)(cid:9)(cid:15)(cid:17)(cid:16)(cid:18)(cid:8)(cid:3)(cid:19)(cid:20)(cid:2)(cid:14)(cid:15)(cid:21)(cid:8)
sie, ebenso wie die Anschlußberufung des Klägers, erfolglos (OLG Dresden
VersR 2003, 1041). Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision ver-
folgt der Beklagte zu 2 seinen Klageabweisungsantrag weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist begründet. Sie führt zur Abweisung der gegen den
zweitbeklagten Freistaat Sachsen erhobenen Amts- und Staatshaftungsklage.
Dem Kläger steht gegen den Beklagten zu 2 weder ein Amtshaftungsanspruch
nach § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG noch ein Anspruch nach § 1 des in Sachsen
zwar inzwischen aufgehobenen, auf den Streitfall aber noch anwendbaren
DDR-StHG zu.
1.
Zutreffend ist allerdings der rechtliche Ausgangspunkt des Berufungsge-
richts, daß die Vollzugsbediensteten Amtspflichten zum Schutze des Lebens
und der körperlichen Unversehrtheit der Untersuchungs- und Strafgefangenen
haben (so schon Senatsurteil BGHZ 21, 214, 219 f; vgl. ferner Staudinger/
Wurm BGB 13. Bearb. 2002 § 839 Rn. 635 m.w.N.). Diese Amtspflicht umfaßt
auch die Verhütung von drohenden Schädigungen des Häftlings durch Mitge-
fangene (Staudinger/Wurm aaO).
2.
Eine besondere Ausprägung dieser Pflicht erblickt das Berufungsgericht
in dem Gebot, den Untersuchungsgefangenen nicht mit anderen Gefangenen
in demselben Raum unterzubringen und ihn auch sonst von Strafgefangenen,
soweit möglich, getrennt zu halten (§ 119 Abs. 1 StPO i.V.m. den dieses Tren-
nungsgebot konkretisierenden Bestimmungen der Nr. 22 UVollzO). Es lastet
den Amtsträgern des Beklagten zu 2 zwar keinen Verstoß gegen § 119 Abs. 1
Satz 1 StPO i.V.m. Nr. 22 Abs. 1 Satz 1, Nr. 11 Abs. 2 Satz 1 UVollzO an, wohl
aber einen solchen gegen § 119 Abs. 1 Satz 2 StPO i.V.m. Nr. 22 Abs. 1
UVollzO, indem sie es nicht verhindert hätten, daß der Beklagte zu 1 in die
Untersuchungshaftabteilung habe eindringen und den Kläger in dessen Haft-
raum habe aufsuchen können. Die fahrlässige Pflichtverletzung sieht es darin,
daß die senkrechten Metallstäbe im Treppenbereich zwischen Straf- und Un-
tersuchungshaftabteilung nicht durch einfache bauliche Maßnahmen wie zu-
sätzliche Querverstrebungen gegen die Möglichkeit des Herausbrechens gesi-
chert worden seien.
3.
Diesen Ausführungen vermag der Senat insoweit nicht zu folgen, als das
Berufungsgericht dem Trennungsgebot des § 119 Abs. 1 StPO i.V.m. Nr. 22
UVollzO den unmittelbaren Schutzzweck beigemessen hat, die körperliche Un-
versehrtheit des Untersuchungsgefangenen gegen Bedrohungen durch Straf-
gefangene zu sichern. Es ist - wie auch das Berufungsgericht vom Ansatzpunkt
her richtig sieht - anerkannt, daß das Trennungsgebot ein aus der Unschulds-
vermutung des Art. 6 Abs. 2 MRK, die Verfassungsrang hat (BVerfGE 74, 358 =
NJW 1987, 2427; Pfeiffer, StPO 4. Aufl. 2002 § 119 Rn. 1), hergeleitetes Privi-
leg des Untersuchungsgefangenen ist (Boujong in Karlsruher Kommentar,
StPO 5. Aufl. 2003 § 119 Rn. 5; Lemke in Heidelberger Kommentar, StPO
3. Aufl. 2001 § 119 Rn. 7). Die Trennung von Strafgefangenen ist dementspre-
chend eine Grundforderung, die sich aus der Notwendigkeit ergibt, den Cha-
rakter der Untersuchungshaft als einer prozessualen Sicherungsmaßnahme
gegen den als unschuldig Geltenden von der Vollstreckung der Strafe an ei-
nem Schuldigen eindeutig abzugrenzen
(Löwe/Rosenberg/Hilger, StPO
25. Aufl. 1997 § 119 Rn. 16). Eine darüber hinausgehende Zielrichtung, die
Gruppe der Untersuchungshäftlinge speziell vor Übergriffen aus der Gruppe
der Strafgefangenen zu schützen, läßt sich dem Trennungsgebot hingegen
nicht entnehmen. Die allgemeine Amtspflicht zum Schutz der körperlichen Un-
versehrtheit besteht unterschiedslos zugunsten der Untersuchungs- und der
Strafgefangenen. Die vom Berufungsgericht aufgezeigte Gefahr, daß die Ver-
günstigungen, die die Untersuchungsgefangenen genießen, insbesondere et-
wa die Erlaubnis, eigene Uhren zu besitzen (Nr. 53 Abs. 2 Satz 2 UVollzO),
Begehrlichkeiten von Strafgefangenen wecken können - diese Gefahr hat sich
im vorliegenden Fall in der Tat verwirklicht -, ist nicht von einem solchen Ge-
wicht, daß sie generalpräventive Sicherungsmaßnahmen speziell zum Schutz
der Untersuchungsgefangenen vor Strafgefangenen erfordert. Solche besonde-
ren Gefährdungspotentiale gibt es auch innerhalb der jeweiligen Einzelgruppe;
sie müssen durch geeignete Überwachung der besonders gefährdeten und der
besonders gefährlichen Häftlinge gebannt werden. Diesem Zweck dient die
Regelung in Nr. 22 Abs. 5 UVollzO, wonach innerhalb der Gruppe der Untersu-
chungsgefangenen solche, die nach ihrer Persönlichkeit, insbesondere nach
Art, Zahl oder Dauer der von ihnen verbüßten Freiheitsstrafen oder wegen der
an ihnen vollzogenen Maßregeln der Besserung und Sicherung eine Gefahr für
andere Gefangene bedeuten, von diesen getrennt zu halten sind. Eine Verlet-
zung dieses Gebotes hat das Berufungsgericht nicht festzustellen vermocht.
4.
In rechtsfehlerfreier tatrichterlicher Würdigung hat das Berufungsgericht
ferner festgestellt, daß auch die Persönlichkeit des Beklagten zu 1 und dessen
Verhalten während der bisherigen Haftverbüßung den Amtsträgern des Be-
klagten zu 2 keinen Anlaß für besondere Sicherungsmaßnahmen geboten
hatten. Insbesondere rechtfertigte die Schwere des vom Beklagten zu 1 be-
gangenen Kapitalverbrechens nicht von vornherein den Rückschluß auf eine
besondere Aggressivität gegenüber seinen Mitgefangenen. Vor diesem Hinter-
grund läßt sich eine Haftung des Beklagten zu 2 auch nicht aus dem Umstand
herleiten, daß die Anstaltsbediensteten die - das Trennungsgebot als solches
nicht in Frage stellende - Überwindbarkeit der Sicherungsmaßnahmen zwi-
schen den beiden Abteilungen hätten erkennen können.
5.
Der Kläger erblickt eine weitere Amtspflichtverletzung darin, daß sich zur
Tatzeit kein Aufsichtsbeamter auf der Station befunden habe. Das Berufungs-
gericht hat indessen bereits in der mündlichen Verhandlung vom 12. Juni 2002
zutreffend darauf hingewiesen, daß eine dauernde Anwesenheitspflicht inso-
weit nicht besteht. Außerdem befanden sich die zuständigen Justizvollzugsbe-
amten in Hörweite und sind auf die Schreie des Klägers sofort herbeigeeilt.
6.
Der Umstand, daß sich der Beklagte zu 1 im Besitz des Tatwerkzeugs,
nämlich des angespitzten Schraubenziehers, befunden hatte, läßt ebenfalls
keinen Rückschluß auf ein Überwachungsverschulden der Amtsträger der Ju-
stizvollzugsanstalt zu. Es wird sich selbst bei sorgfältiger Kontrolle nicht aus-
schließen lassen, daß derartige Gegenstände in den Besitz eines Strafgefan-
genen gelangen können.
7.
Die vorstehend aufgezeigten Gesichtspunkte, die einen Amtshaftungs-
anspruch ausschließen, gelten in gleicher Weise für den Anspruch nach dem
DDR-Staatshaftungsgesetz. Insbesondere ist in der Rechtsprechung des Se-
nats anerkannt, daß auch insoweit der Schutzzweck der möglicherweise ver-
letzten Norm (hier des Trennungsgebotes) als haftungsbegrenzendes Kriterium
heranzuziehen ist (vgl. Senatsurteil BGHZ 142, 259, 271 f).
Rinne
Wurm
Schlick
Dörr
Galke