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BGH Beschluss vom 23.10.2003 – III ZR 50/03

III. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

23. Oktober 2003

in dem Rechtsstreit

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Oktober 2003 durch den

Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter Dr. Wurm, Streck, Schlick und

Dörr

beschlossen:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revi-

sion in dem Urteil des 21. Zivilsenats des Kammergerichts vom

7. Januar 2003 - 21 U 361/01 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97

Abs. 1 ZPO).

Streitwert: 122.710,05

Gründe

Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2

ZPO) liegen nicht vor. Die von der Beschwerde vermißte informatorische Anhö-

rung oder Parteivernehmung aus dem Gesichtspunkt der Waffengleichheit zum

umstrittenen Inhalt eines Vier-Augen-Gesprächs war hier prozessual nicht ge-

boten. Das Berufungsgericht ist bei seiner Würdigung des streitigen Gesche-

hens nicht von den Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (NJW 1999, 363,

364) und des Bundesverfassungsgerichts (NJW 2001, 2531, 2532) abgewi-

chen.

Die Frage, ob und welche Weisungen der Kläger bei der telefonischen

Buchung seiner Reise in bezug auf den Einsatz seiner VISA-Card erteilt hatte,

war nicht unmittelbar Gegenstand der Beweisaufnahme. Zum Inhalt eines spä-

teren Gesprächs, das den Einsatz der für die Zahlung des Reisepreises ver-

wendeten TUI-Service-Card betraf, hat das Landgericht die Zeugen D. und

A. F. vernommen und den Kläger gemäß § 141 ZPO persönlich an-

gehört. Das Berufungsgericht hat den Zeugen D. F. erneut vernommen

und ist in seiner Hilfsbegründung dem Landgericht in der Würdigung gefolgt,

daß der Kläger die von ihm behauptete Weisung, die VISA-Card einzusetzen,

nicht bewiesen habe. Mit Rücksicht darauf, daß hierfür aus der Sphäre des

Klägers weitere Indizien sprachen - trotz Kenntnisnahme des nach der Reise-

bestätigung von der Beklagten vorgesehenen Einsatzes der TUI-Service-Card

hat sich der Kläger nicht auf eine abweichende Weisung berufen; Quittierung

des Erhalts des Eigenanteils der Beklagten an der Versicherungsleistung ihrer

Haftpflichtversicherung, ohne daß dieser Betrag gezahlt worden wäre -, war die

erneute persönliche Anhörung des Klägers oder seine Parteivernehmung nach

§ 448 ZPO in der Berufungsinstanz nicht geboten.

Die von der Beschwerde als rechtsgrundsätzlich angesehenen Fragen

zum Abweichen von einer erteilten Weisung sind danach nicht entscheidungs-

erheblich.

Rinne

Wurm

Streck

Schlick

Dörr