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BGH Beschluß vom 27.03.2003 – V ZR 291/02

V. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

27. März 2003

in dem Rechtsstreit

V ZR 291/02

Nachschlagewerk: ja

BGHZ:

ja

BGHR: ja

ZPO (2002) § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 Alt. 2

a) Zur Darlegung des Zulassungsgrundes des § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO genügt nicht die bloße Behauptung einer grundsätzlichen Bedeutung. Die Beschwerde- begründung muß vielmehr insbesondere auf die Klärungsbedürftigkeit einer be- stimmten Rechtsfrage und ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingehen.

b) Betrifft eine Rechtsfrage, wegen der grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) geltend gemacht wird, auslaufendes Recht, so muß in der Be- gründung der Nichtzulassungsbeschwerde auch dargelegt werden, daß eine höchstrichterliche Entscheidung gleichwohl für die Zukunft richtungsweisend sein kann, weil entweder noch über eine erhebliche Anzahl von Fällen nach altem Recht zu entscheiden oder die Frage für das neue Recht weiterhin von Bedeu- tung ist.

c) Zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2 ZPO) ist die Revision auch dann zuzulassen, wenn das Berufungsurteil auf einem Rechtsfehler beruht, der geeignet ist, das Vertrauen in die Rechtsprechung zu beschädigen. Dies ist namentlich der Fall, wenn das Berufungsurteil auf einer Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes in seiner Ausprägung als Willkür- verbot (Art. 3 Abs. 1 GG) oder auf einer Verletzung der Verfahrensgrundrechte des Beschwerdeführers beruht (Fortführung der Senatsrechtspr., Beschl. v. 4. Juli

2002, V ZR 16/02, NJW 2002, 3029 u. V ZR 75/02, NJW 2002, 2957; Abgrenzung zu BGH, Beschl. v. 1. Oktober 2002, XI ZR 71/02, NJW 2003, 65).

d) Auch für eine Zulassung der Revision zur Wahrung des Vertrauens in die Recht- sprechung kommt es auf die Offensichtlichkeit des Rechtsfehlers nicht an. Soweit in den Gesetzesmaterialien eine Ergebniskorrektur wegen "offensichtlicher Un- richtigkeit" des Berufungsurteils gefordert wird, sind damit Fälle der Willkür ange- sprochen, bei denen sich die Rechtsauslegung oder Rechtsanwendung durch das Berufungsgericht so weit von den gesetzlichen Grundlagen entfernt, daß sie unter keinem denkbaren Aspekt mehr vertretbar und in diesem Sinne evident fehlerhaft ist.

BGH, Beschluß vom 27. März 2003 - V ZR 291/02 - OLG Düsseldorf

LG Duisburg

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 27. März 2003 durch den

Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Wenzel und die Richter

Prof. Dr. Krüger, Dr. Klein, Dr. Gaier und Dr. Schmidt-Räntsch

beschlossen:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem

Urteil des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom

28. Juni 2002 wird auf Kosten der Kläger zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt

37.234,67

Gründe:

I.

Mit notariellem Vertrag vom 7. Juli 1998 verkauften die Beklagte zu 1

und ihr zwischenzeitlich verstorbener Ehemann, der vom Beklagten zu 2 be-

erbt worden ist, ein 877 m² großes Hausgrundstück unter Ausschluß jeder

Gewährleistung zum Preis von 430.000 DM an die Kläger. Das auf dem

Grundstück befindliche Gebäude, eine Doppelhaushälfte, war in der Zeit zwi-

schen 1920 und 1930 errichtet und nach 1945 um einen Anbau erweitert wor-

den. Die Beklagte zu 1 und ihr Ehemann hatten vor dem Verkauf an die Kläger

selbst mehr als zwanzig Jahre lang in dem Haus gewohnt. Nach Übergabe des

(cid:0)

Grundstücks am 4. Januar 1999 begannen die Kläger damit, das Haus zu ent-

kernen. Im Zuge der Renovierungsarbeiten zeigten sich nach Entfernung an-

gebrachter Eternitschiefer- und Rigipsplatten sowie auf dem Boden verlegter

Teppiche zahlreiche Risse in Decken und Wänden. Außerdem stellten die

Kläger fest, daß im Garten des steil abfallenden Grundstücks etwa 90 m³ ge-

mischte Bau- und Abbruchabfälle abgelagert worden waren. Wegen der fest-

gestellten Bauwerksschäden ließen die Kläger das Haus abreißen.

Sie verlangen von den Beklagten den Ersatz der Kosten für die Mängel-

beseitigung in Höhe von 37.671,78 DM und die Abfallentsorgung in Höhe von

31.679,60 DM sowie weitere 13.500 DM als Entschädigung für die fehlende

Nutzbarkeit des Objekts während der für die Sanierung erforderlichen neun

Monate. Nach vollständiger Abweisung der Klage durch das Landgericht hat

das Oberlandesgericht die Beklagten wegen der zum Nachbarhaus hin ge-

kippten Gebäudetrennwand gemäß § 463 Satz 2 BGB a.F. zu Schadensersatz

in Höhe von 5.126,57

(cid:1)(cid:3)(cid:2)(cid:5)(cid:4)(cid:7)(cid:6)(cid:8)(cid:4)(cid:10)(cid:9)(cid:10)(cid:2)(cid:12)(cid:11)(cid:14)(cid:13)

(cid:4)(cid:21)(cid:11)(cid:23)(cid:22)(cid:8)(cid:2)(cid:5)(cid:24)(cid:26)(cid:25)(cid:28)(cid:27)(cid:28)(cid:9)(cid:30)(cid:29)(cid:8)(cid:27) (cid:31)"!

(cid:2)(cid:5)(cid:4)(cid:21)(cid:13)(cid:23)(cid:27)(cid:5)(cid:24)#(cid:29) (cid:2)(cid:8)(cid:31)$(cid:22)(cid:8)(cid:2)(cid:5)(cid:4)(cid:21)(cid:11)(cid:23)%&(cid:25)(cid:3)(cid:9)(cid:30)(cid:29)’(cid:11)

(cid:0)(cid:16)(cid:15)(cid:14)(cid:17)(cid:19)(cid:18)(cid:8)(cid:20)

Berufung der Kläger zurückgewiesen, weil sich nicht feststellen lasse, daß die

Beklagten von den weiteren Gebäudemängeln und von der stofflichen Zu-

sammensetzung der als solcher offensichtlichen Anschüttung im Garten

Kenntnis gehabt hätten. Hinsichtlich des geltend gemachten Anspruchs auf

Nutzungsausfallentschädigung hätten die Kläger nicht vorgetragen, inwieweit

die ohnehin geplanten und bereits begonnenen Entkernungsarbeiten durch die

Beseitigung der gerügten Mängel - soweit die Beklagten für diese überhaupt

verantwortlich seien - verzögert worden wären. Die Revision hat das Oberlan-

desgericht nicht zugelassen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Klä-

ger.

(cid:9) (cid:20) (cid:2)

II.

Die Nichtzulassungsbeschwerde (§ 544 ZPO) ist zulässig, bleibt in der

Sache selbst jedoch ohne Erfolg, weil die Kläger einen Zulassungsgrund

(§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO) nicht dargetan haben.

1. Entgegen der Auffassung der Kläger ist der Zulassungsgrund einer

grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO)

nicht gegeben.

a) Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache zu, wenn sie

eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechts-

frage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann

und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen

Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt (Senat, Beschl. v. 4. Juli

2002, V ZR 75/02, NJW 2002, 2957; BGH, Beschl. v. 1. Oktober 2002, XI ZR

71/02, NJW 2003, 65, 68 zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen; Beschl. v.

19. Dezember 2002, VII ZR 101/02, NJW 2003, 831; Beschl. v. 7. Januar

2003, X ZR 82/02, WM 2003, 403, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen;

zu § 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO: Senat, Beschl. v. 4. Juli 2002, V ZB 16/02, NJW

2002, 3029, zur Veröffentlichung in BGHZ 151, 221 vorgesehen, jeweils

m. w. N.). Diese Voraussetzungen müssen in der Beschwerdebegründung

dargelegt werden (§ 544 Abs. 2 Satz 3 ZPO). Hierfür genügt die bloße Be-

hauptung, die Streitsache habe grundsätzliche Bedeutung, nicht. Der Be-

schwerdeführer muß vielmehr konkret auf die Rechtsfrage, ihre Entschei-

dungserheblichkeit, Klärungsbedürftigkeit und Klärungsfähigkeit sowie ihre ü-

ber den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingehen. Insbesondere sind

Ausführungen dazu erforderlich, aus welchen Gründen, in welchem Umfang

und von welcher Seite die betreffende Rechtsfrage umstritten ist (BGH,

Beschl. v. 1. Oktober 2002, aaO; ebenso zu § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO: BFHE

196, 30, 35; BFH/NV 2001, 1033; 2002, 51, 52; 213, 214; 352, 353). Diesen

Anforderungen werden die Ausführungen der Kläger in der Beschwerdebe-

gründung nicht gerecht.

b) Im Zusammenhang mit dem geltend gemachten Anspruch auf Ersatz

entgangener Nutzung des Wohnhauses - den das Berufungsgericht zwar

grundsätzlich für möglich gehalten (zu den Voraussetzungen der Nutzungsent-

schädigung bei gekauften Wohnungen vgl. Senat, BGHZ 117, 260, 261 f), im

Ergebnis aber wegen unzureichender Darlegungen zur Dauer der Verzöge-

rung durch erforderliche Mängelbeseitigungsarbeiten verneint hat - wollen die

Kläger der Frage rechtsgrundsätzliche Bedeutung beilegen, ob das Gericht zur

Ermittlung der Höhe eines Nutzungsausfallschadens die Dauer einer erforder-

lichen Reparatur anhand vorliegender einfacher Baubeschreibungen gemäß

§ 287 ZPO schätzen müsse. Der Beschwerdebegründung läßt sich indessen

nicht entnehmen, in welcher Hinsicht diese Frage klärungsbedürftig ist. Nach

der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes setzt eine Schadensschätzung

gemäß § 287 ZPO die schlüssige Darlegung von Ausgangs- bzw. Anknüp-

fungstatsachen voraus (BGH, Urt. v. 15. März 1988, VI ZR 81/87, NJW 1988,

3016, 3017). Hierfür dürfen zwar keine unzumutbaren Anforderungen gestellt

werden (BGH, Urt. 27. September 2001, IX ZR 281/00, NJW 2002, 825, 826).

Solange greifbare Anhaltspunkte für die Darstellung des Klägers vorliegen, ist

es nicht möglich, eine Schadensersatzklage wegen eines lückenhaften Vor-

trags abzuweisen (BGH, Urt. v. 2. Juli 1996, X ZR 64/94, NJW 1996, 2924,

2925). Unzulässig ist eine Schadensschätzung jedoch, wenn sie mangels

greifbarer, vom Kläger vorzutragender Anhaltspunkte völlig in der Luft hinge

(BGHZ 91, 243, 256 f; BGH, Urt. v. 12. Oktober 1993, X ZR 65/92, NJW 1994,

663, 665). Daß - und ggf. von wem und mit welchen Gründen - diese Grund-

sätze in Zweifel gezogen werden, mithin Klärungsbedarf bestehen könnte, ha-

ben die Kläger nicht dargelegt. Der Sache nach rügen sie lediglich, daß das

Berufungsgericht eine Schadensschätzung trotz hinreichender Anknüpfungs-

tatsachen unterlassen hat. Ob die von den Klägern, ggf. unter Bezugnahme

auf den Inhalt der eingeholten Sachverständigengutachten, vorgetragenen

Tatsachen eine ausreichende Schätzungsgrundlage, sei es auch nur für die

Feststellung eines Mindestschadens, abgegeben hätten, ist indes eine Frage

der zutreffenden Rechtsanwendung im Einzelfall und einer Verallgemeinerung

nicht zugänglich.

c) Ebensowenig kommt der vorliegenden Rechtssache grundsätzliche

Bedeutung im Hinblick auf die Frage zu, ob nach § 463 Satz 2 BGB a.F. auch

solche Schadenspositionen zu ersetzen sind, die zwar durch den arglistig ver-

schwiegenen Umstand verursacht sind, dem Verkäufer jedoch nicht bekannt

waren. Die grundsätzliche Bedeutung dieser Frage scheitert an der fehlenden

Entscheidungserheblichkeit. In ihrer Beschwerdebegründung weisen die Klä-

ger selbst darauf hin, daß das Berufungsgericht ihrem Vorbringen, sämtliche

Gebäudeschäden seien auf eine einzige Ursache - nämlich auf das den Ver-

käufern bekannte Kippen der Gebäudetrennwand - zurückzuführen, nicht ge-

folgt ist. Das Berufungsgericht ist vielmehr von dem Vorliegen mehrerer ver-

schiedener Fehler des verkauften Hauses ausgegangen. Danach scheidet we-

gen derjenigen Fehler, die der Beklagten zu 1 und ihrem Ehemann nach den

Feststellungen des Berufungsgerichts nicht bekannt waren, ein Schadenser-

satzanspruch gemäß § 463 Satz 2 BGB a.F. schon mangels Arglist aus, ohne

daß es auf die Beantwortung der von den Beklagten angesprochenen Frage

ankäme, ob sich die Kenntnis des Verkäufers auch auf die Folgen eines arg-

listig verschwiegenen Fehlers erstrecken muß. Darüber hinaus enthält die Be-

schwerdebegründung keinerlei Ausführungen zur Klärungsbedürftigkeit dieser

Rechtsfrage. Die Kläger verweisen lediglich darauf, daß sich das Arglisterfor-

dernis nach der Rechtsprechung des Senats nur auf den Fehler der Kaufsache

als solchen, nicht jedoch auf die daraus resultierenden weiteren Schadensfol-

gen bezieht (Senat, Urt. v. 12. Juli 1991, V ZR 121/90, NJW 1991, 2900, 2901;

vgl. auch Senat, Urt. v. 3. März 1995, V ZR 43/94, NJW 1995, 1549, 1550).

Daß und von wem dies bestritten würde, haben die Kläger hingegen wiederum

nicht dargelegt. Da die Rechtsfrage auslaufendes Recht betrifft, hätten die

Kläger zur Darlegung der Klärungsbedürftigkeit überdies aufzeigen müssen,

daß eine höchstrichterliche Entscheidung gleichwohl für die Zukunft richtung-

weisend sein kann, weil entweder noch über eine erhebliche Anzahl von Fällen

nach altem Recht zu entscheiden oder die Frage für das neue Recht weiterhin

von Bedeutung ist (vgl. zu § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO: BFH/NV 1997, 347, 348;

2000, 1080; 2003, 186, 187; zu § 132 Abs. 1 Nr. 2 VwGO: BVerwG, Buchholz

310 § 132 VwGO Nr. 129; NVwZ-RR 1996, 712 m.w.N.; zu § 160 Abs. 2 Nr. 1

SGG: BSG SozR 1500 § 160a SGG Nr. 19). Auch daran läßt es die Beschwer-

de fehlen.

d) Geht es nicht um die Klärung einer für eine Vielzahl von Fällen be-

deutsamen Rechtsfrage, so kommt einer Sache grundsätzliche Bedeutung

auch dann zu, wenn andere Auswirkungen des Rechtsstreits, insbesondere

dessen tatsächliches oder wirtschaftliches Gewicht, nicht nur für die Vermö-

gensinteressen der Parteien, sondern auch für die Allgemeinheit von besonde-

rer Bedeutung sind (vgl. Begründung zum Regierungsentwurf eines Gesetzes

zur Reform des Zivilprozesses, BT-Drucks. 14/4722, S. 105; BGH, Beschl. v.

1. Oktober 2002, aaO; MünchKomm-ZPO/Wenzel, 2. Aufl., Aktualisierungs-

band, § 543 Rdn. 11; Hannich in Hannich/Meyer-Seitz, ZPO-Reform 2002,

§ 543 Rdn. 19). Für eine Zulassung der Revision unter diesem Gesichtspunkt

ist der Beschwerdebegründung jedoch kein Hinweis zu entnehmen.

2. Entgegen der Auffassung der Kläger ist die Zulassung der Revision

auch nicht zur Fortbildung des Rechts geboten (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2

Alt. 1 ZPO). Dieser Zulassungsgrund setzt voraus, daß der Einzelfall Veran-

lassung gibt, Leitsätze für die Auslegung von Gesetzesbestimmungen des

materiellen oder formellen Rechts aufzustellen oder Gesetzeslücken auszu-

füllen. Ein solcher Anlaß besteht für die Entwicklung höchstrichterlicher Leit-

sätze nur dann, wenn es für die rechtliche Beurteilung typischer oder verall-

gemeinerungsfähiger Lebenssachverhalte an einer richtungweisenden Orien-

tierungshilfe ganz oder teilweise fehlt (vgl. zu § 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 1 ZPO:

Senat, Beschl. v. 4. Juli 2002, V ZB 16/02, aaO, m.w.N.; Beschl. v.

19. September 2002, V ZB 31/02, NJW-RR 2003, 132; zu § 115 Abs. 2 Nr. 2

Alt. 1 FGO: BFHE 196, 30, 35; BFH/NV 2002, 51, 52; 682, 683). Dies ist nach

dem Inhalt der Beschwerdebegründung nicht der Fall, wie bereits die von den

Klägern in Bezug genommene Rechtsprechung des Senats belegt.

3. Eine höchstrichterliche Entscheidung ist ferner nicht zur Sicherung

einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2

Alt. 2 ZPO).

a) Dieser Zulassungsgrund ist zunächst in den Fällen einer Divergenz

gegeben, wenn also die anzufechtende Entscheidung von der Entscheidung

eines höher- oder gleichrangigen Gerichts abweicht und auf dieser Abwei-

chung beruht. Eine Abweichung in diesem Sinne liegt nur vor, wenn die anzu-

fechtende Entscheidung ein und dieselbe Rechtsfrage anders beantwortet als

die Vergleichsentscheidung, mithin einen Rechtssatz aufstellt, der sich mit ei-

nem in der Vergleichsentscheidung aufgestellten und diese tragenden Rechts-

satz nicht deckt (Senat, Beschl. v. 4. Juli 2002, V ZR 75/02, aaO; Beschl. v.

25. Juli 2002, V ZR 118/02, NJW 2002, 3180; Beschl. v. 31. Oktober 2002,

V ZR 100/02, WM 2003, 259; BGH, Beschl. v. 1. Oktober 2002, aaO, 66; zu

§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO: Senat, Beschl. v. 29. Mai 2002, V ZB 11/02,

NJW 2002, 2473 f; Beschl. v. 4. Juli 2002, V ZB 16/02, aaO; zu § 24 Abs. 2

Nr. 1 LwVG: Senat, BGHZ 89, 149, 151). Diese Voraussetzung zeigen die Klä-

ger in ihrer Beschwerdebegründung nicht auf. Zwar rügen sie, das Berufungs-

gericht sei entgegen der bereits genannten Entscheidung des Senats vom

12. Juli 1991 fehlerhaft davon ausgegangen, der Verkäufer habe nach § 463

Satz 2 BGB a.F. nur solche Schadenspositionen zu ersetzen, hinsichtlich derer

ihm Vorsatz nachgewiesen werden könne. Damit hat das Berufungsgericht je-

doch keinen abstrakten Rechtssatz aufgestellt, der von der Rechtsprechung

des Senats abweicht. Es kann sich allenfalls um eine fehlerhafte, die

Grundsätzen der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht beachtende

Rechtsanwendung handeln, wodurch jedoch eine Divergenz nicht begründet

wird (MünchKomm-ZPO/Wenzel, aaO, § 543 Rdn. 16; vgl. auch Senat,

Beschl. v. 1. Juli 1977, V BLw 1/77, AgrarR 1977, 387, 388, std. Rspr. zu § 24

LwVG; zu § 72 Abs. 2 Nr. 2 ArbGG: BAG, AP Nr. 33 zu § 72a ArbGG 1979).

b) Obgleich der Zulassungsgrund der Sicherung einer einheitlichen

Rechtsprechung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2 ZPO) nicht auf die geschil-

derten Fälle der Divergenz beschränkt ist, sind seine Voraussetzungen nicht

schon dann erfüllt, wenn - was zu Gunsten der Kläger unterstellt werden mag -

die Entscheidung des Berufungsgerichts, gemessen an der Rechtsprechung

des Senats, fehlerhaft ergangen wäre. Mit der Einführung dieses Zulassungs-

grundes wollte der Gesetzgeber dem Bundesgerichtshof nicht die Gewährlei-

stung einer einheitlichen Rechtsprechung in dem Sinne auferlegen, daß Ent-

scheidungen der Instanzgerichte in jedem Fall auf ihre Richtigkeit revisions-

rechtlich zu überprüfen und ggf. zu korrigieren sind. Erforderlich ist vielmehr,

daß über den Einzelfall hinaus ein allgemeines Interesse an einer korrigieren-

den Entscheidung des Revisionsgerichts besteht (vgl. Begründung zum Regie-

rungsentwurf eines Gesetzes zur Reform des Zivilprozesses, BT-

Drucks. 14/4722, S. 104; Senat, Beschl. v. 31. Oktober 2002, aaO, 260; zu

§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO: Senat, Beschl. v. 29. Mai 2002, aaO, 2474; Senat,

Beschl. v. 4. Juli 2002, V ZB 16/02, aaO, 3030 m.w.N.). Nur eine solche re-

striktive Auslegung entspricht dem mit der Neuregelung des Zugangs zur Re-

visionsinstanz - ausweislich der Begründung des Regierungsentwurfs (BT-

Drucks. 14/4722, S. 66) - verfolgten Zweck, im Interesse der Erhaltung der

Funktionsfähigkeit des Bundesgerichtshofes (vgl. hierzu Rimmelspacher in

Festschrift für Schumann, 2001, S. 327, 331 f; Wenzel, NJW 2002, 3353) das

Rechtsmittel nur für solche Sachen zu eröffnen, deren Entscheidung Bedeu-

tung über den Einzelfall hinaus zukommt, weil hierbei Fragen auch mit Blick

auf die Wiederholung ähnlicher Fälle zu beantworten sind oder sonstige Inte-

ressen der Allgemeinheit in besonderem Maße berührt werden.

aa) Im danach maßgeblichen Interesse der Allgemeinheit liegt die Kor-

rektur eines fehlerhaften Berufungsurteils zum einen dann, wenn vermieden

werden soll, daß schwer erträgliche Unterschiede in der Rechtsprechung ent-

stehen oder fortbestehen, die nicht den Charakter einer Divergenz im her-

kömmlichen Sinn haben. Die hierdurch bestimmte Notwendigkeit einer höchst-

richterlichen Leitentscheidung muß sich aus konkreten Anhaltspunkten erge-

ben, wie etwa aus einer ständigen Fehlerpraxis, die eine Wiederholung des

Rechtsfehlers durch das Gericht besorgen läßt, oder aus der ernsthaften Ge-

fahr einer Nachahmung durch andere Gerichte (vgl. Begründung zum Regie-

rungsentwurf eines Gesetzes zur Reform des Zivilprozesses, BT-Drucks.

14/4722, S. 104; Senat, Beschl. v. 4. Juli 2002, V ZR 75/02, aaO; Beschl. v.

31. Oktober 2002, aaO; BGH, Beschl. v. 1. Oktober 2002, aaO; zu § 574

Abs. 2 Nr. 2 ZPO: Senat, Beschl. v. 29. Mai 2002, aaO, 2474; Beschl. v.

19. September 2002, aaO; BGH, Beschl. v. 4. September 2002, VIII ZB 23/02,

NJW 2002, 3783, 3784; Beschl. v. 27. November 2002, VIII ZB 33/02, NJW-

RR 2002, 229; zu § 80 Abs. 1 Nr. 2 OWiG: BGHSt 24, 15, 22). Die Evidenz

oder das Gewicht eines Rechtsfehlers kann in diesem Zusammenhang keine

Bedeutung erlangen; denn diese Umstände sprechen eher gegen als für die

Gefahr einer Wiederholung oder Nachahmung (vgl. BGH, Beschl. v.

1. Oktober 2002, aaO, 67). Daß dem ihrer Ansicht nach vorliegenden Rechts-

fehler des Berufungsgerichts eine symptomatische Bedeutung oder Signalwir-

kung zukäme, haben die Kläger in der Beschwerdebegründung nicht darge-

legt.

bb) Darüber hinaus besteht ein maßgebliches Allgemeininteresse an ei-

ner korrigierenden Entscheidung des Revisionsgerichts auch dann, wenn das

Berufungsurteil auf einem Rechtsfehler beruht, der geeignet ist, das Vertrauen

in die Rechtsprechung zu beschädigen (vgl. Begründung zum Regierungsent-

wurf eines Gesetzes zur Reform des Zivilprozesses, BT-Drucks. 14/4722,

S. 66, 104).

(1) Für eine Zulassung der Revision unter diesem Gesichtspunkt kommt

es wiederum nicht darauf an, ob der Rechtsfehler in dem Sinne offensichtlich

ist, daß er von jedermann oder zumindest von einem Fachkundigen ohne wei-

teres erkannt werden kann (vgl. Senat, Beschl. v. 4. Juli 2002, V ZR 75/02,

aaO; Beschl. v. 31. Oktober 2002, aaO; BGH, Beschl. v. 1. Oktober 2002, aaO;

zu § 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO: Senat, Beschl. v. 29. Mai 2002, aaO; zu § 80

Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2 OWiG: BGHSt 24, 15, 21; Göhler/Seitz, OWiG, 13. Aufl.,

§ 80 Rdn. 5 m.w.N.). Angesichts der individuell unterschiedlichen Erkenntnis-

möglichkeiten, für die auch der Grad der Komplexität und Spezialität des je-

weiligen Einzelfalls in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht von maßgebender

Bedeutung ist, ließe sich eine so verstandene Evidenz rational schwerlich be-

gründen (vgl. Krugmann, JuS 1998, 7, 10). Vor allem aber wird das Vertrauen

in die Rechtsprechung nicht allein dadurch gefährdet, daß ein Rechtsfehler

leicht erkennbar ist. Ein solcher Fall wird eher als gelegentliche, nicht zu ver-

meidende Fehlleistung hingenommen. Dementsprechend stellt die Einzelbe-

gründung des Regierungsentwurfes zu § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 (BT-Drucks.

14/4722, S. 104) ausdrücklich klar, daß für die Zulassung der Revision zur Si-

cherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht der formale Aspekt der Of-

fensichtlichkeit eines Rechtsfehlers entscheidend ist. Maßgeblich soll vielmehr

sein, ob eine fehlerhafte Entscheidung erhebliches Gewicht dadurch erlangt,

daß im konkreten Fall Verfahrensgrundrechte verletzt sind oder ein Verstoß

gegen das Willkürverbot vorliegt. Soweit in allgemeinen Ausführungen der

Entwurfsbegründung zur Neufassung der Zulassungsgründe davon die Rede

ist, eine Ergebniskorrektur sei nicht nur wegen der Verletzung eines Verfah-

rensgrundrechts, sondern auch wegen "offensichtlicher Unrichtigkeit" des Be-

rufungsurteils geboten (BT-Drucks. 14/4722, S. 67, 104), können mithin nur

die Fälle der Willkür angesprochen sein, in denen sich die Rechtsauslegung

oder Rechtsanwendung durch das Berufungsgericht so weit von den gesetzli-

chen Grundlagen entfernt, daß sie unter keinem denkbaren Aspekt mehr ver-

tretbar und in diesem Sinne evident fehlerhaft ist.

(2) Ein schwerer, das Vertrauen der Allgemeinheit in eine funktionieren-

de Rechtsprechung gefährdender Rechtsfehler liegt nach alledem vor, wenn

das Berufungsgericht bei der Auslegung oder Anwendung von Vorschriften

des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts gegen grundlegende, ver-

fassungsrechtlich abgesicherte Gerechtigkeitsanforderungen verstoßen hat

und die Entscheidung deshalb von Verfassungs wegen einer Korrektur bedarf

(Senat, Beschl. v. 4. Juli 2002, V ZR 75/02, aaO; Rüsken, DStZ 2000, 815,

819; Wenzel, NJW 2002, 3353, 3356). Unter diesem Gesichtspunkt ist die Re-

vision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung namentlich zuzulas-

sen, wenn die anzufechtende Entscheidung auf einer Verletzung des allge-

meinen Gleichheitssatzes in seiner Ausprägung als Willkürverbot (Art. 3 Abs. 1

GG) oder auf einer Verletzung der Verfahrensgrundrechte des Beschwerde-

führers - insbesondere der Garantie des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1

Satz 2 GG) oder des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103

Abs. 1 GG) - beruht, so daß nicht zweifelhaft ist, daß sie auf eine Verfas-

sungsbeschwerde hin der Aufhebung durch das Bundesverfassungsgericht

unterliegen würde (Senat, Beschl. v. 25. Juli 2002, aaO, 3181; BGH, Beschl. v.

19. Dezember 2002, aaO; zu § 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO: Senat, Beschl. v. 4. Juli

2002, V ZB 16/02, aaO, 3030; zu § 80 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2 OWiG: BVerfG, NJW

1992, 2811, 2812; Göhler/Seitz, OWiG, aaO, § 80 Rdn. 16a; zu § 115 Abs. 2

Nr. 2 FGO: BFH/NV 2002, 798, 799; 1474, 1475; Rüsken, DStZ 2000, 815,

819 f). Der Revision kommt auf diese Weise auch die Funktion zu, präsumtiv

erfolgreiche Verfassungsbeschwerden vermeidbar zu machen (vgl. Begrün-

dung zum Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Reform des Zivilprozesses,

BT-Drucks. 14/4722, S. 104; Senat, Beschl. v. 25. Juli 2002, aaO; Wenzel,

NJW 2002, 3353, 3356). Für ihre Zulassung wegen eines Rechtsfehlers des

Berufungsgerichts sind deshalb die gleichen Voraussetzungen maßgebend,

die nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum Erfolg ei-

ner Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil führen würden. Die Orientierung

an der Rechtsprechungspraxis des Bundesverfassungsgerichts ermöglicht den

Parteien eine ausreichend sichere Beurteilung der Zulässigkeit einer Revision,

womit dem rechtsstaatlichen Gebot einer möglichst klaren und bestimmten

Regelung des Zugangs zu den Rechtsmittelgerichten (BVerfGE 54, 277, 292 f;

74, 228, 234; 87, 48, 65; vgl. auch BGH, Beschl. v. 4. September 2002, aaO,

3783) Genüge getan ist. Für die in der Literatur verschiedentlich geäußerten

Zweifel an der hinreichenden Bestimmtheit des in § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2

Alt. 2 ZPO geregelten Zulassungsgrundes (Rimmelspacher in Festschrift für

Schumann, 2001, S. 327, 347; ders., LMK 2003, 11, 12; Büttner, MDR 2001,

1201, 1203 f; Piekenbrock/Schulze, JZ 2002, 911, 918; vgl. auch Schultz,

BGH-Report 2002, 1110, 1111) fehlt es daher an einer Grundlage. Soweit der

Senat in früheren Entscheidungen gefordert hat, der Verstoß gegen Verfah-

rensgrundrechte müsse "offenkundig" sein (Senat, Beschl. v. 4. Juli 2002,

V ZB 16/02, aaO, 3030, 3031; Beschl. v. 25. Juli 2002, aaO; krit. deshalb

Scheuch/Lindner, NJW 2003, 728, 730; Rimmelspacher, LMK 2003, 11, 12),

war damit kein zusätzliches Erfordernis geschaffen, sondern nur an die von

der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Begründung eines

Verfassungsverstoßes geforderte Qualität der Rechtsverletzung (vgl. etwa

BVerfGE 42, 237, 241; 67, 90, 95; 73, 339, 366; 86, 133, 143; 87, 282, 286;

BVerfG, NJW 1988, 1456; 2001, 3533) angeknüpft worden.

Hiervon - zwar nicht im Ergebnis, wohl aber in der Begründung - abwei-

chend vertritt der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in seinem Beschluß

vom 1. Oktober 2002 (XI ZR 71/02, NJW 2003, 65, 67) die Auffassung, in den

Fällen einer offensichtlichen Verletzung von Verfahrensgrundrechten oder ei-

nes offensichtlichen Verstoßes gegen das Willkürverbot komme - falls nicht die

Voraussetzungen einer Divergenz bzw. einer Wiederholungs- oder Nachah-

mungsgefahr erfüllt sind - nur die Zulassung der Revision wegen grundsätzli-

cher Bedeutung gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO in Betracht. Seinem

Wortlaut nach stelle § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2 ZPO nicht auf das Ver-

trauen der Allgemeinheit in die Rechtsprechung, sondern allein auf die davon

zu unterscheidende Einheitlichkeit der Rechtsprechung ab. Hierbei wird nicht

ausreichend berücksichtigt, daß bereits jede fehlerhafte Gerichtsentscheidung

unabhängig vom Vorliegen einer Divergenz oder einer Wiederholungs- oder

Nachahmungsgefahr die Einheitlichkeit der Rechtsprechung stört, weil sie auf

einer Rechtsanwendung beruht, die von derjenigen aller übrigen, das Recht

richtig anwendenden Gerichte abweicht (Büttner, MDR 2001, 1201, 1203; vgl.

auch Baukelmann in Festschrift für Erdmann, 2002, S. 767, 770). Bei weitem

Verständnis bedürfte es daher zur Gewährleistung einer einheitlichen Recht-

sprechung der Korrektur einer jeden fehlerhaften Entscheidung durch das

Rechtsmittelgericht (Rebmann/Roth/Herrmann, OWiG, 3. Aufl., Stand: März

1998, § 80 Rdn. 4). Da dies jedoch - wie bereits ausgeführt (oben 3 b) - die

Funktionsfähigkeit des Bundesgerichtshofes in Frage stellen würde, hat der

Gesetzgeber bei § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2 ZPO den Zugang zur Revisi-

onsinstanz auf Rechtssachen beschränkt, die die Interessen der Allgemeinheit

in besonderem Maße berühren und deshalb eine Entscheidung des Revisi-

onsgerichts erfordern. Es geht also entgegen der Auffassung des

XI. Zivilsenats nicht darum, einen Zulassungsgrund zu schaffen, der in dem

Gesetzeswortlaut keinen Ausdruck gefunden hat, sondern um eine an dem

Gesetzeszweck orientierte Auslegung einer Vorschrift, deren Wortsinn mehre-

re Deutungen zuläßt. Zur Feststellung des Allgemeininteresses, dessen Not-

wendigkeit der XI. Zivilsenat ebenfalls bejaht, ist es aber auch von Bedeutung,

ob der jeweilige, die Einheitlichkeit der Rechtsprechung störende Rechtsfehler

geeignet ist, das Vertrauen in die Rechtsprechung zu beeinträchtigen. Ist dies

der Fall, dann soll nach dem Willen des Gesetzgebers der Zulassungsgrund

der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Korrektur grob fehler-

hafter Berufungsurteile durch das Revisionsgericht ermöglichen (Begründung

zum Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Reform des Zivilprozesses, BT-

Drucks. 14/4722, S. 104; ebenso BGH, Beschl. v. 19. Dezember 2002, aaO;

Zöller/Gummer, ZPO, 23. Aufl., vor § 542 Rdn. 5, § 543 Rdn. 8, 13; Hannich in

Hannich/Meyer-Seitz, aaO, § 543 Rdn. 23). Demgemäß ergibt sich auch aus

der Begründung des Regierungsentwurfs, daß der Zulassungsgrund der

Grundsätzlichkeit durch § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO mit seinem herkömmli-

chen Begriffsinhalt in das neue Recht übernommen werden soll. Dem Anlie-

gen, die Revision darüber hinaus namentlich auch in Fällen der Verletzung

von Verfahrensgrundrechten zu eröffnen, tragen erst die Zulassungsgründe

des § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO Rechnung (BT-Drucks. 14/4722, S. 104).

Der erkennende Senat sieht daher keinen Anlaß, von seiner bisherigen

Rechtsprechung abzurücken, die im übrigen auch der ganz überwiegenden

Ansicht zur gleichlautenden Vorschrift des § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 FGO ent-

spricht (BFH/NV 2002, 51, 52; 213, 214; 682, 683; 798, 799; 802; 1474, 1475;

1488; Gräber/Ruban, FGO, 5. Aufl., § 115 Rdn. 68; Rüsken, DStZ 2000, 815,

819; Spindler, DB 2001, 61, 62; Lange, DStZ 2002, 782, 784; offen gelassen

von BFHE 196, 30, 34, 37; BFH/NV 2002, 666, 667). Anlaß für eine Vorlage an

den Großen Senat für Zivilsachen gemäß § 132 GVG besteht nicht, weil die

Frage, ob die Rüge eines Rechtsfehlers mit verfassungsrechtlicher Relevanz

unter § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO oder unter § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2

ZPO zu subsumieren ist, lediglich die Begründung der Entscheidung betrifft,

deren Ergebnis jedoch nicht berührt. Bei fehlender Entscheidungserheblichkeit

ist eine Vorlage an den Großen Senat für Zivilsachen nicht zulässig (vgl. BGH,

Beschl. v. 15. Februar 2000, XI ZR 10/98, NJW 2000, 1185 m.w.N.).

(3) In der Begründung ihrer Beschwerde legen die Kläger nicht dar, daß

das Berufungsgericht zu ihrem Nachteil verfassungsrechtliche Gewährleistun-

gen verletzt hätte.

a ) Das Berufungsgericht hat das Willkürverbot nicht mißachtet. Ist die

richterliche Auslegung und Anwendung des materiellen Rechts und des Ver-

fahrensrechts willkürlich, so stellt dies einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG

dar. Hierfür reicht eine nur fragwürdige oder sogar fehlerhafte Rechtsanwen-

dung nicht aus; selbst ein offensichtlicher Rechtsfehler genügt nicht. Erforder-

lich ist vielmehr, daß die fehlerhafte Rechtsanwendung unter keinem denkba-

ren Aspekt rechtlich vertretbar ist und sich daher der Schluß aufdrängt, daß

sie auf sachfremden Erwägungen beruht; die Rechtslage muß mithin in krasser

Weise verkannt worden sein (BVerfGE 42, 64, 74; 67, 90, 94; 80, 48, 51; 87,

273, 278 f; 89, 1, 14; BVerfG, NJW 1988, 1456, 1458; 1994, 1210, 1211; 1994,

2279; 1996, 1336; 1996, 1531; 1997, 311; 1997, 649; 1998, 2583, 2584; 1999,

207, 208; 2001, 1125 f; BGH, Beschl. v. 25. November 1999, IX ZB 95/99,

NJW 2000, 590). Damit sind insbesondere - aber nicht nur - die Fälle erfaßt, in

denen der Bundesgerichtshof bislang eine greifbare Gesetzwidrigkeit der an-

gefochtenen Entscheidung angenommen hat (vgl. BGHZ 28, 349, 350; 109,

41, 43 f; 119, 372, 374; BGH, Beschl. v. 1. Oktober 1985, VI ZB 13/85, NJW-

RR 1986, 738; Urt. v. 24. Juni 1987, IVb ZR 5/86, NJW 1988, 49, 51; Beschl.

v. 14. Dezember 1989, IX ZB 40/89, NJW 1990, 1794, 1795; Beschl. v.

14. November 1991, I ZB 15/91, NJW 1992, 983, 984; vgl. auch Lange, DStZ

2002, 782, 785, 786).

Die Kläger meinen, das Berufungsgericht sei davon ausgegangen, daß

der Verkäufer nach § 463 Satz 2 BGB a.F. nur solche Schadenspositionen zu

ersetzen habe, die ihm bekannt gewesen seien. Es bedarf keiner Entschei-

dung, ob sich eine derartige Rechtsauffassung unter keinem Aspekt vertretba-

rer begründen ließe, mithin als willkürlich anzusehen wäre. Sie liegt nämlich

der anzufechtenden Entscheidung tatsächlich nicht zugrunde. Das Berufungs-

gericht hat - abweichend vom Vorbringen der Kläger in der Berufungsinstanz -

angenommen, das Wohnhaus weise nicht nur einen, sondern mehrere unter-

schiedliche Fehler auf. Da es ein arglistiges Verhalten der Beklagten zu 1 und

ihres Ehemannes nur hinsichtlich der gekippten Gebäudetrennwand festzu-

stellen vermochte, hat es einen Schadensersatzanspruch der Kläger wegen

der sonstigen Fehler verneint. Damit hat das Berufungsgericht das Vorsatzer-

fordernis nur auf die Fehler als solche, nicht jedoch auf die daraus resultieren-

den Schadensfolgen bezogen.

b ) Das Berufungsgericht hat auch nicht den Anspruch der Kläger auf

Gewährung rechtlichen Gehörs gemäß Art. 103 Abs. 1 GG verletzt. Zwar ver-

pflichtet das Gebot des rechtlichen Gehörs das entscheidende Gericht, die

Ausführungen der Prozeßbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung

zu ziehen. Hierzu gehört auch die Berücksichtigung erheblicher Beweisanträ-

ge. Art. 103 Abs. 1 GG ist aber erst dann verletzt, wenn sich im Einzelfall klar

ergibt, daß das Gericht dieser Pflicht nicht nachgekommen ist. Grundsätzlich

ist davon auszugehen, daß ein Gericht das Vorbringen der Parteien zur

Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat. Es ist dabei nicht ver-

pflichtet, sich mit jedem Vorbringen in den Entscheidungsgründen ausdrücklich

zu befassen. Damit sich ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG feststellen läßt,

müssen demnach besondere Umstände deutlich gemacht werden, die zwei-

felsfrei darauf schließen lassen, daß tatsächliches Vorbringen eines Beteilig-

ten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entschei-

dung nicht erwogen worden ist (BVerfGE 25, 137, 140; 47, 182, 187 f; 54, 86,

92; 65, 293, 295 f; 69, 233, 246; 70, 288, 293; 85, 386, 404; 88, 366, 375 f;

BVerfG, NJW 1994, 2279; NVwZ 1995, 1096; NJW 1998, 2583, 2584; NJW-

RR 2002, 68, 69). Solche Umstände haben die Kläger in der Beschwerdebe-

gründung nicht dargetan.

Die Kläger rügen, daß das Berufungsgericht trotz ihres Antrags kein

Sachverständigengutachten zu der Frage eingeholt hat, ob sämtliche Gebäu-

demängel ursächlich zusammenhängen und auf die - den Verkäufern bekann-

te - Kippung der Gebäudetrennwand zurückzuführen sind. Zwar hat sich das

Berufungsgericht in den Gründen der anzufechtenden Entscheidung mit die-

sem Beweisantrag der Kläger nicht ausdrücklich befaßt. Dies allein läßt jedoch

nicht darauf schließen, es habe den Beweisantrag nicht zur Kenntnis genom-

men oder erwogen. Denkbar ist vielmehr, daß das Berufungsgericht bereits

aufgrund der im selbständigen Beweisverfahren eingeholten Sachverständi-

gengutachten die Überzeugung gewonnen hat, das Haus weise mehrere, auf

unterschiedlichen Ursachen beruhende Fehler auf. In diesem Fall bestand

kein Anlaß zur Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens.

Weiterhin meinen die Kläger, das Berufungsgericht habe eine Scha-

densersatzpflicht der Beklagten wegen der aus Bauschutt bestehenden An-

schüttung im Garten des Hausgrundstücks mit der Begründung verneint, die

Schuttablagerung sei offensichtlich und deshalb nicht aufklärungsbedürftig

gewesen. Dabei habe das Berufungsgericht den unter Zeugenbeweis gestell-

ten Vortrag der Kläger übergangen, der Schutthügel sei wegen des Überwuch-

ses als solcher nicht erkennbar gewesen. Tatsächlich läßt sich den Gründen

der anzufechtenden Entscheidung jedoch allenfalls entnehmen, daß das Be-

rufungsgericht den Umstand einer nicht aus gewachsenem Boden bestehen-

den Anschüttung für offensichtlich gehalten hat. Daß es diesen Umstand als

Fehler qualifiziert hätte, lassen seine Ausführungen dagegen nicht erkennen.

Einen Fehler des Grundstücks hat das Berufungsgericht vielmehr darin gese-

hen, daß sich die Anschüttung aus beseitigungspflichtigen Abfallmaterialien

zusammensetzte. Hiermit hätten die Beklagte zu 1 und ihr Ehemann allerdings

nicht rechnen müssen, so daß ihnen ein Arglistvorwurf nicht gemacht werden

könne. Damit hat das Berufungsgericht seine Entscheidung gerade nicht dar-

auf gestützt, daß die Zusammensetzung der Anschüttung aus Bauschutt ohne

weiteres erkennbar, die Schuttablagerung also offensichtlich gewesen sei.

Dementsprechend bedurfte es auch keiner Vernehmung des von den Klägern

für die mangelnde Erkennbarkeit der Schuttablagerung angebotenen Zeugen.

Schließlich rügen die Kläger, das Berufungsgericht habe den gebotenen

Hinweis unterlassen, daß es den Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung

nur für die Zeit der Ausbesserung der Gebäudetrennwand dem Grunde nach

für gegeben halte. Da sie ohne einen solchen Hinweis nicht hätten wissen

können, wegen welcher Mängel das Berufungsgericht einen Schadensersatz-

anspruch bejahe, sei ihnen die vom Berufungsgericht vermißte Präzisierung

des auf die betreffenden Mängel entfallenden Teils des Nutzungsausfallscha-

dens nicht möglich gewesen. Richtig ist zwar, daß sich aus Art. 103 Abs. 1 GG

Hinweispflichten des Gerichts ergeben können, wenn der Anspruch auf Ge-

währung rechtlichen Gehörs ansonsten leerlaufen würde. Die Verfahrensbetei-

ligten müssen bei Anwendung der von ihnen zu fordernden Sorgfalt erkennen

können, auf welchen Tatsachenvortrag es für die Entscheidung ankommen

kann. Stellt das Gericht ohne vorherigen Hinweis Anforderungen an den Sach-

vortrag, mit denen auch ein gewissenhafter und kundiger Prozeßbeteiligter

nach dem bisherigen Prozeßverlauf nicht zu rechnen brauchte, dann kommt

dies im Ergebnis der Verhinderung eines Vortrags gleich und stellt eine Verlet-

zung des verfassungsrechtlichen Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Ge-

hörs dar (BVerfGE 84, 188, 190; BVerfG, NJW 2000, 275). So liegen die Dinge

hier jedoch nicht. Ein Schadensersatzanspruch kam nach § 463 Satz 2 BGB

a.F. ohne jeden Zweifel nur wegen derjenigen Fehler des Hauses in Betracht,

die die Beklagte zu 1 und ihr Ehemann bei Vertragsschluß arglistig verschwie-

gen hatten. Dies mußte den anwaltlich beratenen Klägern ebenso bewußt sein

wie der Umstand, daß der von ihnen zu erbringende Arglistnachweis mögli-

cherweise nur hinsichtlich einzelner Fehler zu führen sein würde. Damit hätte

der von den Klägern lediglich pauschal geltend gemachte Nutzungsausfall-

schaden bei sorgfältiger Prozeßführung auch ohne einen entsprechenden

Hinweis des Gerichts den einzelnen, sich aus dem Beweissicherungsgutach-

ten ergebenden Fehlern anteilig zugeordnet und in diesem Sinne konkretisiert

werden müssen.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Wenzel Krüger Klein

Gaier Schmidt-Räntsch