BGH Beschluss vom 23.10.2003 – IX ZB 159/03
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IX ZB 159/03
BESCHLUSS
vom
23. Oktober 2003
in dem Insolvenzeröffnungsverfahren
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Kreft und die Richter Dr. Fischer, Dr. Ganter, Kayser und Vill
am 23. Oktober 2003
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der 25. Zivilkammer
des Landgerichts Düsseldorf vom 25. Juni 2003 wird auf Kosten
der Rechtsbeschwerdeführer als unzulässig verworfen.
Der Beschwerdewert wird auf 300
(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:4)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:9)(cid:1)(cid:10)(cid:5)(cid:12)(cid:11)(cid:9)(cid:5)(cid:14)(cid:13)
Gründe
I.
Mit der vorliegenden Rechtsbeschwerde wenden sich die Schuldnerin
und der Geschäftsführer ihrer persönlich haftenden Gesellschafterin gegen die
Entscheidung des Landgerichts, durch welche die sofortige Beschwerde gegen
die auf § 22 Abs. 3 Satz 3, §§ 98, 101 Abs. 1 InsO gestützte Haftanordnung
des Insolvenzgerichts zurückgewiesen worden ist.
II.
Die nach § 7 InsO, § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde
ist gemäß § 574 Abs. 2 i.V.m. § 575 Abs. 3 Nr. 2 ZPO unzulässig, weil nach der
vorgebrachten Begründung die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung
hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen
Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs erfordert.
1. Die Rechtsbeschwerde meint, die weitgefaßte Regelung des § 98
Abs. 2 Nr. 1 InsO müsse konkretisiert werden, weil angesichts des auch in die-
sem Rahmen zu beachtenden Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes nicht jede
Verweigerung einer Auskunft oder Mitwirkung für den Erlaß eines Haftbefehls
ausreiche. Mit diesen Ausführungen zeigt die Rechtsbeschwerde keine fallbe-
zogenen, entscheidungserheblichen Rechtsfragen von grundsätzlicher Be-
deutung im Sinne von § 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO auf (vgl. BGH, Beschl. v.
27. März 2003 - V ZR 291/02, WM 2003, 987, 988; v. 17. Juni 2003 - IX ZB
476/02). Dazu bestand aber Veranlassung, weil das Landgericht die Verhält-
nismäßigkeit der beantragten Haftanordnung geprüft, hierzu eine Reihe von
Feststellungen getroffen hat und schließlich zu dem Ergebnis gelangt ist, die
Haftanordnung sei nach den Gesamtumständen nicht unverhältnismäßig. So-
weit die Rechtsbeschwerde geltend macht, der Geschäftsführer der Schuldne-
rin habe vor Erlaß des Haftbefehls nur einen Termin, nämlich den vom
18. März 2003 beim Amtsgericht Dortmund, nicht wahrgenommen, steht dies in
Widerspruch zu den Feststellungen des Beschwerdegerichts, die im übrigen
mit dem Akteninhalt übereinstimmen. Danach hat der Geschäftsführer insge-
samt drei Anhörungstermine in Düsseldorf und Dortmund nicht wahrgenom-
men.
2. Ein höchstrichterlicher Klärungsbedarf ergibt sich - auch unter dem
Gesichtspunkt der Einheitlichkeitssicherung (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Fall 2 ZPO) -
nicht aus der von der Rechtsbeschwerde zitierten Kommentarmeinung, wonach
das Gericht "nach pflichtgemäßem Ermessen in Beachtung des Grundsatzes
der Verhältnismäßigkeit zu prüfen" habe, ob weniger einschneidende Mittel in
Betracht kämen (vgl. MünchKomm-InsO/Passauer, § 98 Rn. 23; siehe ferner
OLG Celle NZI 2001, 149 f). Durch den Hinweis auf die Prüfung nach "pflicht-
gemäßem Ermessen" wird nicht in Frage gestellt, daß die Entscheidung nach
§ 98 Abs. 2 InsO eine rechtlich gebundene Entscheidung darstellt und nur das
mildere Mittel angewandt werden darf, solange es zur Erreichung des vom Ge-
setz verfolgten Zwecks ausreicht. Hiervon geht ersichtlich auch das Beschwer-
degericht aus.
3. Im übrigen werden von der Rechtsbeschwerde nur die tatsächlichen
Würdigungen des Beschwerdegerichts angegriffen, die den Einzelfall betreffen
und keinen Anlaß zu einer Grundsatzentscheidung geben. Eine grundsätzlich
rechtsfehlerhafte oder die Einheitlichkeit der Rechtsprechung in Frage stellen-
de Anwendung der § 22 Abs. 3 S. 3, § 98 Abs. 2 Nr. 1 InsO ist in der ange-
fochtenen Beschwerdeentscheidung nicht zu erkennen. Ob der Begründung
des Landgerichts in jedem Punkt zu folgen ist, kann auf sich beruhen. Dies gilt
insbesondere für den letzten Teil der Gründe des angefochtenen Beschlusses,
in dem die angebliche Strohmanneigenschaft des Geschäftsführers und die
Ver-
flechtungen der Schuldnerin mit der B. AG angesprochen
werden. Dieser Teil der Begründung dient nur der Abrundung und ist ersichtlich
nicht tragend.
Kreft
Fischer
Ganter
Kayser
Vill