Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 23.10.2003 – IX ZB 159/03

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IX ZB 159/03

BESCHLUSS

vom

23. Oktober 2003

in dem Insolvenzeröffnungsverfahren

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Kreft und die Richter Dr. Fischer, Dr. Ganter, Kayser und Vill

am 23. Oktober 2003

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der 25. Zivilkammer

des Landgerichts Düsseldorf vom 25. Juni 2003 wird auf Kosten

der Rechtsbeschwerdeführer als unzulässig verworfen.

Der Beschwerdewert wird auf 300

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Gründe

I.

Mit der vorliegenden Rechtsbeschwerde wenden sich die Schuldnerin

und der Geschäftsführer ihrer persönlich haftenden Gesellschafterin gegen die

Entscheidung des Landgerichts, durch welche die sofortige Beschwerde gegen

die auf § 22 Abs. 3 Satz 3, §§ 98, 101 Abs. 1 InsO gestützte Haftanordnung

des Insolvenzgerichts zurückgewiesen worden ist.

II.

Die nach § 7 InsO, § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde

ist gemäß § 574 Abs. 2 i.V.m. § 575 Abs. 3 Nr. 2 ZPO unzulässig, weil nach der

vorgebrachten Begründung die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung

hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen

Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs erfordert.

1. Die Rechtsbeschwerde meint, die weitgefaßte Regelung des § 98

Abs. 2 Nr. 1 InsO müsse konkretisiert werden, weil angesichts des auch in die-

sem Rahmen zu beachtenden Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes nicht jede

Verweigerung einer Auskunft oder Mitwirkung für den Erlaß eines Haftbefehls

ausreiche. Mit diesen Ausführungen zeigt die Rechtsbeschwerde keine fallbe-

zogenen, entscheidungserheblichen Rechtsfragen von grundsätzlicher Be-

deutung im Sinne von § 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO auf (vgl. BGH, Beschl. v.

27. März 2003 - V ZR 291/02, WM 2003, 987, 988; v. 17. Juni 2003 - IX ZB

476/02). Dazu bestand aber Veranlassung, weil das Landgericht die Verhält-

nismäßigkeit der beantragten Haftanordnung geprüft, hierzu eine Reihe von

Feststellungen getroffen hat und schließlich zu dem Ergebnis gelangt ist, die

Haftanordnung sei nach den Gesamtumständen nicht unverhältnismäßig. So-

weit die Rechtsbeschwerde geltend macht, der Geschäftsführer der Schuldne-

rin habe vor Erlaß des Haftbefehls nur einen Termin, nämlich den vom

18. März 2003 beim Amtsgericht Dortmund, nicht wahrgenommen, steht dies in

Widerspruch zu den Feststellungen des Beschwerdegerichts, die im übrigen

mit dem Akteninhalt übereinstimmen. Danach hat der Geschäftsführer insge-

samt drei Anhörungstermine in Düsseldorf und Dortmund nicht wahrgenom-

men.

2. Ein höchstrichterlicher Klärungsbedarf ergibt sich - auch unter dem

Gesichtspunkt der Einheitlichkeitssicherung (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Fall 2 ZPO) -

nicht aus der von der Rechtsbeschwerde zitierten Kommentarmeinung, wonach

das Gericht "nach pflichtgemäßem Ermessen in Beachtung des Grundsatzes

der Verhältnismäßigkeit zu prüfen" habe, ob weniger einschneidende Mittel in

Betracht kämen (vgl. MünchKomm-InsO/Passauer, § 98 Rn. 23; siehe ferner

OLG Celle NZI 2001, 149 f). Durch den Hinweis auf die Prüfung nach "pflicht-

gemäßem Ermessen" wird nicht in Frage gestellt, daß die Entscheidung nach

§ 98 Abs. 2 InsO eine rechtlich gebundene Entscheidung darstellt und nur das

mildere Mittel angewandt werden darf, solange es zur Erreichung des vom Ge-

setz verfolgten Zwecks ausreicht. Hiervon geht ersichtlich auch das Beschwer-

degericht aus.

3. Im übrigen werden von der Rechtsbeschwerde nur die tatsächlichen

Würdigungen des Beschwerdegerichts angegriffen, die den Einzelfall betreffen

und keinen Anlaß zu einer Grundsatzentscheidung geben. Eine grundsätzlich

rechtsfehlerhafte oder die Einheitlichkeit der Rechtsprechung in Frage stellen-

de Anwendung der § 22 Abs. 3 S. 3, § 98 Abs. 2 Nr. 1 InsO ist in der ange-

fochtenen Beschwerdeentscheidung nicht zu erkennen. Ob der Begründung

des Landgerichts in jedem Punkt zu folgen ist, kann auf sich beruhen. Dies gilt

insbesondere für den letzten Teil der Gründe des angefochtenen Beschlusses,

in dem die angebliche Strohmanneigenschaft des Geschäftsführers und die

Ver-

flechtungen der Schuldnerin mit der B. AG angesprochen

werden. Dieser Teil der Begründung dient nur der Abrundung und ist ersichtlich

nicht tragend.

Kreft

Fischer

Ganter

Kayser

Vill