BGH Beschluss vom 23.10.2003 – III ZR 50/03
III. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
23. Oktober 2003
in dem Rechtsstreit
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Oktober 2003 durch den
Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter Dr. Wurm, Streck, Schlick und
Dörr
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revi-
sion in dem Urteil des 21. Zivilsenats des Kammergerichts vom
7. Januar 2003 - 21 U 361/01 - wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97
Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 122.710,05
Gründe
Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2
ZPO) liegen nicht vor. Die von der Beschwerde vermißte informatorische Anhö-
rung oder Parteivernehmung aus dem Gesichtspunkt der Waffengleichheit zum
umstrittenen Inhalt eines Vier-Augen-Gesprächs war hier prozessual nicht ge-
boten. Das Berufungsgericht ist bei seiner Würdigung des streitigen Gesche-
hens nicht von den Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (NJW 1999, 363,
364) und des Bundesverfassungsgerichts (NJW 2001, 2531, 2532) abgewi-
chen.
Die Frage, ob und welche Weisungen der Kläger bei der telefonischen
Buchung seiner Reise in bezug auf den Einsatz seiner VISA-Card erteilt hatte,
war nicht unmittelbar Gegenstand der Beweisaufnahme. Zum Inhalt eines spä-
teren Gesprächs, das den Einsatz der für die Zahlung des Reisepreises ver-
wendeten TUI-Service-Card betraf, hat das Landgericht die Zeugen D. und
A. F. vernommen und den Kläger gemäß § 141 ZPO persönlich an-
gehört. Das Berufungsgericht hat den Zeugen D. F. erneut vernommen
und ist in seiner Hilfsbegründung dem Landgericht in der Würdigung gefolgt,
daß der Kläger die von ihm behauptete Weisung, die VISA-Card einzusetzen,
nicht bewiesen habe. Mit Rücksicht darauf, daß hierfür aus der Sphäre des
Klägers weitere Indizien sprachen - trotz Kenntnisnahme des nach der Reise-
bestätigung von der Beklagten vorgesehenen Einsatzes der TUI-Service-Card
hat sich der Kläger nicht auf eine abweichende Weisung berufen; Quittierung
des Erhalts des Eigenanteils der Beklagten an der Versicherungsleistung ihrer
Haftpflichtversicherung, ohne daß dieser Betrag gezahlt worden wäre -, war die
erneute persönliche Anhörung des Klägers oder seine Parteivernehmung nach
§ 448 ZPO in der Berufungsinstanz nicht geboten.
Die von der Beschwerde als rechtsgrundsätzlich angesehenen Fragen
zum Abweichen von einer erteilten Weisung sind danach nicht entscheidungs-
erheblich.
Rinne
Wurm
Streck
Schlick
Dörr